Entscheidungsgründe:
Außer Streit steht, daß die klagende Partei mit Rechnung vom 27. Juni 1875 vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 311.456,80 für auftragsgemäß gelieferte Dachdeckmaterialien und geleistete Dachdeckerarbeiten am Einfamilienhaus des Beklagten verlangt hat. Dieser Betrag ist unter der Voraussetzung mangelfreier Dacheindeckung für die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen angemessen. Der Beklagte bezahlte der klagenden Partei einen Betrag von S 200.000,--; den darüber hinausgehenden Rechnungsbetrag behielt er zurück.
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages von S 111.456,80 sA.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß der Werklohnanspruch der klagenden Partei nicht fällig sei, weil das von ihr erbrachte Werk Mängel aufweise. Der Beklagte habe von der klagenden Partei Verbesserung der Mängel verlangt, doch habe sich diese auf den Standpunkt gestellt, daß es sich nur um geringfügige nicht zu beanständende Schönheitsfehler handle. Der Beklagte verlange von der klagenden Partei grundsätzlich die Verbesserung des erbrachten Werkes. Nur für den Fall, daß dies nicht möglich sei, werde ein Preisminderungsanspruch des Beklagten aufrechnungsweise eingewendet. Die Sanierung der mangelhaft durchgeführten Arbeiten der klagenden Partei koste S 154.315,73; dieser Betrag werde aufrechnungsweise gegenüber der Klagsforderung eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Am 22. Februar 1975 bestellte der Beklagte bei der klagenden Partei die Eindeckung des Daches seines Einfamilienhauses mit Steinschindeln in der Deckungsart „Steindeckung“. Nach Ausführung des Werkes wurde dem Beklagten die oben erwähnte Rechnung gelegt. Am 27. Oktober 1975 machte der Beklagte der klagenden Partei gegenüber anläßlich einer Baustellenbesichtigung Mängel in der Dacheindeckung geltend. Die klagende Partei bestritt das Vorliegen solcher Mängel und lehnte es ab, irgendwelche Verbesserungen durchzuführen. Am 3. November 1975 beanständete der Beklagte neuerlich die Ausführung des Werkes und forderte die klagende Partei auf, die beanständeten Details in Ordnung zu bringen. Darauf antwortete die klagende Partei, daß ein Teil der beanständeten Ausführung auf fehlerhafte Herstellung der Dachunterkonstruktion durch den Zimmermann zurückzuführen sei, ein weiterer Teil zufolge der erforderlichen Handarbeit unvermeidbar und daher nicht mangelhaft sei, eine Wange der nordwestlichen Gaupe jedoch Unregelmäßigkeiten zeige, welche die klagende Partei ohne Präjudiz kostenlos zu verbessern oder hiefür einen Preisnachlaß zu gewähren bereit sei. Eine Verbesserung wurde allerdings bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz nicht vorgenommen; der Beklagte hat die Durchführung einer solchen Verbesserung nicht abgelehnt.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1975 faßte der Beklagte die von ihm gerügten Mängel wie folgt zusammen:
1) Unregelmäßigkeiten in den horizontalen Schindelreihen;
2) keine geraden Linien der diagonalen Schindelreihen;
3) keine geraden Dachgrate;
4) Unregelmäßigkeiten der Dachsaumlinien des Daches und der Dachausbauten;
5) Unregelmäßigkeiten in den Schrägflächen der Dachgaupen;
6) der Dachsaum ist außer der Waagrechten.
Der Unterschied zwischen einer Steinschindeldeckung und einer normalen Deckung mit Eternitziegeln oder -platten liegt darin, daß kleinere Steine bei einem größeren Übergriff des einen Steines über den anderen zu verwenden sind und daß während des Eindeckvorganges jeder Stein angezeichnet werden muß, um einen möglichst gleichmäßigen Seitenabstand von Stein zu Stein herstellen zu können. Daraus resultiert ein größerer Material- und Arbeitsaufwand.
Die Ausführung der Dacheindeckung durch die klagende Partei ist im vorliegenden Fall nicht mangelfrei.
Auf einer Dachseite sind einige Gebinde zum Gratausgang nicht horizontal. Ohne nähere Untersuchung des Daches von innen her ist nicht feststellbar, ob diese Abweichung der Schindelreihung aus der Horizontalen auf Fehler des Dachdeckers oder auf nicht horizontal verlaufende Dachlatten zurückzuführen ist. Wäre die Ursache die Dachlattung, so hätte dies dem Dachdecker auffallen und ihn veranlassen müssen beim Auftraggeber eine Verbesserung der Unterkonstruktion zu verlangen.
Bei einem Teil der Dacheindeckung verlaufen die Rücken der einzelnen Schindel nicht parallel daher sind die sichtbaren Breiten der einzelnen Steine nicht gleich, wodurch, ein etwas unruhiges Bild der Deckung entsteht. Ursache dieses Zustandes ist, daß die Kopflinien der einzelnen Steine nicht auf einer geraden Schnurschlaglinie verlaufen bzw der sichtbare Teil eines jeden Steines nicht angezeichnet wurde. Entsprechend der Deckregel sollen die Rückenlinien der einzelnen Steine parallel verlaufen und der sichtbare Teil eines jeden Steines gleich breit sein. Eine Arbeit auf Millimeter kann dabei nicht verlangt werden, doch ist beim gegenständlichen Dach die Toleranzgrenze zumindest in einigen Teilen der gesamten Dachfläche überschritten.
Ein Teil der Dachgrate verläuft nicht in einer Flucht. Ist dies auf eine mangelhafte Unterkonstruktion zurückzuführen, so wäre ein Ausgleich durch Anbringung entsprechender Distanz- oder Unterführungslatten durch den Dachdecker herbeizuführen gewesen. Das wäre im vorliegenden Fall zumindest teilweise möglich gewesen. Wenn die Differenz in der Unterkonstruktion allerdings zu groß gewesen wäre, hätte der Auftraggeber zur Sanierung dieser Unterkonstruktion veranlaßt werden müssen.
Die Dachtraufe ist an einigen Stellen nicht gerade verlaufend. Das ist auf eine vom Zimmermann schon wellenförmig hergestellte Unterkonstruktion zurückzuführen. Auf eine solche hätte kein Dach gelegt werden sollen, sondern vorher eine Verbesserung derselben beim Auftraggeber veranlaßt werden sollen.
Die Wange einer Gaupe weist nicht schön verlegte Steine auf. An einer Stelle stehen die verlegten Steine etwas auf und es sind die Abstände der horizontalen Linien nicht immer gleich. Es handelt sich dabei um die Funktion nicht beeinträchtigende Schönheitsfehler. Allerdings sollen auch bei der Eindeckung der Wange einer Gaupe die Rückenlinien der einzelnen Steine möglichst in einer geraden Linie verlaufen. Ganz kann dies nicht erreicht werden, da die einzelnen Kehlsteine von der Richtung des Deckbeginnes bis zur Scheitellinie der Gaupe gefühlsmäßig ausgeschwenkt werden müssen. Es sind daher gewisse Toleranzen bei Erstellung solcherart gerader Linien zu akzeptieren, die allerdings zumindest bei einer Gaupenwange im vorliegenden Fall überschritten sind.
Die Behebung der aufgezeigten Mängel erfordert einen Aufwand von rund S 30.000,-- bis S 40.000,--.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß gemäß § 1170 ABGB mangels anderer Vereinbarung das Entgelt aus den hier vorliegenden Werkvertrag nach vollendetem Werk zu entrichten sei. Habe der Besteller das unvollendete oder mit Mängeln behaftete Werk übernommen, aber innerhalb der Gewährleistungsfrist die Verbesserung des Werkes verlangt, so werde die Fälligkeit des gesamten Werklohnes oder des noch offenen Teiles bis zur Behebung der Mängel hinausgeschoben, gleichgültig, in welcher Relation der noch offene Werklohn zum Verbesserungsaufwand stehe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß gemäß Paragraph 1170, ABGB mangels anderer Vereinbarung das Entgelt aus den hier vorliegenden Werkvertrag nach vollendetem Werk zu entrichten sei. Habe der Besteller das unvollendete oder mit Mängeln behaftete Werk übernommen, aber innerhalb der Gewährleistungsfrist die Verbesserung des Werkes verlangt, so werde die Fälligkeit des gesamten Werklohnes oder des noch offenen Teiles bis zur Behebung der Mängel hinausgeschoben, gleichgültig, in welcher Relation der noch offene Werklohn zum Verbesserungsaufwand stehe.
Eine Grenze finde dieses Zurückbehaltungsrecht des Bestellers nur im Verbot der schikanösen Rechtsausübung. Im vorliegenden Fall weise das von der klagenden Partei erbrachte Werk verschiedene Mängel auf; der erforderliche Verbesserungsaufwand sei im Verhältnis zum Gesamtwerk nicht unbedeutend. Die festgestellten Mängel seien zwar für die Funktion des Daches bedeutungslos, doch seien bei der vom Beklagten bestellten Steinschindeldeckung nicht nur Funktionsmängel, sondern auch bloße Schönheitsfehler als Mängel anzusehen, wie sich aus der vom Sachverständigen beschriebenen, bei der Dackdeckung aber offenbar nicht eingehaltenen Deckregel erschließen lasse. Es komme eben dabei nicht nur auf die Funktion, sondern auch auf ein bestimmtes Aussehen, ein äußerliches Erscheinungsbild an. Wenn der Beklagte auf die Erzielung dieses äußeren Erscheinungsbildes Wert lege, dieses aber nicht erreicht worden sei, so könne nicht von schikanöser Rechtsausübung bei Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes wegen derartiger Mängel gesprochen werden. Der Beklagte habe die Verbesserung der vorliegenden Mängel begehrt. Die Klagsforderung sei unter diesen Umständen nicht fällig, das Klagebegehren daher abzuweisen.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es verneinte das Vorliegen der von der klagenden Partei behaupteten Verfahrensmängel, übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Frage, ob die Streitteile einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag abgeschlossen hätten, letztlich ohne Bedeutung sei. Denn das Leistungsverweigerungsrecht wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung gelte über die §§ 1052, 1062 ABGB hinaus für alle gegenseitigen Verträge, bei denen nicht eine andersartige Vereinbarung getroffen worden oder eine Sonderregelung im Gesetz vorgesehen sei. Sowohl der Käufer als auch der Besteller eines Werkes könne trotz Annahme der unvollständigen Erfüllung die ganze Gegenleistung bis zur gehörigen Erfüllung verweigern und zwar auch dann, wenn es sich nur um einen geringen Mangel oder um eine bloße Nebenleistung handle. Dieses Leistungsverweigerungsrecht finde nur im Schikaneverbot seine Grenze. Schikanöse Rechtsausübung sei nur dann gegeben, wenn dem der sein Recht ausübe, jedes andere Interesse abgesprochen werden müsse als das, dem anderen Schaden zuzufügen. Davon ausgehend habe das Erstgericht mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es verneinte das Vorliegen der von der klagenden Partei behaupteten Verfahrensmängel, übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Frage, ob die Streitteile einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag abgeschlossen hätten, letztlich ohne Bedeutung sei. Denn das Leistungsverweigerungsrecht wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung gelte über die Paragraphen 1052, 1062, ABGB hinaus für alle gegenseitigen Verträge, bei denen nicht eine andersartige Vereinbarung getroffen worden oder eine Sonderregelung im Gesetz vorgesehen sei. Sowohl der Käufer als auch der Besteller eines Werkes könne trotz Annahme der unvollständigen Erfüllung die ganze Gegenleistung bis zur gehörigen Erfüllung verweigern und zwar auch dann, wenn es sich nur um einen geringen Mangel oder um eine bloße Nebenleistung handle. Dieses Leistungsverweigerungsrecht finde nur im Schikaneverbot seine Grenze. Schikanöse Rechtsausübung sei nur dann gegeben, wenn dem der sein Recht ausübe, jedes andere Interesse abgesprochen werden müsse als das, dem anderen Schaden zuzufügen. Davon ausgehend habe das Erstgericht mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei. Sie bekämpft es seinem gesamten Inhalt nach aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.