I.römisch eins.
In Ansehung der Forderung aus dem am 7. August 1986 über die Summe von S 35.500,-- ausgestellten Wechsel, die mit gesonderter Mandatsklage geltend gemacht worden war, ist die Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig. Bei der Verbindung mehrerer Rechtsstreite zur gemeinsamen Entscheidung bleibt die Rechtsmittelzulässigkeit für jeden der verbundenen Rechtsstreite gesondert zu beurteilen, die Verbindung hat auf die Rechtsmittelzulässigkeit keinen Einfluß. Selbst bei einer Häufung der wechselmäßigen Ansprüche aus mehreren Wechseln in einer Klage hätte keine Zusammenrechnung stattzufinden gehabt. Die Revisionswerberin übersieht, daß nicht die bürgerlich-rechtlichen Forderungen der Klägerin aus der zwischen ihr als Kreditunternehmung und der Revisionswerberin als Bankkundin bestandenen Geschäftsbeziehung, sondern zwei voneinander als solche selbständige und unabhängige Wechselforderungen Streitgegenstand sind. Im erwähnten Umfang ihrer Unzulässigkeit war die Revision zurückzuweisen.In Ansehung der Forderung aus dem am 7. August 1986 über die Summe von S 35.500,-- ausgestellten Wechsel, die mit gesonderter Mandatsklage geltend gemacht worden war, ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig. Bei der Verbindung mehrerer Rechtsstreite zur gemeinsamen Entscheidung bleibt die Rechtsmittelzulässigkeit für jeden der verbundenen Rechtsstreite gesondert zu beurteilen, die Verbindung hat auf die Rechtsmittelzulässigkeit keinen Einfluß. Selbst bei einer Häufung der wechselmäßigen Ansprüche aus mehreren Wechseln in einer Klage hätte keine Zusammenrechnung stattzufinden gehabt. Die Revisionswerberin übersieht, daß nicht die bürgerlich-rechtlichen Forderungen der Klägerin aus der zwischen ihr als Kreditunternehmung und der Revisionswerberin als Bankkundin bestandenen Geschäftsbeziehung, sondern zwei voneinander als solche selbständige und unabhängige Wechselforderungen Streitgegenstand sind. Im erwähnten Umfang ihrer Unzulässigkeit war die Revision zurückzuweisen.
II.römisch zwei.
Im übrigen ist die Revision nicht gerechtfertigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die gerügte Aktenwidrigkeit betrifft nicht die Entscheidungsgrundlage für die Forderung aus dem Wechsel vom 17. Juli 1986.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die gerügte Aktenwidrigkeit betrifft nicht die Entscheidungsgrundlage für die Forderung aus dem Wechsel vom 17. Juli 1986.
Die Rechtsrüge ist nicht stichhältig.
Die Revisionswerberin gesteht ausdrücklich zu, daß der Wechsel, aus dem die revisionsverfangene Forderung abgeleitet wird, auch im Verhältnis zwischen den Streitteilen einen "Prolongationswechsel" darstellen sollte. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, daß die Klägerin wechselmäßige Ansprüche als Indossatarin eines vom Erstbeklagten angenommenen, aber nicht eingelösten Wechsels gegen die Revisionswerberin als Wechselausstellerin hatte. Auf diese wechselmäßigen Ansprüche aus den Vorwechseln hat die Klägerin weder verzichtet, noch hat sie diese Ansprüche sogleich verfolgt, sondern war vielmehr zu einer "Prolongation", das heißt zu einer Stundung gegen Indossierung eines neuen von der Revisionswerberin ausgestellten und vom selben Bezogenen angenommenen Wechsels bereit. Zu diesem Geschäftszweck wurden die entsprechend indossierten Wechsel von der Revisionswerberin der Klägerin übergeben und von der Klägerin auch entgegengenommen. Daran ändert nichts, daß dies mit einem Einreichformular der Klägerin geschah, das diesen Geschäftszweck nicht eindeutig zum Ausdruck brachte. Die Prolongation im festgestellten Sinn war entgegen den Revisionsausführungen für die Hingabe und Entgegennahme des entsprechend indossierten Wechsels ein tauglicher Rechtsgrund. Daß die ursprüngliche Forderung oder die Forderung aus dem Prolongationswechsel getilgt worden wäre, hat die Revisionswerberin nicht einmal behauptet. Ihr Versuch, die Rechtmäßigkeit des Wechselerwerbes durch die Klägerin in rechtliche Zweifel zu ziehen (Art. 16 WG), schlägt fehl, weil ihre These, die Prolongation sei kein hinreichender Rechtsgrund für den Erwerb des Wechsels, nicht zutrifft.Die Revisionswerberin gesteht ausdrücklich zu, daß der Wechsel, aus dem die revisionsverfangene Forderung abgeleitet wird, auch im Verhältnis zwischen den Streitteilen einen "Prolongationswechsel" darstellen sollte. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, daß die Klägerin wechselmäßige Ansprüche als Indossatarin eines vom Erstbeklagten angenommenen, aber nicht eingelösten Wechsels gegen die Revisionswerberin als Wechselausstellerin hatte. Auf diese wechselmäßigen Ansprüche aus den Vorwechseln hat die Klägerin weder verzichtet, noch hat sie diese Ansprüche sogleich verfolgt, sondern war vielmehr zu einer "Prolongation", das heißt zu einer Stundung gegen Indossierung eines neuen von der Revisionswerberin ausgestellten und vom selben Bezogenen angenommenen Wechsels bereit. Zu diesem Geschäftszweck wurden die entsprechend indossierten Wechsel von der Revisionswerberin der Klägerin übergeben und von der Klägerin auch entgegengenommen. Daran ändert nichts, daß dies mit einem Einreichformular der Klägerin geschah, das diesen Geschäftszweck nicht eindeutig zum Ausdruck brachte. Die Prolongation im festgestellten Sinn war entgegen den Revisionsausführungen für die Hingabe und Entgegennahme des entsprechend indossierten Wechsels ein tauglicher Rechtsgrund. Daß die ursprüngliche Forderung oder die Forderung aus dem Prolongationswechsel getilgt worden wäre, hat die Revisionswerberin nicht einmal behauptet. Ihr Versuch, die Rechtmäßigkeit des Wechselerwerbes durch die Klägerin in rechtliche Zweifel zu ziehen (Artikel 16, WG), schlägt fehl, weil ihre These, die Prolongation sei kein hinreichender Rechtsgrund für den Erwerb des Wechsels, nicht zutrifft.
Daß die Klägerin vom Prolongationswechsel treuwidrig Gebrauch gemacht hätte, hat die Revisionswerberin nicht einmal eingewendet. Daß die Klägerin den Vorwechsel nicht zurückgestellt hat, reicht dazu keinesfalls hin.
Auf die Punkte 23 und 24 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen brauchte sich die Klägerin bei der Ableitung ihrer revisionsverfangenen Ansprüche nicht zu stützen.
Der Revision war aus diesen Erwägungen, soweit sie nicht als unzulässig zurückzuweisen war, ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision war aus diesen Erwägungen, soweit sie nicht als unzulässig zurückzuweisen war, ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.