Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben einander am 23. Oktober 1971 geheiratet. Der Mann war damals 21 Jahre, die Frau 20 Jahre alt. Ihrer Ehe entstammen zwei Söhne, der am 14. August 1972 geborene Gerhard und der am 16. September 1979 geborene Andreas.
Am 3. November 1980 erhob der Mann eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage; 4 Tage später brachte die Frau eine ebenfalls auf § 49 EheG gegründete Widerklage ein.Am 3. November 1980 erhob der Mann eine auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsklage; 4 Tage später brachte die Frau eine ebenfalls auf Paragraph 49, EheG gegründete Widerklage ein.
Insgesamt machte die Frau als Eheverfehlungen des Mannes Alkoholexzesse mit Sachbeschädigungen, Drohungen und Tätlichkeiten, die Suche des Kontaktes zu anderen Frauen und die Eingehung eines ehebrecherischen Verhältnisses sowie Unterhaltsverletzungen, eigenmächtige Ansichnahme einer Münzsammlung und Verletzung der gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen aus einem Hauskauf geltend.
Demgegenüber warf der Mann seiner Frau als Eheverfehlungen eine als außerordentliche hysterisch bezeichnete Streitsucht und eine völlige persönliche Hinneigung zu einem geschiedenen Mann vor.
Das Erstgericht erkannte in Stattgebung von Klage und Widerklage mit dem Urteil vom 1. Februar 1982 (ON 25) auf Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden beider Ehegatten. Dieses, beiden Parteienvertretern am 11. Februar 1982 zugestellte Urteil ließ der Mann unangefochten, sodass es in seinem Ausspruch über die Widerklage in Rechtskraft erwuchs. Die Frau erhob gegen die Stattgebung der Klage des Mannes Berufung. Das Berufungsgericht fasste einen Aufhebungsbeschluss.
Im zweiten Rechtsgang fällte das Erstgericht ein (End-)Urteil auf Scheidung der Ehe auch aus dem Verschulden der Frau, wobei aber ausgesprochen wurde, dass das Verschulden des Mannes überwiege.
Nur dieser vom Mann bekämpfte Ausspruch ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche (End-)Urteil. Aus dem dabei zugrunde gelegten Sachverhalt ist hervorzuheben:
Im Jahre 1974 stieß der Ehemann (idF: Kläger) seine Frau (idF: Beklagte) im angeheiterten Zustand gegen eine Türkante, die Beklagte verletzte sich dabei, der Kläger wurde wegen dieses Vorfalls strafgerichtlich verurteilt.Im Jahre 1974 stieß der Ehemann in der Fassung, Kläger) seine Frau in der Fassung, Beklagte) im angeheiterten Zustand gegen eine Türkante, die Beklagte verletzte sich dabei, der Kläger wurde wegen dieses Vorfalls strafgerichtlich verurteilt.
In den Jahren 1974 bis 1976 war der Kläger ein- oder zweimal im Monat, zumeist nach der Teilnahme an Kegelabenden, betrunken. Ab dem Jahre 1976 kam es zwischen den Eheleuten mehrfach zu Streitigkeiten.
Am Krampustag 1976 kam der Kläger betrunken nach Hause. Die Eheleute gerieten in Streit. Der Kläger schüttete (im Übermaß) Maggi-Würze in die Salatschüssel. Darauf stülpte ihm die Beklagte diese Schüssel über den Kopf. Nach diesem Vorfall schritt die Gendarmerie ein und nahm den Kläger über Nacht in Haft.
Der Kläger beschimpfte die Beklagte im Verlaufe der Ehe wiederholt. Ihrer Mutter gegenüber bezeichnete er sie als „blöde Gans“ und nannte sie auch „faule Sau“.
Am 8. August 1980 warf der damals stark alkoholisierte Kläger im Verlauf eines Ehestreites die Hauskatze aus dem Fenster. Auf Ersuchen der Beklagten schritt die Gendarmerie ein. Der Kläger benahm sich gegenüber den Beamten rabiat; als er sich auf die Beklagte stützen wollte, wurde er festgenommen. Im Herbst 1980 erstatteten die Ehegatten wechselseitig Gendarmerieanzeigen. So zeigte der Kläger der Gendarmerie an, die Beklagte zerschlage Geschirr und habe den Fernsprechapparat herausgerissen. Diese angeblichen Beschädigungen konnten aber nicht festgestellt werden. Die Beklagte zeigte der Gendarmerie an, der Kläger hätte erklärt, in den Schotterteich baden zu gehen. Diese Mitteilung nahm die Gendarmerie allerdings nicht zum Anlass eines Einschreitens. Eine anonym erstattete Anzeige, dass der Kläger im alkoholisierten Zustand sein Kraftfahrzeug lenke, stellte sich als unrichtig heraus.
Der Kläger randalierte mehrmals, einmal zerstörte er einen Bilderrahmen, einmal trat er eine Türfüllung ein.
Am 29. Oktober 1980 wurde der Kläger im Ambulatorium für Nervenkrankheiten der steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte untersucht. Er wurde als ein seit jeher zu gesteigerter Reizbarkeit und vegetativen Reizerscheinungen neigender Patient beschrieben. Bei ihm wurde eine reaktiv-depressive Stimmungslage festgestellt.
Zum Monatswechsel Oktober/November 1980 brachte der Kläger den damals 13 Monate alten Sohn Andreas aus dem gemeinsam bewohnten Haus, ließ die Beklagte über den Aufenthalt ihres Kleinkindes völlig im ungewissen und brachte es erst drei Tage später wieder zurück. Nach diesem Vorfall zog die Beklagte zu einem anderen Mann, dessen Ehe eine Woche später geschieden wurde. Sie blieb bis Februar 1981 bei diesem geschiedenen Mann und betreute sowohl dessen als auch die eigenen Kinder. Sie tauschte mit dem geschiedenen Mann in ehewidriger Beziehung Zärtlichkeiten.
Der Kläger – der schon vordem auf Zeitungsinserate, die in der Rubrik „Korrespondenz“ eingeschaltet waren, geschrieben und auf diese Weise einmal mit einer Frau in Hartberg zusammengetroffen war – ging im November 1980 ein Verhältnis mit einer anderen Frau ein. Er hielt dieses auch nach der Rückkehr der Beklagten in das gemeinsame Haus – das der Kläger im Sinne eines Sicherungsantrags der Beklagten verlassen hatte – aufrecht. Der Kläger blieb auch nach der erfolgten Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten bei dieser Frau, die am 1. Oktober 1982 ein von ihm gezeugtes Kind gebar.
Nachdem die Beklagte das gemeinsame Haus verlassen hatte, leistete ihr der Kläger keinen Unterhalt. Im Jahre 1981 stellte er auch die Zahlungen für das im Jahre 1979 gemeinsam gekaufte Haus ein.
Der Kläger pflegte regelmäßig zwei bis drei Flaschen Bier täglich zu trinken; gelegentlich war er berauscht.
Das Erstgericht erachtete es für die Wertung des Verschuldens der beiden Ehegatten für ausschlaggebend, dass der Kläger eine beiden Streitteilen zuzurechnende, seit 1974 fortschreitende innere Entfremdung durch den seiner labilen Gemütsverfassung unangemessenen Alkoholkonsums befördert und durch Kontaktaufnahme mit anderen Frauen das Fehlen jedes Ehewillens bekundet habe, das Verlassen des gemeinsamen Haushaltes durch die Beklagte nicht als völlig unbegründet und als eine gewisse Panikreaktion zu werten gewesen sei, die Beklagte danach eine weniger intensive Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen sei als es das Verhältnis des Klägers zu seiner Lebensgefährtin darstellte, die in der Folge ein von ihm empfangenes Kind zur Welt gebracht habe (in seiner Wendung, dass die „ehewidrigen“ Beziehungen des Klägers noch andauerten, hat das Erstgericht offenkundig übersehen, dass die Ehe der Streitteile seit der im Februar 1982 eingetretenen Teilrechtskraft des im ersten Rechtsgang erflossenen Urteils dem Bande nach gelöst ist und die darüber hinaus andauernde Beziehung des Klägers nicht mehr als ehewidrig gewertet werden kann).
Das Berufungsgericht billigte das Gesamtergebnis der erstrichterlichen Verschuldensabwägung zu Lasten des Klägers, es verschob dabei allerdings die Gewichtung der einzelnen Elemente. Das Berufungsgericht lastete dem Kläger seine weit in die Zeiten vor dem krisenhaften Herbstmonaten des Jahres 1980 zurückreichenden und weitestgehend auf einen nicht der eigenen vegetativen und Gemütsverfassung angepassten Alkoholkonsum zurückführenden Unbeherrschtheiten (Misshandlungen, Sachbeschädigungen, Randalieren) sowie die Suche des Kontakts zu anderen Frauen als wesentliche Ursachen für die im Herbst 1980 bereits fortgeschrittene Ehezerrüttung an: das Verlassen des ehelichen Haushaltes durch die Beklagte und deren Anlehnung an einen langjährigen gemeinsamen Bekannten, die letztlich zu ehewidrigen Kontakten geführt hätten, erschien nach der Vorbelastung der Ehe durch das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht. Das intime Verhalten, dass der Kläger nach der faktischen Trennung der Streitteile mit einer anderen Frau eingegangen sei, habe zur endgültigen Scheidung der Ehe entscheidender beigetragen als das erwähnte ehewidrige Verhalten der Beklagten, zumal der Kläger die Beklagte auch wiederholt beschimpft und seine Unterhaltspflichten ihr gegenüber verletzt habe.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil in Ansehung des Ausspruchs über das Überwiegen seines Verschuldens aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Ausspruchs eines Überwiegens des Verschuldens der Beklagten, hilfsweise im Sinne eines Entfalles des Ausspruchs über das Überwiegen des Verschuldens eines der beiden Streitteile sowie mit einem Eventualaufhebungsantrag an.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil in Ansehung des Ausspruchs über das Überwiegen seines Verschuldens aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Ausspruchs eines Überwiegens des Verschuldens der Beklagten, hilfsweise im Sinne eines Entfalles des Ausspruchs über das Überwiegen des Verschuldens eines der beiden Streitteile sowie mit einem Eventualaufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.