Begründung:
Die am 9. Januar 1978 geborene Angelika ist das eheliche Kind des Hussein und der Danuta A. Sie besitzt ebenso wie die beiden Elternteile die österreichische Staatsbürgerschaft. Nach der Auffassung der polnischen Behörden besitzt das Kind ebenso wie seine Mutter die polnische Staatsbürgerschaft (vgl. ON 40). Ein Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft ist beim Amt der CDie am 9. Januar 1978 geborene Angelika ist das eheliche Kind des Hussein und der Danuta A. Sie besitzt ebenso wie die beiden Elternteile die österreichische Staatsbürgerschaft. Nach der Auffassung der polnischen Behörden besitzt das Kind ebenso wie seine Mutter die polnische Staatsbürgerschaft vergleiche ON 40). Ein Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft ist beim Amt der C
D anhängig (ON 42 und 43). Ein konkreter Anhaltspunkt für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Kindes ist nicht aktenkundig. Die Ehe der Eltern wurde im Jahre 1982 durch Gerichtsbeschluß gemäß § 55 a EheG geschieden. Die Ausübung der in § 144 ABGB genannten Elternrechte steht auf Grund des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses vom 10. November 1981 (ON 7) der Mutter allein zu. Der persönliche Verkehr zwischen dem Kind und seinem Vater wurde in Ansehung der Wochenendbesuche im Sinne eines Einvernehmens der Eltern mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluß vom 28. Januar 1982 (ON 14) und in Ansehung der Ferienbesuche durch die pflegschaftsgerichtlich genehmigte übereinkunft der Eltern vomD anhängig (ON 42 und 43). Ein konkreter Anhaltspunkt für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Kindes ist nicht aktenkundig. Die Ehe der Eltern wurde im Jahre 1982 durch Gerichtsbeschluß gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden. Die Ausübung der in Paragraph 144, ABGB genannten Elternrechte steht auf Grund des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses vom 10. November 1981 (ON 7) der Mutter allein zu. Der persönliche Verkehr zwischen dem Kind und seinem Vater wurde in Ansehung der Wochenendbesuche im Sinne eines Einvernehmens der Eltern mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluß vom 28. Januar 1982 (ON 14) und in Ansehung der Ferienbesuche durch die pflegschaftsgerichtlich genehmigte übereinkunft der Eltern vom
12. Sommer 1983 (ON 21) geregelt.
Die Mutter brachte im Januar 1982 ihre damals 4 1/2 Jahre alte Tochter in ihrer polnischen Heimat bei ihren Eltern unter. Dort wächst das Kind seither in häuslicher Gemeinschaft mit einer mütterlichen Tante und deren Tochter heran. Es besuchte in E die Vorschule.
Die Mutter arbeitet und studiert seit Sommer 1983 wieder in Österreich und hält sich nur besuchsweise bei ihren Familienangehörigen in Polen auf.
Der Vater lebt nach wie vor in Österreich. Er hat seine Tochter, seit diese in Polen lebt, nicht mehr gesehen. Die Anknüpfung eines Briefkontaktes unterließ er wegen der erwarteten Sprachschwierigkeiten, da dem Kind inzwischen die Kenntnisse der deutschen Sprache fast völlig abhanden gekommen sind. Am 7. März 1984 beantragte der Vater die beschlußmäßige Abänderung der bestehenden Elternrechtsregelung in der Weise, daß die Ausübung der Elternrechte anstatt der Mutter ihm allein zuerkannt würden, weil die Mutter das Kind in der Obhut ihrer Verwandten in ihrer polnischen Heimat, also in fremdsprachigen sowie ethnisch und gesellschaftlich andersartigen Ausland heranwachsen lasse und damit jeden persönlichen Kontakt zwischen Vater und Kind praktisch unmöglich mache.
Die Mutter sprach sich gegen jede Änderung der bestehenden
Elternrechtsregelung aus.
Der F G befürwortete die Aufrechterhaltung
der bestehenden Elternrechtsregelung.
Das Pflegschaftsgericht wies den Antrag des Vaters ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es erachtete die Unterbringung des Kindes durch die sorgeberechtigte Mutter bei ihren Verwandten nach den festgestellten persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen als gerechtfertigt und verneinte eine Gefährdung des Kindes in seiner emotionellen, geistigen und körperlichen Entwicklung ungeachtet der faktischen Trennung von seiner Mutter und den teilweise beschränkten äußeren Lebensbedingungen im derzeitigen Aufenthaltsland. Der Vater ficht die bestätigende Rekursentscheidung mit einem Abänderungsantrag im Sinn seines erstinstanzlichen Begehrens an, ohne einen in § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrund auszuführen.Es erachtete die Unterbringung des Kindes durch die sorgeberechtigte Mutter bei ihren Verwandten nach den festgestellten persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen als gerechtfertigt und verneinte eine Gefährdung des Kindes in seiner emotionellen, geistigen und körperlichen Entwicklung ungeachtet der faktischen Trennung von seiner Mutter und den teilweise beschränkten äußeren Lebensbedingungen im derzeitigen Aufenthaltsland. Der Vater ficht die bestätigende Rekursentscheidung mit einem Abänderungsantrag im Sinn seines erstinstanzlichen Begehrens an, ohne einen in Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgrund auszuführen.