Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist gerechtfertigt. Wenn die Klage wie im vorliegenden Fall erst nach dem Tode einer Person erhoben und nicht deren Nachlaß, sondern sie selbst als Partei bezeichnet wird, so ist (auch von Amts wegen) die Parteibezeichnung zu berichtigen, weil in diesem Fall keine Einführung einer neuen Partei in den Rechtstreit vorliegt (EvBl 1975/65; SZ 38/175; 5 Ob 578/83 uva; Fasching III 113). Die Rechtsprechung bejaht damit die Zulässigkeit der Behebung des Mangels der Parteifähigkeit einer im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verstorbenen Partei.Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist gerechtfertigt. Wenn die Klage wie im vorliegenden Fall erst nach dem Tode einer Person erhoben und nicht deren Nachlaß, sondern sie selbst als Partei bezeichnet wird, so ist (auch von Amts wegen) die Parteibezeichnung zu berichtigen, weil in diesem Fall keine Einführung einer neuen Partei in den Rechtstreit vorliegt (EvBl 1975/65; SZ 38/175; 5 Ob 578/83 uva; Fasching römisch drei 113). Die Rechtsprechung bejaht damit die Zulässigkeit der Behebung des Mangels der Parteifähigkeit einer im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verstorbenen Partei.
Wegen des in der Bevollmächtigung liegenden besonderen Vertrauensverhältnisses wird die bürgerlich-rechtliche Vollmacht grundsätzlich durch den Tod des Machtgebers oder des Machthabers aufgelöst. Für die Prozeßvollmacht gilt (§ 35 Abs 1 ZPO), daß sie durch den Tod (§ 155 ZPO) des Vollmachtsgebers nicht aufgehoben wird. Die Frage, ob die Bestimmung des § 35 Abs 1 ZPO auch dann Anwendung findet, wenn der Vollmachtsgeber vor Einleitung des Verfahrens, zu dessen Führung er Vollmacht erteilt hat,Wegen des in der Bevollmächtigung liegenden besonderen Vertrauensverhältnisses wird die bürgerlich-rechtliche Vollmacht grundsätzlich durch den Tod des Machtgebers oder des Machthabers aufgelöst. Für die Prozeßvollmacht gilt (Paragraph 35, Absatz eins, ZPO), daß sie durch den Tod (Paragraph 155, ZPO) des Vollmachtsgebers nicht aufgehoben wird. Die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, ZPO auch dann Anwendung findet, wenn der Vollmachtsgeber vor Einleitung des Verfahrens, zu dessen Führung er Vollmacht erteilt hat,
verstorben ist (dagegen EvBl 1967/267; EvBl 1961/96 = Arb 7307;
SZ 26/164 = JBl 1953, 417; SZ 7/290; 4 Ob 564/72 ua;
Fasching II 285; Strasser in Rummel2, §§ 1020 bis 1026 ABGB Rz 21a; Apathy in Schwimann, § 1022 ABGB Rz 2; vgl auch die weiteren Nachweise bei Stanzl in Klang2 IV/1 871 FN 14; dafür EvBl 1960/141; Stanzl in Klang2 IV/1 871), muß hier nicht entschieden werden. Denn selbst, wenn die Anwendung des § 35 Abs 1 ZPO verneinend, nach § 1022 ABGB zu prüfen ist, ob der Klagevertreter zur Einleitung und Führung des Prozesses eine Vollmacht hatte, ist das Rechtsmittel berechtigt: Die Regeln des § 1022 ABGB enthalten dispositives Recht, es ist somit möglich, Auftrag und Vollmacht so zu gestalten, daß sie ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 1022 ABGB über den Tod des Geschäftsherrn bzw Vollmachtsgebers hinaus fortdauern (EvBl 1991/107; MietSlg 36.096; Strasser aaO Rz 26; Stanzl aaO 871 f). Aktenkundig ist jetzt nicht nur die Berufung des Klagevertreters auf die ihm vom Verstorbenen erteilte Prozeßvollmacht (§ 30 Abs 2 ZPO), sondern auch die dem Klagevertreter erteilte schriftliche Prozeßvollmacht des Verstorbenen vom 22. April 1983, auf die, als eine Nichtigkeit berührend, Bedacht genommen werden muß, und die eine solche Vereinbarung über die Fortdauer der Vollmacht enthält. Der ruhende Nachlaß wird dann, soweit - wie im vorliegenden Fall - noch kein anderer Vertreter bestellt ist, vom bevollmächtigten Rechtsanwalt noch aufgrund der vom Erblasser erteilten und für die Zeit nach seinem Tod auch für die Erben wirksamen (Prozeß-)Vollmacht uneingeschränkt vertreten, ohne daß es einer abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedürfte (EvBl 1991/107; EFSlg 54.989; EvBl 1967/267, EvBl 1961/96, alle mwN ua).Fasching römisch zwei 285; Strasser in Rummel2, Paragraphen 1020 bis 1026 ABGB Rz 21a; Apathy in Schwimann, Paragraph 1022, ABGB Rz 2; vergleiche auch die weiteren Nachweise bei Stanzl in Klang2 IV/1 871 FN 14; dafür EvBl 1960/141; Stanzl in Klang2 IV/1 871), muß hier nicht entschieden werden. Denn selbst, wenn die Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, ZPO verneinend, nach Paragraph 1022, ABGB zu prüfen ist, ob der Klagevertreter zur Einleitung und Führung des Prozesses eine Vollmacht hatte, ist das Rechtsmittel berechtigt: Die Regeln des Paragraph 1022, ABGB enthalten dispositives Recht, es ist somit möglich, Auftrag und Vollmacht so zu gestalten, daß sie ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 1022, ABGB über den Tod des Geschäftsherrn bzw Vollmachtsgebers hinaus fortdauern (EvBl 1991/107; MietSlg 36.096; Strasser aaO Rz 26; Stanzl aaO 871 f). Aktenkundig ist jetzt nicht nur die Berufung des Klagevertreters auf die ihm vom Verstorbenen erteilte Prozeßvollmacht (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO), sondern auch die dem Klagevertreter erteilte schriftliche Prozeßvollmacht des Verstorbenen vom 22. April 1983, auf die, als eine Nichtigkeit berührend, Bedacht genommen werden muß, und die eine solche Vereinbarung über die Fortdauer der Vollmacht enthält. Der ruhende Nachlaß wird dann, soweit - wie im vorliegenden Fall - noch kein anderer Vertreter bestellt ist, vom bevollmächtigten Rechtsanwalt noch aufgrund der vom Erblasser erteilten und für die Zeit nach seinem Tod auch für die Erben wirksamen (Prozeß-)Vollmacht uneingeschränkt vertreten, ohne daß es einer abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedürfte (EvBl 1991/107; EFSlg 54.989; EvBl 1967/267, EvBl 1961/96, alle mwN ua).
Es liegt somit weder eine in mangelnder Parteifähigkeit (§ 6 ZPO) noch in mangelnder Prozeßvollmacht (§ 37 ZPO) beruhende Nichtigkeit vor, weshalb die Entscheidung des Erstrichters wieder herzustellen war. Es muß dann nicht mehr geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 1022 zweiter Satz ABGB für eine Weitergeltung der Vollmacht vorliegen und ob das Gericht zweiter Instanz vor einer Klagszurückweisung ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gehabt hätte.Es liegt somit weder eine in mangelnder Parteifähigkeit (Paragraph 6, ZPO) noch in mangelnder Prozeßvollmacht (Paragraph 37, ZPO) beruhende Nichtigkeit vor, weshalb die Entscheidung des Erstrichters wieder herzustellen war. Es muß dann nicht mehr geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 1022, zweiter Satz ABGB für eine Weitergeltung der Vollmacht vorliegen und ob das Gericht zweiter Instanz vor einer Klagszurückweisung ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gehabt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO (Obsiegen der klagenden Partei in einem Zwischenstreit). Die Bemessungsgrundlage beträgt allerdings richtig S 24.000,--, mit welchem Betrag die klagende Partei ihre Begehren nach dem RATG bewertete.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO (Obsiegen der klagenden Partei in einem Zwischenstreit). Die Bemessungsgrundlage beträgt allerdings richtig S 24.000,--, mit welchem Betrag die klagende Partei ihre Begehren nach dem RATG bewertete.