Die Rechtsmittelwerberin erkennt zutreffend, daß eine bestätigende Rekursentscheidung über die Anträge auf Zuweisung der Elternrechte nur aus einem im § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrund wirksam bekämpft werden kann. Sie stellt ihre gesamten Rechtsmittelausführungen unter den Anfechtungsgrund der "offensichtlichen Gesetzwidrigkeit", bringt aber mit keiner Rechtsmittelausführung einen nach der genannten Gesetzesstelle beachtlichen Anfechtungsgrund schlüssig zur Darstellung. Das Rekursgericht hat das Sachverständigengutachten weder aktenwidrig zitiert noch unberücksichtigt gelassen, es aber in großen Teilen für seine Entscheidung als "unbrauchbar" gewertet. Die Abwägung des Aussagewertes eines Sachverständigenbefundes und des darauf gegründeten Gutachtens im Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen ist ein Akt der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Offensichtliche Gedankenfehler der rekursgerichtlichen Ableitung vermag die Rechtsmittelwerberin nicht aufzuzeigen.Die Rechtsmittelwerberin erkennt zutreffend, daß eine bestätigende Rekursentscheidung über die Anträge auf Zuweisung der Elternrechte nur aus einem im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgrund wirksam bekämpft werden kann. Sie stellt ihre gesamten Rechtsmittelausführungen unter den Anfechtungsgrund der "offensichtlichen Gesetzwidrigkeit", bringt aber mit keiner Rechtsmittelausführung einen nach der genannten Gesetzesstelle beachtlichen Anfechtungsgrund schlüssig zur Darstellung. Das Rekursgericht hat das Sachverständigengutachten weder aktenwidrig zitiert noch unberücksichtigt gelassen, es aber in großen Teilen für seine Entscheidung als "unbrauchbar" gewertet. Die Abwägung des Aussagewertes eines Sachverständigenbefundes und des darauf gegründeten Gutachtens im Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen ist ein Akt der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Offensichtliche Gedankenfehler der rekursgerichtlichen Ableitung vermag die Rechtsmittelwerberin nicht aufzuzeigen.
Die Verneinung der im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß gerügten Stoffsammlungsfehler durch das Rekursgericht könnte allenfalls einen Verfahrensmangel begründen. Die Rechtsmittelwerberin vermochte aber in keiner Weise aufzuzeigen, daß dem Rekursgericht ein mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensverstoß unterlaufen wäre.
Soweit die Rechtsmittelwerberin der Sache nach Feststellungsmängel geltend macht, ist sie die Darlegung schuldig geblieben, daß das Rekursgericht bei seiner angefochtenen Entscheidung einen nach § 178 a ABGB zu berücksichtigenden Umstand völlig vernachlässigt oder offenkundig unrichtig gewichtet hätte.Soweit die Rechtsmittelwerberin der Sache nach Feststellungsmängel geltend macht, ist sie die Darlegung schuldig geblieben, daß das Rekursgericht bei seiner angefochtenen Entscheidung einen nach Paragraph 178, a ABGB zu berücksichtigenden Umstand völlig vernachlässigt oder offenkundig unrichtig gewichtet hätte.
Die Entscheidung nach § 177 Abs. 2 ABGB erfordert in vielfacher Hinsicht die Einschätzung künftiger Entwicklungen als mehr oder weniger wahrscheinlich und auf dieser prognostischen Annahme eine Beurteilung der wegen der Trennung des Elternpaares notwendigerweise unvollkommenen, aber nach den angenommenen Umständen den Interessen der Kinder am ehesten gerecht werdenden Regelungsmöglichkeiten. Ein als offenbare Gesetzwidrigkeit zu qualifizierender Beurteilungsfehler kann dem Rekursgericht nicht schlüssig vorgeworfen werden.Die Entscheidung nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB erfordert in vielfacher Hinsicht die Einschätzung künftiger Entwicklungen als mehr oder weniger wahrscheinlich und auf dieser prognostischen Annahme eine Beurteilung der wegen der Trennung des Elternpaares notwendigerweise unvollkommenen, aber nach den angenommenen Umständen den Interessen der Kinder am ehesten gerecht werdenden Regelungsmöglichkeiten. Ein als offenbare Gesetzwidrigkeit zu qualifizierender Beurteilungsfehler kann dem Rekursgericht nicht schlüssig vorgeworfen werden.
Mangels eines nach § 16 Abs. 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Sorgerechtsentscheidung (ON 35) zurückzuweisen.Mangels eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Sorgerechtsentscheidung (ON 35) zurückzuweisen.
Damit entfällt aber jedes Rechtschutzinteresse an der Überprüfung der spruchmäßig mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Sorgerechtsanträge zeitlich begrenzten vorläufigen Anordungen (ON 36 Punkt 1), so daß der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der vorläufigen Anordung über die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Sorgerechtsanträge schon aus diesem Grunde zurückzuweisen war. Sowohl der Rekurs gegen die vorläufige Anordung, die ungeachtet ihrer Bezeichnung als einstweilige Verfügung nicht als Sicherung im Sinne der Exekutionsordung, sondern als eine auf der Regelungsbefugnis des § 177 Abs. 2 ABGB beruhende pflegschaftsgerichtliche Maßnahme anzusehen und demgemäß bekämpfbar ist (EFSlg. 26.646 u.v.a.), als auch der Rekurs gegen die entgültige Sorgerechtsentscheidung waren aus den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen.Damit entfällt aber jedes Rechtschutzinteresse an der Überprüfung der spruchmäßig mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Sorgerechtsanträge zeitlich begrenzten vorläufigen Anordungen (ON 36 Punkt 1), so daß der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der vorläufigen Anordung über die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Sorgerechtsanträge schon aus diesem Grunde zurückzuweisen war. Sowohl der Rekurs gegen die vorläufige Anordung, die ungeachtet ihrer Bezeichnung als einstweilige Verfügung nicht als Sicherung im Sinne der Exekutionsordung, sondern als eine auf der Regelungsbefugnis des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB beruhende pflegschaftsgerichtliche Maßnahme anzusehen und demgemäß bekämpfbar ist (EFSlg. 26.646 u.v.a.), als auch der Rekurs gegen die entgültige Sorgerechtsentscheidung waren aus den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen.