Die Revision ist nur im Sinne ihres Eventualantrages berechtigt.
Die Beklagte wendet sich nicht mehr gegen die zutreffende Auffassung der Vorinstanzen, wonach das aufgekündigte Mietverhältnis nicht den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliegt, weil dieses Gesetz gemäß seinem § 1 Abs 1 auf Raummieten im Gegensatz zu Flächenmieten beschränkt ist (WoBl 1991/115 mwN), weshalb eine analoge Anwendung nur auf die Miete von Grundstücken mit darauf zu Geschäfts- oder Wohnzwecken errichteten oder vom Mieter zu errichtenden Superädifikaten in Betracht kommt (WoBl 1992/7 mwN), eine solche aber im vorliegenden Fall schon deshalb ausscheidet, weil nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung (SZ 60/66 mwN) ein Anlegesteg ohne weitere Aufbauten kein Bauwerk (Gebäude) im Sinne des § 297 ABGB ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Beklagte wendet sich nicht mehr gegen die zutreffende Auffassung der Vorinstanzen, wonach das aufgekündigte Mietverhältnis nicht den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliegt, weil dieses Gesetz gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, auf Raummieten im Gegensatz zu Flächenmieten beschränkt ist (WoBl 1991/115 mwN), weshalb eine analoge Anwendung nur auf die Miete von Grundstücken mit darauf zu Geschäfts- oder Wohnzwecken errichteten oder vom Mieter zu errichtenden Superädifikaten in Betracht kommt (WoBl 1992/7 mwN), eine solche aber im vorliegenden Fall schon deshalb ausscheidet, weil nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung (SZ 60/66 mwN) ein Anlegesteg ohne weitere Aufbauten kein Bauwerk (Gebäude) im Sinne des Paragraph 297, ABGB ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unterlag damit aber das aufgekündigte Mietverhältnis im maßgeblichen Zeitpunkt nicht den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG, so konnte es von der Klägerin gemäß § 1116 ABGB aufgekündigt werden, ohne daß es dazu einer Begründung bedurft hätte, liegt doch darin die Ausübung des schon von Gesetzes wegen beiden Teilen eingeräumten Gestaltungsrechtes zur Beendigung von Bestandverhältnissen auf unbestimmte Zeit (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1116; MietSlg 41.124). Das trifft auch hier zu, hat doch die Beklagte nicht einmal behauptet, daß etwa der Bestandvertrag nur auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre, weshalb im Zweifel ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit vorliegt (Würth aaO Rz 5 zu § 1090; MietSlg 8.571).Unterlag damit aber das aufgekündigte Mietverhältnis im maßgeblichen Zeitpunkt nicht den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG, so konnte es von der Klägerin gemäß Paragraph 1116, ABGB aufgekündigt werden, ohne daß es dazu einer Begründung bedurft hätte, liegt doch darin die Ausübung des schon von Gesetzes wegen beiden Teilen eingeräumten Gestaltungsrechtes zur Beendigung von Bestandverhältnissen auf unbestimmte Zeit (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1116,; MietSlg 41.124). Das trifft auch hier zu, hat doch die Beklagte nicht einmal behauptet, daß etwa der Bestandvertrag nur auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre, weshalb im Zweifel ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit vorliegt (Würth aaO Rz 5 zu Paragraph 1090,; MietSlg 8.571).
Wird in einer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist erklärten Aufkündigung ein Kündigungsgrund angeführt, obwohl es eines solchen gar nicht bedurft hätte, so macht dies die ordentliche Kündigung weder zu einer außerordentlichen (MietSlg 41.124) noch kann darin entgegen der Meinung der Beklagten bereits ein - überdies bloß einseitiger - Verzicht der Klägerin auf ihr freies Kündigungsrecht gesehen werden, muß doch eine derartige Schlußfolgerung schon daran scheitern, daß hiefür auch noch andere Gründe, wie etwa ein Rechtsirrtum oder ein bloßer Akt der Vorsicht, in Betracht kommen. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen den Parteien strittig ist, ob das aufgekündigte Bestandverhältnis den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliegt.
Da der Beklagten schon die erste Aufkündigung so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß die gesetzliche Kündigungsfrist gewahrt war, und sie gemäß § 1116 ABGB auch keinerlei Begründung bedurfte, mußte diese Aufkündigung schon deshalb als wirksam erkannt werden. Mit Recht wendet sich die Beklagte aber dagegen, daß zugleich auch die zweite Aufkündigung für einen späteren Kündigungstermin als wirkam erkannt worden ist:Da der Beklagten schon die erste Aufkündigung so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß die gesetzliche Kündigungsfrist gewahrt war, und sie gemäß Paragraph 1116, ABGB auch keinerlei Begründung bedurfte, mußte diese Aufkündigung schon deshalb als wirksam erkannt werden. Mit Recht wendet sich die Beklagte aber dagegen, daß zugleich auch die zweite Aufkündigung für einen späteren Kündigungstermin als wirkam erkannt worden ist:
Von der in der Entscheidung SZ 8/70 = MietSlg 13397 vertretenen Ansicht, daß die Rechtswirksamkeit einer früheren Aufkündigung der Aufrechterhaltung einer weiteren, zu einem späteren Kündigungstermin ausgesprochenen Aufkündigung nicht entgegensteht, wenn nur die spätere Kündigung noch vor Rechtswirksamerklärung der ersten Kündigung erhoben war, ist der Oberste Gerichtshof bereits mit der Entscheidung MietSlg 13.396 = Gerichtshalle 1937, 37 abgerückt. Auch der letztgenannten Entscheidung lag - wie im vorliegenden Fall - der Sachverhalt zugrunde, daß über zwei, auf verschiedene Termine lautenden Kündigungen zugleich zu entscheiden war. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß in einem solchen Fall eine gleichzeitige Wirksamerklärung der für verschiedene Termine lautenden Kündigungen nicht in Betracht komme, sondern nur die für den früheren Termin lautende Kündigung aufrecht zu erhalten sei, werde doch damit bereits ausgesprochen, daß das Mietverhältnis mit diesem - zeitlich früheren - Tage gelöst ist, weshalb daneben nicht mehr eine neuerliche Lösung des Mietverhältnisses zu einem späteren Termin ausgesprochen werden könne. Es sei daher auch unzweckmäßig, die Rechtsstreite über die beiden Aufkündigungen zu verbinden; vielmehr hätte das Verfahren bezüglich der zweiten Aufkündigung bis zur Entscheidung über die erste Aufkündigung gemäß § 190 ZPO unterbrochen werden sollen. Diese Auffassung wurde in der Entscheidung MietSlg 4.111 wiederholt, welcher gleichfalls zugrunde lag, daß über zwei auf verschiedene Termine lautende Aufkündigungen zugleich zu entscheiden war (insoweit von der Veröffentlichung nicht umfaßt; vgl die Wiedergabe dieser Entscheidung in MietSlg 5.270/24). Es ist daher seit der Entscheidung MietSlg 27.700 gefestigte Rechtsprechung, daß eine Aufkündigung dann für rechtsunwirksam zu erklären ist, wenn eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende, zu einem früheren Kündigungstermin eingebrachte Aufkündigung bereits für rechtswirksam erklärt worden ist. Da nämlich das Bestandverhältnis durch diese ältere Aufkündigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst wurde, fehlt es denknotwendigerweise an der Möglichkeit, das Bestandrecht zu einem späteren Termin noch einmal aufzulösen. Anders ist es nur im umgekehrten Fall: Die Rechtswirksamkeit einer späteren Aufkündigung ist ohne Einfluß auf die Entscheidung über die frühere Aufkündigung, weil erstere das Mietverhältnis eben zu einem späteren Termin aufgelöst hat, während letztere das Mietverhältnis bereits zu einem früheren Termin auflösen soll (MietSlg 5.270/24, 29.655 [hier jedoch von der Veröffentlichung nicht umfaßt]).Von der in der Entscheidung SZ 8/70 = MietSlg 13397 vertretenen Ansicht, daß die Rechtswirksamkeit einer früheren Aufkündigung der Aufrechterhaltung einer weiteren, zu einem späteren Kündigungstermin ausgesprochenen Aufkündigung nicht entgegensteht, wenn nur die spätere Kündigung noch vor Rechtswirksamerklärung der ersten Kündigung erhoben war, ist der Oberste Gerichtshof bereits mit der Entscheidung MietSlg 13.396 = Gerichtshalle 1937, 37 abgerückt. Auch der letztgenannten Entscheidung lag - wie im vorliegenden Fall - der Sachverhalt zugrunde, daß über zwei, auf verschiedene Termine lautenden Kündigungen zugleich zu entscheiden war. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß in einem solchen Fall eine gleichzeitige Wirksamerklärung der für verschiedene Termine lautenden Kündigungen nicht in Betracht komme, sondern nur die für den früheren Termin lautende Kündigung aufrecht zu erhalten sei, werde doch damit bereits ausgesprochen, daß das Mietverhältnis mit diesem - zeitlich früheren - Tage gelöst ist, weshalb daneben nicht mehr eine neuerliche Lösung des Mietverhältnisses zu einem späteren Termin ausgesprochen werden könne. Es sei daher auch unzweckmäßig, die Rechtsstreite über die beiden Aufkündigungen zu verbinden; vielmehr hätte das Verfahren bezüglich der zweiten Aufkündigung bis zur Entscheidung über die erste Aufkündigung gemäß Paragraph 190, ZPO unterbrochen werden sollen. Diese Auffassung wurde in der Entscheidung MietSlg 4.111 wiederholt, welcher gleichfalls zugrunde lag, daß über zwei auf verschiedene Termine lautende Aufkündigungen zugleich zu entscheiden war (insoweit von der Veröffentlichung nicht umfaßt; vergleiche die Wiedergabe dieser Entscheidung in MietSlg 5.270/24). Es ist daher seit der Entscheidung MietSlg 27.700 gefestigte Rechtsprechung, daß eine Aufkündigung dann für rechtsunwirksam zu erklären ist, wenn eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende, zu einem früheren Kündigungstermin eingebrachte Aufkündigung bereits für rechtswirksam erklärt worden ist. Da nämlich das Bestandverhältnis durch diese ältere Aufkündigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst wurde, fehlt es denknotwendigerweise an der Möglichkeit, das Bestandrecht zu einem späteren Termin noch einmal aufzulösen. Anders ist es nur im umgekehrten Fall: Die Rechtswirksamkeit einer späteren Aufkündigung ist ohne Einfluß auf die Entscheidung über die frühere Aufkündigung, weil erstere das Mietverhältnis eben zu einem späteren Termin aufgelöst hat, während letztere das Mietverhältnis bereits zu einem früheren Termin auflösen soll (MietSlg 5.270/24, 29.655 [hier jedoch von der Veröffentlichung nicht umfaßt]).
Da im vorliegenden Fall das Mietverhältnis durch die Rechtswirksamerklärung der Aufkündigung vom 28.9.1992 bereits mit dem 31.12.1992 aufgelöst ist, kann demnach die zweite Aufkündigung vom 11.12.1992 für den Termin 31.3.1993 denknotwendigerweise nicht mehr - auch nicht gleichzeitig - für rechtswirksam erklärt werden. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision die spätere Aufkündigung aufzuheben.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz beruht bis zum Zeitpunkt der Verbindung der beiden Rechtsstreitigkeiten auf § 41 ZPO; ab diesem Zeitpunkt waren die Prozeßkosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz beruht bis zum Zeitpunkt der Verbindung der beiden Rechtsstreitigkeiten auf Paragraph 41, ZPO; ab diesem Zeitpunkt waren die Prozeßkosten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufzuheben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren gemäß § 43 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben; dabei war der Klägerin der Ersatz der Hälfte der der Beklagten erwachsenen Pauschalgebühren aufzuerlegen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren gemäß Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufzuheben; dabei war der Klägerin der Ersatz der Hälfte der der Beklagten erwachsenen Pauschalgebühren aufzuerlegen.