Der Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Entgegen den Revisionsausführungen besteht keinerlei planwidrige Gesetzeslücke, welche durch Analogie oder nach natürlichen Rechtsgrundsätzen geschlossen werden müßte. Die Bestimmung des § 540 ABGB "wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen ............. hat, ist solange des Erbrechtes unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser vergeben habe", ist klar abgegrenzt. Sie verweist auf das Strafrecht, dem, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Tatbild, Strafdrohung und der Begriff des Vorsatzes zu entnehmen sind.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Entgegen den Revisionsausführungen besteht keinerlei planwidrige Gesetzeslücke, welche durch Analogie oder nach natürlichen Rechtsgrundsätzen geschlossen werden müßte. Die Bestimmung des Paragraph 540, ABGB "wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen ............. hat, ist solange des Erbrechtes unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser vergeben habe", ist klar abgegrenzt. Sie verweist auf das Strafrecht, dem, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Tatbild, Strafdrohung und der Begriff des Vorsatzes zu entnehmen sind.
Nach § 4 StGB ist strafbar nur, wer schuldhaft handelt. Für die Strafbarkeit genügt es daher nicht, daß sich der Täter tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten hat. Strafbar ist vielmehr nur, wer auch schuldhaft gehandelt hat. Aus dieser Gesetzesbestimmung folgt, daß Schuld unabdingbare Voraussetzung jeder Bestrafung ist. Die Schuld steht im Verbrechensaufbau gleichrangig neben der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit und bedeutet Vorwerfbarkeit des begangenen Tatunrechtes.Nach Paragraph 4, StGB ist strafbar nur, wer schuldhaft handelt. Für die Strafbarkeit genügt es daher nicht, daß sich der Täter tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten hat. Strafbar ist vielmehr nur, wer auch schuldhaft gehandelt hat. Aus dieser Gesetzesbestimmung folgt, daß Schuld unabdingbare Voraussetzung jeder Bestrafung ist. Die Schuld steht im Verbrechensaufbau gleichrangig neben der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit und bedeutet Vorwerfbarkeit des begangenen Tatunrechtes.
Schuldausschließungsgründe bewirken, daß die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist. Zu den Schuldausschließungsgründen zählt auch die in § 11 StGB definierte Zurechnungsunfähigkeit (Leukauf-Steininger Komm. zum StGB3 Rz 2 bis 6 zu § 4 mwN). Entsprechend diesen Ausführungen vertritt auch die Lehre einhellig den Standpunkt, daß das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes die von Gesetzes wegen eintretende Erbunwürdigkeit beseitigt (Welser in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 540 "Deliktsunfähigkeit des Täters bei der Tat bewahrt vor Erbunwürdigkeit"; Kralik Erbrecht, 36 "Der Verweis auf den Vorsatz macht es aber notwendig, die anderen Vorschriften über die Schuld anzuwenden, sodaß Schuldausschließungsgründe auch die Rechtsfolge der Erbunwürdigkeit ausschließen") und hat diesen Standpunkt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch schon vor der durch die Einführung des StGB notwendig gewordenen Novellierung des § 540 durch das BGBl 1974/496 vertreten (Weiß in Klang2 III, 98 "Der Unzurechnungsfähige handelt schuldlos und wird daher auch nicht erbunwürdig").Schuldausschließungsgründe bewirken, daß die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist. Zu den Schuldausschließungsgründen zählt auch die in Paragraph 11, StGB definierte Zurechnungsunfähigkeit (Leukauf-Steininger Komm. zum StGB3 Rz 2 bis 6 zu Paragraph 4, mwN). Entsprechend diesen Ausführungen vertritt auch die Lehre einhellig den Standpunkt, daß das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes die von Gesetzes wegen eintretende Erbunwürdigkeit beseitigt (Welser in Rummel ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 540, "Deliktsunfähigkeit des Täters bei der Tat bewahrt vor Erbunwürdigkeit"; Kralik Erbrecht, 36 "Der Verweis auf den Vorsatz macht es aber notwendig, die anderen Vorschriften über die Schuld anzuwenden, sodaß Schuldausschließungsgründe auch die Rechtsfolge der Erbunwürdigkeit ausschließen") und hat diesen Standpunkt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch schon vor der durch die Einführung des StGB notwendig gewordenen Novellierung des Paragraph 540, durch das BGBl 1974/496 vertreten (Weiß in Klang2 römisch drei, 98 "Der Unzurechnungsfähige handelt schuldlos und wird daher auch nicht erbunwürdig").
Liegt aber - hier wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt - gar kein Erbunwürdigkeitsgrund vor, dann kann in der Abgabe einer Erbserklärung im Verlassenschaftsverfahren auch kein Rechtsmißbrauch gesehen werden.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher zu Recht abgewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.