Entscheidungsgründe:
Günther K*** ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 817 KG Pörtschach mit den Grundstücken 16, 37/4 und 38, auf welchen das Strandcasino W*** samt dem Bad "Beach-Club" betrieben wird. Dieses Unternehmen verpachtete er der beklagten Partei gegen Entrichtung eines jeweils am 1. März fälligen jährlichen Pachtzinses für die Dauer von 20 Jahren. Nach Punkt 11. des Pachtvertrages kann das Bestandverhältnis unter anderem vorzeitig aufgelöst werden, wenn die Pächterin mit einer "fälligen Pachtzinszahlung länger als einen Monat im Rückstand bleibt". Mit Zessionsvertrag vom Jahre 1986
übertrug Günther K*** "sämtliche Rechte und Verpflichtungen" aus dem Unternehmenspachtvertrag vom 17. Jänner 1978 und dem Zusatzvertrag vom 29. März 1985 (betreffend den "Beach Club") der klagenden Partei, sodaß diese berechtigt sein sollte, alle Rechte des Günther K*** wahrzunehmen, aber auch verpflichtet sein sollte, die Erfüllung aller Rechte aus den Verträgen zu überwachen.
Die beklagte Partei hat auf den für das Jahr 1987 zufolge der vereinbarten Wertsicherung mit S 598.449,40 errechneten Pachtzins im Laufe des Monates März 1987 S 537.700,-- und den Rest von S 61.749,40 noch vor dem 10. April 1987 bezahlt. Mit Schreiben vom 10. April 1987 gab die klagende Partei der beklagten Partei die Auflösung des Pachtverhältnisses wegen nicht fristgerechter Zahlung des für das Jahr 1987 zu entrichtenden Pachtzinses bekannt. Dieses Schreiben ist der beklagten Partei erst nach dem 10. April 1987 und somit erst nach vollständiger Entrichtung des Pachtzinses zugegangen.
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Räumung des Bestandgegenstandes und berief sich hiezu einerseits auf den Zessionsvertrag und andererseits auf die Auflösungserklärung vom 10. April 1987.
Die beklagte Partei wendete ein, die klagende Partei sei auf Grund der behaupteten Zession zur Räumungsklage nicht legitimiert. Außerdem habe die beklagte Partei den Pachtzins noch vor dem Zugang der Auflösungserklärung zur Gänze bezahlt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die Vertragspartner hätten keine Vereinbarung über die Erfordernisse der Einmahnung bei nicht fristgerechter Bezahlung des Pachtzinses und Zustellung der Auflösungserklärung getroffen, weshalb der Vertrag insoweit einer Ergänzung durch § 1118 ABGB bedürfe. Danach sei das Räumungsbegehren abzuweisen, wenn der Zinsrückstand - wie im vorliegenden Falle - noch vor Zustellung der Auflösungserklärung bezahlt worden sei. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es führte aus, die Wirksamkeit einer außergerichtlichen Auflösungserklärung hänge auch davon ab, ob sie sich auf einen als Auflösungsgrund vereinbarten Tatbestand stützen könne. Als Auflösungsgrund sei unter anderem die länger als einen Monat währende Säumigkeit mit der Bezahlung des fälligen Pachtzinses vereinbart worden. Von dem im Pachtvertrag enthaltenen Passus, ansonsten gälten die gesetzlichen Bestimmungen über die Einmahnung des Zinses, könne mangels Feststellung durch das Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung nicht ausgegangen werden. Es bedürfe aber keiner Beweisergänzung in zweiter Instanz, weil das Räumungsbegehren auch ohne eine solche Vereinbarung nicht zum Erfolg führen könne, sei der Zinsrückstand doch noch vor der Zustellung der Aufhebungserklärung bezahlt worden. Es sei bedeutungslos, ob die Auflösungserklärung dem Pächter mit der Räumungsklage oder außerhalb des Prozesses zugegangen sei. Die Räumungsklage könne entweder auf eine wirksame Auflösungserklärung gestützt werden oder sie stelle selbst die Auflösungserklärung dar, weil für diese keine bestimmte Form vorgesehen sei. Entscheidend sei vielmehr, daß die Auflösungserklärung ihre Wirkung nur entfalte, wenn der Auflösungstatbestand im Zeitpunkt ihres Zuganges an den Bestandnehmer zur Gänze verwirklicht gewesen sei, sodaß sie unwirksam bleibe, wenn der Bestandnehmer den Zinsrückstand noch vor Zustellung der Erklärung bezahlt habe. Da die beklagte Partei den Rückstand vollständig beglichen habe, ehe ihr die Auflösungserklärung vom 10. April 1987 zugekommen sei, habe das Erstgericht allein schon deshalb das Räumungsbegehren zu Recht abgewiesen. Die Einwendung mangelnder Aktivlegitimation müsse daher nicht näher geprüft werden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die Vertragspartner hätten keine Vereinbarung über die Erfordernisse der Einmahnung bei nicht fristgerechter Bezahlung des Pachtzinses und Zustellung der Auflösungserklärung getroffen, weshalb der Vertrag insoweit einer Ergänzung durch Paragraph 1118, ABGB bedürfe. Danach sei das Räumungsbegehren abzuweisen, wenn der Zinsrückstand - wie im vorliegenden Falle - noch vor Zustellung der Auflösungserklärung bezahlt worden sei. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es führte aus, die Wirksamkeit einer außergerichtlichen Auflösungserklärung hänge auch davon ab, ob sie sich auf einen als Auflösungsgrund vereinbarten Tatbestand stützen könne. Als Auflösungsgrund sei unter anderem die länger als einen Monat währende Säumigkeit mit der Bezahlung des fälligen Pachtzinses vereinbart worden. Von dem im Pachtvertrag enthaltenen Passus, ansonsten gälten die gesetzlichen Bestimmungen über die Einmahnung des Zinses, könne mangels Feststellung durch das Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung nicht ausgegangen werden. Es bedürfe aber keiner Beweisergänzung in zweiter Instanz, weil das Räumungsbegehren auch ohne eine solche Vereinbarung nicht zum Erfolg führen könne, sei der Zinsrückstand doch noch vor der Zustellung der Aufhebungserklärung bezahlt worden. Es sei bedeutungslos, ob die Auflösungserklärung dem Pächter mit der Räumungsklage oder außerhalb des Prozesses zugegangen sei. Die Räumungsklage könne entweder auf eine wirksame Auflösungserklärung gestützt werden oder sie stelle selbst die Auflösungserklärung dar, weil für diese keine bestimmte Form vorgesehen sei. Entscheidend sei vielmehr, daß die Auflösungserklärung ihre Wirkung nur entfalte, wenn der Auflösungstatbestand im Zeitpunkt ihres Zuganges an den Bestandnehmer zur Gänze verwirklicht gewesen sei, sodaß sie unwirksam bleibe, wenn der Bestandnehmer den Zinsrückstand noch vor Zustellung der Erklärung bezahlt habe. Da die beklagte Partei den Rückstand vollständig beglichen habe, ehe ihr die Auflösungserklärung vom 10. April 1987 zugekommen sei, habe das Erstgericht allein schon deshalb das Räumungsbegehren zu Recht abgewiesen. Die Einwendung mangelnder Aktivlegitimation müsse daher nicht näher geprüft werden.