Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß zum Erbstatut des § 28 Abs 1Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß zum Erbstatut des Paragraph 28, Absatz eins
IPRG - vorbehaltlich des § 28 Abs 2 und des § 32 IPRG - auch das gesamte Noterb- und Pflichtteilsrecht gehören (SZ 59/205 ua) und daß die Anknüpfung des § 28 Abs 1 IPRG an das Personalstatut des Erblassers unter Einschluß von Rück- und Weiterverweisungen zu verstehen ist (§ 5). Erklärt das fremde IPRG sein eigenes Recht für maßgeblich, so ist das betreffende fremde Sachrecht anzuwenden. Verweist die fremde Rechtsordnung hingegen im Wege einer Gesamtverweisung auf die österreichische Rechtsordnung zurück, so sind nach § 5 Abs 2 IPRG unmittelbar die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden. Das österreichische Sachrecht kommt auch dann zum Zug, wenn das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig nur sein eigenes Sachrecht beruft. Das maßgebliche Sachrecht wird ausgehend vom eigenen IPR grundsätzlich von der ersten Verweisung bestimmt, die neue Sachnormverweisung ist oder die im Falle einer Gesamtrückverweisung gemäß § 5 Abs 2 IPRG in eine solche umgedeutet wird. Ausschlaggebend ist demnach die erste Sachnorm- oder Rückverweisung (vgl. Schwimann in Rummel, Rz 6 bis 8 zu § 5 IPRG).IPRG - vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 32, IPRG - auch das gesamte Noterb- und Pflichtteilsrecht gehören (SZ 59/205 ua) und daß die Anknüpfung des Paragraph 28, Absatz eins, IPRG an das Personalstatut des Erblassers unter Einschluß von Rück- und Weiterverweisungen zu verstehen ist (Paragraph 5,). Erklärt das fremde IPRG sein eigenes Recht für maßgeblich, so ist das betreffende fremde Sachrecht anzuwenden. Verweist die fremde Rechtsordnung hingegen im Wege einer Gesamtverweisung auf die österreichische Rechtsordnung zurück, so sind nach Paragraph 5, Absatz 2, IPRG unmittelbar die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden. Das österreichische Sachrecht kommt auch dann zum Zug, wenn das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig nur sein eigenes Sachrecht beruft. Das maßgebliche Sachrecht wird ausgehend vom eigenen IPR grundsätzlich von der ersten Verweisung bestimmt, die neue Sachnormverweisung ist oder die im Falle einer Gesamtrückverweisung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, IPRG in eine solche umgedeutet wird. Ausschlaggebend ist demnach die erste Sachnorm- oder Rückverweisung vergleiche Schwimann in Rummel, Rz 6 bis 8 zu Paragraph 5, IPRG).
Während § 28 IPRG an das Personalstatut anknüpft, bestimmt das israelische Erbgesetz in seinem 7. Abschnitt (Internationales Privatrecht) in seinem § 137 (Rechtswahl), daß auf die Erbschaft das Recht des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit seines Todes Anwendung findet, soweit nicht in den §§ 138 bis 140 etwas anderes bestimmt ist. Es geht somit vom Wohnsitzprinzip als erstem Anknüpfungspunkt aus, soweit nicht das Sonderstatut der belegenen Sache (§ 138) der Testierfähigkeit (§ 139) und der Testamentsform (§ 140) etwas Abweichendes bestimmen (Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht Grdz C Israel 140/24). Diese Rückverweisung auf österreichisches Recht führt entsprechend § 5 Abs 2 IPRG zur Anwendung österreichischen Rechtes.Während Paragraph 28, IPRG an das Personalstatut anknüpft, bestimmt das israelische Erbgesetz in seinem 7. Abschnitt (Internationales Privatrecht) in seinem Paragraph 137, (Rechtswahl), daß auf die Erbschaft das Recht des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit seines Todes Anwendung findet, soweit nicht in den Paragraphen 138 bis 140 etwas anderes bestimmt ist. Es geht somit vom Wohnsitzprinzip als erstem Anknüpfungspunkt aus, soweit nicht das Sonderstatut der belegenen Sache (Paragraph 138,) der Testierfähigkeit (Paragraph 139,) und der Testamentsform (Paragraph 140,) etwas Abweichendes bestimmen (Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht Grdz C Israel 140/24). Diese Rückverweisung auf österreichisches Recht führt entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, IPRG zur Anwendung österreichischen Rechtes.
Unter der Überschrift "Verweisung ausländischen Rechtes auf ein anderes Recht" bestimmt § 142 des israelischen Erbgesetz:Unter der Überschrift "Verweisung ausländischen Rechtes auf ein anderes Recht" bestimmt Paragraph 142, des israelischen Erbgesetz:
"Ungeachtet der Vorschriften dieses Gesetzes soll, wenn das Recht eines Staates Anwendung findet und dieses Recht auf ein anderes Recht verweist, diese Verweisung nicht beachtet werden, sondern es soll das interne Recht dieses Staates Anwendung finden; verweist jedoch das Recht dieses Staates auf das israelische Recht, so soll die Verweisung beachtet werden und das interne israelische Recht Anwendung finden." Der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, daß die allgemeine Verweisungsbestimmung des § 137 des israelischen Erbgesetzes unter den in § 142 enthaltenen Voraussetzungen nicht anwendbar sei, letzterer Bestimmung daher Vorrang zukomme, kann nicht beigepflichtet werden. Schon nach der Überschrift und Einordnung und auch nach dem Wortlaut ist darin - ebenso wie im § 5 IPRG - nur der Abbruch der Rück- und Weiterverweisung durch die gemäß §§ 137 bis 140 ermittelte fremde Rechtsordnung zu erblicken. Hat ein Erblasser seinen letzten Wohnsitz in einem Land außerhalb Israels gehabt, so ist das Recht dieses Landes auf die Erbfolge anzuwenden. Verweist das Recht dieses Landes zurück auf israelisches Recht und dies ist, wenn der Erblasser israelischer Staatsbürger war, der Fall bei Ländern, deren IPR an die Staatsangehörigkeit anknüpft, so ist diese Rückverweisung zu beachten (Ferid-Firsching aaO 140/25). Dies bedeutet aber nur, daß bei Zuständigkeit eines israelischen Gerichtes dieses, ebenso wie ein zuständiges österreichisches Gericht nach § 5 IPRG, das maßgebliche Sachrecht ausgehend vom eigenen IPR nach der ersten Rückverweisung anzuwenden hat. Bei der so geregelten Bevorzugung des jeweils inländischen Sachrechtes ist eine Rechtsanwendungsgleichheit bei Gesamtrückverweisungen nicht erreichbar "gleichviel, bei welchem Staat man das Ping-Pong-Spiel abbricht" (Schwimann aaO), vielmehr kann es, wenn sich Nachlaßvermögen im Inland und im Ausland befindet, sogar zu einer Nachlaßspaltung in der Weise kommen, daß auf verschiedene Teile des Nachlasses ein und derselben Person infolge Verschiedenheit des darauf anzuwendenden Rechtes ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können (vgl. hiezu ZfRV 1987, 275 und 278)."Ungeachtet der Vorschriften dieses Gesetzes soll, wenn das Recht eines Staates Anwendung findet und dieses Recht auf ein anderes Recht verweist, diese Verweisung nicht beachtet werden, sondern es soll das interne Recht dieses Staates Anwendung finden; verweist jedoch das Recht dieses Staates auf das israelische Recht, so soll die Verweisung beachtet werden und das interne israelische Recht Anwendung finden." Der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, daß die allgemeine Verweisungsbestimmung des Paragraph 137, des israelischen Erbgesetzes unter den in Paragraph 142, enthaltenen Voraussetzungen nicht anwendbar sei, letzterer Bestimmung daher Vorrang zukomme, kann nicht beigepflichtet werden. Schon nach der Überschrift und Einordnung und auch nach dem Wortlaut ist darin - ebenso wie im Paragraph 5, IPRG - nur der Abbruch der Rück- und Weiterverweisung durch die gemäß Paragraphen 137 bis 140 ermittelte fremde Rechtsordnung zu erblicken. Hat ein Erblasser seinen letzten Wohnsitz in einem Land außerhalb Israels gehabt, so ist das Recht dieses Landes auf die Erbfolge anzuwenden. Verweist das Recht dieses Landes zurück auf israelisches Recht und dies ist, wenn der Erblasser israelischer Staatsbürger war, der Fall bei Ländern, deren IPR an die Staatsangehörigkeit anknüpft, so ist diese Rückverweisung zu beachten (Ferid-Firsching aaO 140/25). Dies bedeutet aber nur, daß bei Zuständigkeit eines israelischen Gerichtes dieses, ebenso wie ein zuständiges österreichisches Gericht nach Paragraph 5, IPRG, das maßgebliche Sachrecht ausgehend vom eigenen IPR nach der ersten Rückverweisung anzuwenden hat. Bei der so geregelten Bevorzugung des jeweils inländischen Sachrechtes ist eine Rechtsanwendungsgleichheit bei Gesamtrückverweisungen nicht erreichbar "gleichviel, bei welchem Staat man das Ping-Pong-Spiel abbricht" (Schwimann aaO), vielmehr kann es, wenn sich Nachlaßvermögen im Inland und im Ausland befindet, sogar zu einer Nachlaßspaltung in der Weise kommen, daß auf verschiedene Teile des Nachlasses ein und derselben Person infolge Verschiedenheit des darauf anzuwendenden Rechtes ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können vergleiche hiezu ZfRV 1987, 275 und 278).
Eine aus dem favor testamenti abgeleitete freie Rechtswahl des Testators zur Vermeidung von nach kollisionsrechtlichen Normen anzuwendenden nicht abdingbaren Gesetzesbestimmungen über den Pflichtteil bei testamentarischer Erbfolge kommt nicht in Betracht, denn diese zwingenden Bestimmungen haben gerade den Zweck, die Grenzen der Testierfähigkeit festzulegen. So finden sich, wie die Rechtsmittelwerberin selbst aufgezeigt hat, in der Lehre sogar Auseinandersetzungen mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Fehlen jedes Pflichtteilsrechtes in anzuwendenden ausländischen Sachnormen gegen den ordre public verstoßen können.
Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von der Anwendung österreichischen Rechtes ausgegangen. Dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.