Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, daß das Gericht zwar gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Maßnahmen der Unterstützung der Entziehung anordnen könne, der Jugendwohlfahrtsträger sei jedoch in der Art und Weise der Durchführung einer Maßnahme frei. Wenn eine Entziehung der Obsorge nicht erforderlich sei, so könne das Gericht nach § 176 ABGB wohl Verfügungen treffen und Maßnahmen ergreifen, die notwendig seien, um eine Gefährdung des Kindeswohls hintanzuhalten. Dies betreffe jedoch nur die Kindeseltern oder die Minderjährigen, nicht aber den Jugendwohlfahrtsträger. Über die Übertragung der Obsorge hinaus könnten keine zusätzlichen Anordnungen erlassen werden. Die Auslegung durch das Rekursgericht würde wieder den Rechtszustand der Zeit vor 1989 herstellen. Der Jugendwohlfahrtsträger könne nicht verpflichtet werden, Hausbesuche durchzuführen. Die Mutter habe sich in der Vergangenheit als massiv überfordert erwiesen. Dem Betreuungsauftrag der öffentlichen Jugendwohlfahrt entsprechend habe der Jugendwohlfahrtsträger versucht, die Familie über mehrere Jahre hinweg durch Hausbesuche, heilpädagogische Unterstützung, sozialarbeiterische und psychologische Beratungen zu unterstützen, damit die Familie ihre Aufgaben selbst wahrnehmen könne. Dies sei nicht gelungen. Die Anordnung von Hausbesuchen stelle ein bereits erfolglos angewendetes "Instrumentarium" dar. Zu diesem Rekursvorbringen ist folgendes auszuführen:Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, daß das Gericht zwar gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Maßnahmen der Unterstützung der Entziehung anordnen könne, der Jugendwohlfahrtsträger sei jedoch in der Art und Weise der Durchführung einer Maßnahme frei. Wenn eine Entziehung der Obsorge nicht erforderlich sei, so könne das Gericht nach Paragraph 176, ABGB wohl Verfügungen treffen und Maßnahmen ergreifen, die notwendig seien, um eine Gefährdung des Kindeswohls hintanzuhalten. Dies betreffe jedoch nur die Kindeseltern oder die Minderjährigen, nicht aber den Jugendwohlfahrtsträger. Über die Übertragung der Obsorge hinaus könnten keine zusätzlichen Anordnungen erlassen werden. Die Auslegung durch das Rekursgericht würde wieder den Rechtszustand der Zeit vor 1989 herstellen. Der Jugendwohlfahrtsträger könne nicht verpflichtet werden, Hausbesuche durchzuführen. Die Mutter habe sich in der Vergangenheit als massiv überfordert erwiesen. Dem Betreuungsauftrag der öffentlichen Jugendwohlfahrt entsprechend habe der Jugendwohlfahrtsträger versucht, die Familie über mehrere Jahre hinweg durch Hausbesuche, heilpädagogische Unterstützung, sozialarbeiterische und psychologische Beratungen zu unterstützen, damit die Familie ihre Aufgaben selbst wahrnehmen könne. Dies sei nicht gelungen. Die Anordnung von Hausbesuchen stelle ein bereits erfolglos angewendetes "Instrumentarium" dar. Zu diesem Rekursvorbringen ist folgendes auszuführen:
Die Behauptungen über die in der Vergangenheit über mehrere Jahre hindurch durchgeführten, die Erziehung der Mutter unterstützenden, aber erfolglos gebliebenen Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers sind nach den erstinstanzlichen Feststellungen nicht überprüfbar. Dem Sachverhalt kommt aber nur dann relevante Bedeutung zu, wenn die bekämpfte Anordnung als zulässige Maßnahme des Pflegschaftsgerichtes nach § 176 ABGB oder aber als Anordnung der Unterstützung der Erziehung (gerichtliche Erziehungshilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten (im Sinne der § 27 und 30 JWG qualifiziert werden könnte.Die Behauptungen über die in der Vergangenheit über mehrere Jahre hindurch durchgeführten, die Erziehung der Mutter unterstützenden, aber erfolglos gebliebenen Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers sind nach den erstinstanzlichen Feststellungen nicht überprüfbar. Dem Sachverhalt kommt aber nur dann relevante Bedeutung zu, wenn die bekämpfte Anordnung als zulässige Maßnahme des Pflegschaftsgerichtes nach Paragraph 176, ABGB oder aber als Anordnung der Unterstützung der Erziehung (gerichtliche Erziehungshilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten (im Sinne der Paragraph 27 und 30 JWG qualifiziert werden könnte.
Die Anordnung der wöchentlichen Überprüfung der Verhältnisse bei der obsorgeverpflichteten Mutter hätte nach der vor dem Kindschaftsrechtsänderungsgesetz (KindRÄG, BGBl 1989/162) und vor dem JWG idgF (BGBl 1989/161) bestehenden Rechtslage die Anordnung der Erziehungsaufsicht im Sinne des § 28 Abs 1 JWG alt (BGBl 1954/99) bedeutet. Mit dem KindRÄG und dem JWG idgF wurde das Jugendwohlfahrtsrecht neu geordnet und das Institut der Erziehungsaufsicht als gerichtliche Erziehungsmaßnahme nicht mehr normiert. Nach den Gesetzesmaterialien sollten Erziehungsmaßnahmen (also die Erziehungshilfe, Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung nach §§ 26, 28 und 29 JWG alt) wegen ihrer starren und schwer voneinander abgrenzbaren Voraussetzungen "im Sinne einer größeren Geschmeidigkeit" neu gestaltet werden (RV 171 BlgNR 17.GP 11). Nach der Praxis seien die Unterscheidungen der Erziehungsmaßnahmen ohnehin bloß formeller Art (RV aaO 13), die Einrichtung der Erziehungsaufsicht scheine immer mehr außer Anwendung gekommen zu sein (RV 677 BlgNR 16.GP 9). Bei der Neuordnung des Rechtes der Erziehungsfürsorge dürften in Übereinstimmung mit den §§ 137a, 176 ABGB und § 2 Abs 3 des Gesetzesentwurfes (JWG) Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt, besonders Hilfen zur Erziehung nur insoweit gewährt werden, als die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten. Diese Umschreibung umfasse sowohl die - bloß objektive - Nichterfüllung als auch - die ein Schuldelement enthaltende - Vernachlässigung der Pflichten durch die Erziehungsgberechtigten (RV 171 aaO 15). An die Stelle eines gleichsam nach pönalen Gesichtspunkten gestalteten und eher kasuistisch geregelten Maßnahmenbündels trete eine vor allem auf die Bedürfnisse des Minderjährigen ausgerichtete Gesamtregelung (Ent-Frischengruber JWR Anm 3 zu § 26 JWG).Die Anordnung der wöchentlichen Überprüfung der Verhältnisse bei der obsorgeverpflichteten Mutter hätte nach der vor dem Kindschaftsrechtsänderungsgesetz (KindRÄG, BGBl 1989/162) und vor dem JWG idgF (BGBl 1989/161) bestehenden Rechtslage die Anordnung der Erziehungsaufsicht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, JWG alt (BGBl 1954/99) bedeutet. Mit dem KindRÄG und dem JWG idgF wurde das Jugendwohlfahrtsrecht neu geordnet und das Institut der Erziehungsaufsicht als gerichtliche Erziehungsmaßnahme nicht mehr normiert. Nach den Gesetzesmaterialien sollten Erziehungsmaßnahmen (also die Erziehungshilfe, Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung nach Paragraphen 26, 28 und 29 JWG alt) wegen ihrer starren und schwer voneinander abgrenzbaren Voraussetzungen "im Sinne einer größeren Geschmeidigkeit" neu gestaltet werden Regierungsvorlage 171 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 11). Nach der Praxis seien die Unterscheidungen der Erziehungsmaßnahmen ohnehin bloß formeller Art Regierungsvorlage aaO 13), die Einrichtung der Erziehungsaufsicht scheine immer mehr außer Anwendung gekommen zu sein Regierungsvorlage 677 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 9). Bei der Neuordnung des Rechtes der Erziehungsfürsorge dürften in Übereinstimmung mit den Paragraphen 137 a, 176, ABGB und Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzesentwurfes (JWG) Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt, besonders Hilfen zur Erziehung nur insoweit gewährt werden, als die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten. Diese Umschreibung umfasse sowohl die - bloß objektive - Nichterfüllung als auch - die ein Schuldelement enthaltende - Vernachlässigung der Pflichten durch die Erziehungsgberechtigten Regierungsvorlage 171 aaO 15). An die Stelle eines gleichsam nach pönalen Gesichtspunkten gestalteten und eher kasuistisch geregelten Maßnahmenbündels trete eine vor allem auf die Bedürfnisse des Minderjährigen ausgerichtete Gesamtregelung (Ent-Frischengruber JWR Anmerkung 3 zu Paragraph 26, JWG).
Das Gesetz (das JWG und die Landesausführungsgesetze) kennt nur mehr zwei Arten der Erziehungshilfen, nämlich die Unterstützung der Erziehung (§ 27 JWG) und die volle Erziehung (§ 28 JWG). Als Einteilungskriterien gelten dabei einerseits der Umstand, ob das Kind in seiner Umgebung belassen werden kann oder nicht, andererseits die Zustimmung oder Nichtzustimmung des Erziehungsberechtigten zur Erziehungshilfe (§§ 29 f JWG). Die Erziehungsaufsicht ist nicht mehr eine vom Gesetzgeber normierte Form der Erziehungshilfe. Sie setzte nach der alten Rechtslage eine bereits eingetretene Verwahrlosung des Kindes voraus, war ein starker Eingriff in das Elternrecht des Erziehungsberechtigten und drückte stets auch eine Nichtbilligung oder gar einen Tadel aus (Gesetzesmaterialien zum JWG alt, teilweise abgedruckt in MGA AußStrG2 Anm 3 zu § 28 JWG).Das Gesetz (das JWG und die Landesausführungsgesetze) kennt nur mehr zwei Arten der Erziehungshilfen, nämlich die Unterstützung der Erziehung (Paragraph 27, JWG) und die volle Erziehung (Paragraph 28, JWG). Als Einteilungskriterien gelten dabei einerseits der Umstand, ob das Kind in seiner Umgebung belassen werden kann oder nicht, andererseits die Zustimmung oder Nichtzustimmung des Erziehungsberechtigten zur Erziehungshilfe (Paragraphen 29, f JWG). Die Erziehungsaufsicht ist nicht mehr eine vom Gesetzgeber normierte Form der Erziehungshilfe. Sie setzte nach der alten Rechtslage eine bereits eingetretene Verwahrlosung des Kindes voraus, war ein starker Eingriff in das Elternrecht des Erziehungsberechtigten und drückte stets auch eine Nichtbilligung oder gar einen Tadel aus (Gesetzesmaterialien zum JWG alt, teilweise abgedruckt in MGA AußStrG2 Anmerkung 3 zu Paragraph 28, JWG).
Aus den zitierten Gesetzesmaterialien zur neuen Rechtslage geht hervor, daß der Gesetzgeber nunmehr die Bedürfnisse des Minderjährigen und den Charakter der Erziehungshilfe als unterstützende und nicht strafende Maßnahme in den Vordergrund rückt (vgl den Hinweis in den Materialien auf § 137a ABGB) und ganz bewußt das Institut der Erziehungsaufsicht aufgegeben hat. Dabei spielte offenbar der Gedanke mit, daß es aus psychologischer Sicht negativ sein könnte, auf den Erziehungsberechtigten massiven Druck auszuüben und Angst zu erzeugen. Stattdessen wurde im Gesetz bei der Erziehungsunterstützung in beschreibender Weise die Unterstützung durch Beratung aufgenommen, die natürlich auch im Haushalt des Erziehungsberechtigten vorgenommen werden kann. Eine solche Beratung wird von diesem wohl weniger als Eingriff in die Elternrechte empfunden werden als eine angeordnete Aufsicht (Kontrolle) der Verhältnisse im Haushalt, obwohl mit einer Beratung durch den Jugendwohlfahrtsträger an Ort und Stelle ohnehin auch eine Kontrolle der Pflegesituation zwangsläufig verbunden ist. Diese allein anzuordnen widerspricht aber offenkundig der Absicht des Gesetzgebers.Aus den zitierten Gesetzesmaterialien zur neuen Rechtslage geht hervor, daß der Gesetzgeber nunmehr die Bedürfnisse des Minderjährigen und den Charakter der Erziehungshilfe als unterstützende und nicht strafende Maßnahme in den Vordergrund rückt vergleiche den Hinweis in den Materialien auf Paragraph 137 a, ABGB) und ganz bewußt das Institut der Erziehungsaufsicht aufgegeben hat. Dabei spielte offenbar der Gedanke mit, daß es aus psychologischer Sicht negativ sein könnte, auf den Erziehungsberechtigten massiven Druck auszuüben und Angst zu erzeugen. Stattdessen wurde im Gesetz bei der Erziehungsunterstützung in beschreibender Weise die Unterstützung durch Beratung aufgenommen, die natürlich auch im Haushalt des Erziehungsberechtigten vorgenommen werden kann. Eine solche Beratung wird von diesem wohl weniger als Eingriff in die Elternrechte empfunden werden als eine angeordnete Aufsicht (Kontrolle) der Verhältnisse im Haushalt, obwohl mit einer Beratung durch den Jugendwohlfahrtsträger an Ort und Stelle ohnehin auch eine Kontrolle der Pflegesituation zwangsläufig verbunden ist. Diese allein anzuordnen widerspricht aber offenkundig der Absicht des Gesetzgebers.
Nach Ansicht des erkennenden Senates kann die Zulässigkeit der Anordnung der Erziehungsaufsicht in Form einer präventiv angeordneten regelmäßigen Überwachung der Pflegesituation auch nicht aus der Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB abgeleitet werden. Dagegen spricht zunächst schon der Gesetzeswortlaut. Das Gericht hat zur Sicherung des Wohls des Kindes Verfügungen zu treffen, wenn dieses Wohl durch das Verhalten der Eltern gefährdet ist. Die Verfügungen des Gerichtes bestehen in der Entziehung oder Einschränkung der Obsorge (Überschrift der zitierten Gesetzesstelle). Die Vorinstanzen haben die Gefährdung der Kinder im Haushalt der obsorgeverpflichteten Mutter verneint und unangefochten die Anträge des Jugendwohlfahrtsträgers auf (teilweise) Entziehung der Obsorge der Mutter und Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger abgewiesen. Wohl kann unter der Einschränkung der Obsorge eine Fülle möglicher Verfügungen des Gerichtes verstanden werden (beispielsweise bei der Gefahr der Verbringung des Kindes ins Ausland die Abnahme des Reisepasses: EFSlg 45.901; Verfügungen über den Schulbesuch des Kindes; Verfügungen im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung des Kindes: EFSlg 35.985), die Aufzählung in § 176 Abs 1 ABGB ist nur beispielsweise (Pichler in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu §§ 176 - 176b). Die Einschränkung der Obsorge durch die Anordnung einer Erziehungsaufsicht kommt aber aus den zur Neuordnung des Jugendwohlfahrtsrechtes angestellten Erwägungen nicht in Frage. Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Erziehungsaufsicht bei der Anordnung gerichtlicher Erziehungshilfe als unzulässig anzusehen, sie aber im Rahmen einer Maßnahme nach § 176 ABGB für zulässig zu erachten. Wenn - wie hier - bei der Durchführung einer nach § 176 ABGB nötigen Verfügung die Mitwirkung des Jugendwohlfahrtsträgers erforderlich ist, sind die im Jugendwohlfahrtsrecht normierten Einrichtungen und Grundsätze maßgeblich.Nach Ansicht des erkennenden Senates kann die Zulässigkeit der Anordnung der Erziehungsaufsicht in Form einer präventiv angeordneten regelmäßigen Überwachung der Pflegesituation auch nicht aus der Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB abgeleitet werden. Dagegen spricht zunächst schon der Gesetzeswortlaut. Das Gericht hat zur Sicherung des Wohls des Kindes Verfügungen zu treffen, wenn dieses Wohl durch das Verhalten der Eltern gefährdet ist. Die Verfügungen des Gerichtes bestehen in der Entziehung oder Einschränkung der Obsorge (Überschrift der zitierten Gesetzesstelle). Die Vorinstanzen haben die Gefährdung der Kinder im Haushalt der obsorgeverpflichteten Mutter verneint und unangefochten die Anträge des Jugendwohlfahrtsträgers auf (teilweise) Entziehung der Obsorge der Mutter und Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger abgewiesen. Wohl kann unter der Einschränkung der Obsorge eine Fülle möglicher Verfügungen des Gerichtes verstanden werden (beispielsweise bei der Gefahr der Verbringung des Kindes ins Ausland die Abnahme des Reisepasses: EFSlg 45.901; Verfügungen über den Schulbesuch des Kindes; Verfügungen im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung des Kindes: EFSlg 35.985), die Aufzählung in Paragraph 176, Absatz eins, ABGB ist nur beispielsweise (Pichler in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu Paragraphen 176, - 176b). Die Einschränkung der Obsorge durch die Anordnung einer Erziehungsaufsicht kommt aber aus den zur Neuordnung des Jugendwohlfahrtsrechtes angestellten Erwägungen nicht in Frage. Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Erziehungsaufsicht bei der Anordnung gerichtlicher Erziehungshilfe als unzulässig anzusehen, sie aber im Rahmen einer Maßnahme nach Paragraph 176, ABGB für zulässig zu erachten. Wenn - wie hier - bei der Durchführung einer nach Paragraph 176, ABGB nötigen Verfügung die Mitwirkung des Jugendwohlfahrtsträgers erforderlich ist, sind die im Jugendwohlfahrtsrecht normierten Einrichtungen und Grundsätze maßgeblich.
Der Jugendwohlfahrtsträger hat gemäß § 215 Abs 1 erster Satz ABGB die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen, bei Gefahr in Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig selbst treffen und muß die gerichtliche Entscheidung darüber binnen acht Tagen beantragen (§ 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB). Aus dieser Verpflichtung des Jugendwohlfahrtsträgers ist abzuleiten, daß er (erst) bei Gefahr für das Kindeswohl tätig werden muß. Eine solche akute Gefahr besteht im vorliegenden Fall derzeit nicht. Die Zulässigkeit einer vom Pflegschaftsgericht vor dem Bestehen einer Gefährdung des Kindeswohls angeordneten Kontrolle der Obsorgeverhältnisse zur Feststellung einer allenfalls in Zukunft eintretenden Gefährdung kann daher auch aus dieser Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden. Sowohl Maßnahmen des Gerichtes nach § 176 ABGB als auch solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus (vgl SZ 59/160). Bei einer rein präventiv angeordneten Aufsicht über den Obsorgeberechtigten fehlen die Voraussetzungen. Im Einzelfall wird auch nach der jetzt gültigen Rechtslage ein Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an den Jugendwohlfahrtsträger zur Klärung der konkreten Erziehungsverhältnisse für zulässig und notwendig erachtet werden können (was schon aus der selbständigen Handlungspflicht des Jugendwohlfahrtsträgers im Sinne des § 215 ABGB hervorgeht), nicht aber ein "Dauer"-Überwachungsauftrag, der einer Erziehungsaufsicht gleichkäme. Dies widerspräche den Elternrechten des Obsorgeberechtigten (§§ 137a, 176b ABGB).Der Jugendwohlfahrtsträger hat gemäß Paragraph 215, Absatz eins, erster Satz ABGB die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen, bei Gefahr in Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig selbst treffen und muß die gerichtliche Entscheidung darüber binnen acht Tagen beantragen (Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB). Aus dieser Verpflichtung des Jugendwohlfahrtsträgers ist abzuleiten, daß er (erst) bei Gefahr für das Kindeswohl tätig werden muß. Eine solche akute Gefahr besteht im vorliegenden Fall derzeit nicht. Die Zulässigkeit einer vom Pflegschaftsgericht vor dem Bestehen einer Gefährdung des Kindeswohls angeordneten Kontrolle der Obsorgeverhältnisse zur Feststellung einer allenfalls in Zukunft eintretenden Gefährdung kann daher auch aus dieser Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden. Sowohl Maßnahmen des Gerichtes nach Paragraph 176, ABGB als auch solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus vergleiche SZ 59/160). Bei einer rein präventiv angeordneten Aufsicht über den Obsorgeberechtigten fehlen die Voraussetzungen. Im Einzelfall wird auch nach der jetzt gültigen Rechtslage ein Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an den Jugendwohlfahrtsträger zur Klärung der konkreten Erziehungsverhältnisse für zulässig und notwendig erachtet werden können (was schon aus der selbständigen Handlungspflicht des Jugendwohlfahrtsträgers im Sinne des Paragraph 215, ABGB hervorgeht), nicht aber ein "Dauer"-Überwachungsauftrag, der einer Erziehungsaufsicht gleichkäme. Dies widerspräche den Elternrechten des Obsorgeberechtigten (Paragraphen 137 a, 176 b, ABGB).
Die Vorinstanzen haben die vom Erstgericht amtswegig verfügte Kontrolle der obsorgeberechtigten Mutter durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verfügung nach § 176 ABGB beurteilt. Es besteht daher kein Anlaß, die angefochtene Verfügung dahin umzudeuten, daß damit die gerichtliche Erziehungshilfe in Form einer gegen den Willen der erziehungsberechtigten Mutter angeordneten Unterstützung der Erziehung nach § 27 JWG, und zwar als Anordnung der Beratung der Erziehungsberechtigten (zwangsläufig verbunden mit der Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Haushalt) angeordnet worden wäre. Nach dem im Jugendwohlfahrtsrecht herrschenden Subsidiaritätsprinzip hätte wohl zuvor der Versuch unternommen werden müssen, das Einverständnis der Mutter zur Erziehungshilfe zu erwirken (§ 29 JWG). Ergänzend sei dazu noch bemerkt, daß das Erstgericht zwar für die Anordnung der Unterstützung der Erziehung zuständig gewesen wäre, die nähere Durchführung dieser Unterstützung aber schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Trennung von Justiz und Verwaltung) dem Jugendwohlfahrtsträger vorzubehalten ist, eine detaillierte Durchführungsanordnung (hier durch Vorschreibung wöchentlicher Überprüfungstermine) also auf jeden Fall zu unterbleiben hätte.Die Vorinstanzen haben die vom Erstgericht amtswegig verfügte Kontrolle der obsorgeberechtigten Mutter durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verfügung nach Paragraph 176, ABGB beurteilt. Es besteht daher kein Anlaß, die angefochtene Verfügung dahin umzudeuten, daß damit die gerichtliche Erziehungshilfe in Form einer gegen den Willen der erziehungsberechtigten Mutter angeordneten Unterstützung der Erziehung nach Paragraph 27, JWG, und zwar als Anordnung der Beratung der Erziehungsberechtigten (zwangsläufig verbunden mit der Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Haushalt) angeordnet worden wäre. Nach dem im Jugendwohlfahrtsrecht herrschenden Subsidiaritätsprinzip hätte wohl zuvor der Versuch unternommen werden müssen, das Einverständnis der Mutter zur Erziehungshilfe zu erwirken (Paragraph 29, JWG). Ergänzend sei dazu noch bemerkt, daß das Erstgericht zwar für die Anordnung der Unterstützung der Erziehung zuständig gewesen wäre, die nähere Durchführung dieser Unterstützung aber schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Trennung von Justiz und Verwaltung) dem Jugendwohlfahrtsträger vorzubehalten ist, eine detaillierte Durchführungsanordnung (hier durch Vorschreibung wöchentlicher Überprüfungstermine) also auf jeden Fall zu unterbleiben hätte.
Dem Revisionsrekurs war aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben und die angeordnete Überprüfung der Pflegesituation bei der obsorgeberechtigten Mutter durchden Jugendwohlfahrtsträger ersatzlos zu beheben.