Die von der klagenden Partei - wie ihren Anfechtungsantrag entnommen werden kann - gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Revision - die, soweit sie sich gegen den zweitinstanzlichen Beschluß wendet, als Rekurs aufzufassen ist - ist nicht zulässig.
Entgegen der Ansicht der klagenden Partei orientiert sich die Zulässigkeit der Revision ausschließlich am Teilurteil des Berufungsgerichtes, weil die Streitwerte des abändernden und des aufhebenden Teiles der berufungsgerichtlichen Entscheidung nicht zusammenzurechnen sind. Wie Petrasch (Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 174 f; anderer Ansicht allerdings Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1424, 1836 und 1869) ausführt, stellt zwar die Bewertungsvorschrift des § 500 Abs2 Z 1Entgegen der Ansicht der klagenden Partei orientiert sich die Zulässigkeit der Revision ausschließlich am Teilurteil des Berufungsgerichtes, weil die Streitwerte des abändernden und des aufhebenden Teiles der berufungsgerichtlichen Entscheidung nicht zusammenzurechnen sind. Wie Petrasch (Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 174 f; anderer Ansicht allerdings Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1424, 1836 und 1869) ausführt, stellt zwar die Bewertungsvorschrift des Paragraph 500, Abs2 Ziffer eins
darauf ab, ob das Berufungsgericht der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, doch hat dieses nach derselben Bestimmung im Urteil auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- übersteigt. Nach § 519 Abs2 ZPO darf dieses Gericht den Rechtskraftvorbehalt gemäß Abs1 Z 3 dieser Gesetzesstelle nur anordnen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs1 ZPO unstatthaft ist: Gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz sind jedoch Rekurse über einen an Geld oder Geldeswert S 15.000,-darauf ab, ob das Berufungsgericht der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, doch hat dieses nach derselben Bestimmung im Urteil auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- übersteigt. Nach Paragraph 519, Abs2 ZPO darf dieses Gericht den Rechtskraftvorbehalt gemäß Abs1 Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle nur anordnen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Abs1 ZPO unstatthaft ist: Gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz sind jedoch Rekurse über einen an Geld oder Geldeswert S 15.000,-
nicht übersteigenden Beschweredegegenstand unzulässig. Für eine Zusammenrechnung der Streitwerte der Teilabänderung und der Teilaufhebung könnten somit bloß die Wendungen "Entscheidung des Berufungsgerichtes" bzw "des Gerichtes zweiter Instanz" im § 502 Abs2 und im § 528 Abs1 ZPO ins Treffen geführt werden, weil aus diesen auf die Maßgeblichkeit des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht schlechthin entschieden hat, geschlossen werden könnte. Aber auch schon nach der alten Rechtslage (vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983) waren die Rechtsmittelbeschränkungen der §§ 502 und 528 ZPO gesondert zu prüfen (Fasching, Komm IV 467). Bei der gegenwärtigen Rechtslage käme es einem Wertungswiderspruch gleich, wenn im Falle der Teilabänderung und der Teilaufhebung die davon betroffenen Streitwerte zusammenzurechnen wären, während die Anfechtbarkeit des bestätigenden Teiles des Berufungsurteiles gemäß § 502 Abs3 ZPO vom Zusammentreffen mit einer Teilabänderung jedenfalls unberührt bleibt (so auch Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1872) und auch diese beiden Ansprüche nach § 500 Abs2 Z 1 und 2 ZPO vom Berufungsgericht gesondert zu bewerten sind. Der Ansicht Petraschs, der der Oberste Gerichtshof bereits in seiner (nicht veröffentlichten) Entscheidung vom 12. November 1985, 2 Ob 55/85, gefolgt ist, schließt sich der erkennende Senat an. Ist aber die Anfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Teilurteiles für sich - und ohne Zusammenrechnung der Streitwerte der Teilabänderung und der Teilaufhebung - zu beurteilen, so erweist sich die Revision gegen diese Entscheidung gemäß § 502 Abs2 Z 2 ZPO als unzulässig. Da ferner Aufhebungsbeschlüsse, denen das Gericht zweiter Instanz keinen Rechtskraftvorbehalt beigefügt hat, ausnahmslos unanfechtbar sind (zuletzt wieder 6 Ob 581/88), war das Rechtsmittel der klagenden Partei insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.nicht übersteigenden Beschweredegegenstand unzulässig. Für eine Zusammenrechnung der Streitwerte der Teilabänderung und der Teilaufhebung könnten somit bloß die Wendungen "Entscheidung des Berufungsgerichtes" bzw "des Gerichtes zweiter Instanz" im Paragraph 502, Abs2 und im Paragraph 528, Abs1 ZPO ins Treffen geführt werden, weil aus diesen auf die Maßgeblichkeit des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht schlechthin entschieden hat, geschlossen werden könnte. Aber auch schon nach der alten Rechtslage (vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983) waren die Rechtsmittelbeschränkungen der Paragraphen 502 und 528 ZPO gesondert zu prüfen (Fasching, Komm römisch vier 467). Bei der gegenwärtigen Rechtslage käme es einem Wertungswiderspruch gleich, wenn im Falle der Teilabänderung und der Teilaufhebung die davon betroffenen Streitwerte zusammenzurechnen wären, während die Anfechtbarkeit des bestätigenden Teiles des Berufungsurteiles gemäß Paragraph 502, Abs3 ZPO vom Zusammentreffen mit einer Teilabänderung jedenfalls unberührt bleibt (so auch Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1872) und auch diese beiden Ansprüche nach Paragraph 500, Abs2 Ziffer eins und 2 ZPO vom Berufungsgericht gesondert zu bewerten sind. Der Ansicht Petraschs, der der Oberste Gerichtshof bereits in seiner (nicht veröffentlichten) Entscheidung vom 12. November 1985, 2 Ob 55/85, gefolgt ist, schließt sich der erkennende Senat an. Ist aber die Anfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Teilurteiles für sich - und ohne Zusammenrechnung der Streitwerte der Teilabänderung und der Teilaufhebung - zu beurteilen, so erweist sich die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 502, Abs2 Ziffer 2, ZPO als unzulässig. Da ferner Aufhebungsbeschlüsse, denen das Gericht zweiter Instanz keinen Rechtskraftvorbehalt beigefügt hat, ausnahmslos unanfechtbar sind (zuletzt wieder 6 Ob 581/88), war das Rechtsmittel der klagenden Partei insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.