1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung 6 Ob 129/11f eingehend mit den Änderungen des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass gegen die neue Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen; sie verstößt auch nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung 6 Ob 129/11f eingehend mit den Änderungen des Zwangsstrafenverfahrens nach Paragraph 283, UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass gegen die neue Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen; sie verstößt auch nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot.
2. Die Revisionsrekurswerber zweifeln an der Vereinbarkeit der Offenlegungsverpflichtung nach §§ 277 ff UGB mit den Grund- und Menschenrechten und verweisen im Besonderen auf das Grund- und Menschenrecht „auf Datenschutz, auf Meinungsfreiheit, auf informationelle Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses, auf Eigentum und auf Erwerbsfreiheit, auf Privatautonomie, auf Gleichbehandlung und auf Beachtung des Sachlichkeitsgebots.“2. Die Revisionsrekurswerber zweifeln an der Vereinbarkeit der Offenlegungsverpflichtung nach Paragraphen 277, ff UGB mit den Grund- und Menschenrechten und verweisen im Besonderen auf das Grund- und Menschenrecht „auf Datenschutz, auf Meinungsfreiheit, auf informationelle Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses, auf Eigentum und auf Erwerbsfreiheit, auf Privatautonomie, auf Gleichbehandlung und auf Beachtung des Sachlichkeitsgebots.“
2.1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht des deutschen Verfassungsrechts (abgeleitet aus Art 2 Abs 1 GG) und ist daher im gegebenen Zusammenhang nicht weiter zu untersuchen. Hinzuweisen ist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte, insbesondere jenes aus Art 2 Abs 1 GG abgeleitete, durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs 1 dHGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (vgl BVerfG 18. 4. 2011, 1 BvR 956/11 mwN). Aus denselben Erwägungen hegt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Offenlegungspflichten nach §§ 277 ff UGB.2.1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht des deutschen Verfassungsrechts (abgeleitet aus Artikel 2, Absatz eins, GG) und ist daher im gegebenen Zusammenhang nicht weiter zu untersuchen. Hinzuweisen ist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte, insbesondere jenes aus Artikel 2, Absatz eins, GG abgeleitete, durch die mit der Offenlegung in Paragraph 325, Absatz eins, dHGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind vergleiche BVerfG 18. 4. 2011, 1 BvR 956/11 mwN). Aus denselben Erwägungen hegt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Offenlegungspflichten nach Paragraphen 277, ff UGB.
2.2. Die weiteren genannten Grundrechte - ausgenommen das Recht auf Datenschutz - wirkten bereits vor Inkrafttreten der Grundrechte-Charta über die EMRK auf das Unionsrecht ein. Neuerungen ergeben sich für diese Grundrechte folglich durch das Inkrafttreten der Grundrechte-Charta nicht. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits festgehalten, dass die Offenlegungspflichten weder gegen die Bestimmungen der EMRK noch gegen die Grundwertungen des Unionsrechts verstoßen (6 Ob 101/01y).
2.3. Diese Rechtsprechung bedarf auch vor dem Hintergrund des nunmehr in Art 8 GRC normiertem Grundrecht auf Datenschutz keiner Korrektur:2.3. Diese Rechtsprechung bedarf auch vor dem Hintergrund des nunmehr in Artikel 8, GRC normiertem Grundrecht auf Datenschutz keiner Korrektur:
Art 8 GR-Ch schützt personenbezogene Daten, wobei Art 8 Abs 2 GR-Ch normiert, dass personenbezogene Daten für festgelegte Zwecke nach Treu und Glauben und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden können. Ferner lässt Art 52 Abs 1 GR-Ch Einschränkungen der Ausübung der Rechte wie derjenigen zu, die in ihren Art 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Die in Umsetzung der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (PublizitätsRL 68/151/EWG sowie BilanzRL 78/660/EWG) ergangenen Bestimmungen des österreichischen Rechts (§§ 277 ff UGB) bilden ohne jeden Zweifel eine solche gesetzliche Grundlage. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist damit rechtmäßig, so sie einen legitimen Zweck verfolgt und verhältnismäßig ist (Calliess/Ruffert, EUV/AEUV4 [2011] Art 8 GR-Ch Rn 14).Artikel 8, GR-Ch schützt personenbezogene Daten, wobei Artikel 8, Absatz 2, GR-Ch normiert, dass personenbezogene Daten für festgelegte Zwecke nach Treu und Glauben und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden können. Ferner lässt Artikel 52, Absatz eins, GR-Ch Einschränkungen der Ausübung der Rechte wie derjenigen zu, die in ihren Artikel 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Die in Umsetzung der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (PublizitätsRL 68/151/EWG sowie BilanzRL 78/660/EWG) ergangenen Bestimmungen des österreichischen Rechts (Paragraphen 277, ff UGB) bilden ohne jeden Zweifel eine solche gesetzliche Grundlage. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist damit rechtmäßig, so sie einen legitimen Zweck verfolgt und verhältnismäßig ist (Calliess/Ruffert, EUV/AEUV4 [2011] Artikel 8, GR-Ch Rn 14).
Sekundärrechtsakte bringen den vom Gesetzgeber gefundenen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen zum Ausdruck und bilden daher für die Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Maßnahme ein Grundrecht in verhältnismäßiger Weise beschränkt, einen wichtigen Anhaltspunkt (Calliess/Ruffert, EUV/AEUV4 [2011] Art 8 GR-Ch Rn 14). Ausdruck eines solchen Ausgleichs gegenläufiger Interessen sind auch die Publizitäts- und OffenlegungsRL. Dabei stehen einander das Interesse eines Unternehmens an Geheimhaltung seiner Kennzahlen und das Interesse des Staates und anderer Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher) an Transparenz ebendieser Daten gegenüber (s Pkt 3.1.; s EuGH 9. 11. 2010, verb Rs C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke GbR und Hartmut Eifert, Rz 87 f).Sekundärrechtsakte bringen den vom Gesetzgeber gefundenen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen zum Ausdruck und bilden daher für die Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Maßnahme ein Grundrecht in verhältnismäßiger Weise beschränkt, einen wichtigen Anhaltspunkt (Calliess/Ruffert, EUV/AEUV4 [2011] Artikel 8, GR-Ch Rn 14). Ausdruck eines solchen Ausgleichs gegenläufiger Interessen sind auch die Publizitäts- und OffenlegungsRL. Dabei stehen einander das Interesse eines Unternehmens an Geheimhaltung seiner Kennzahlen und das Interesse des Staates und anderer Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher) an Transparenz ebendieser Daten gegenüber (s Pkt 3.1.; s EuGH 9. 11. 2010, verb Rs C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke GbR und Hartmut Eifert, Rz 87 f).
Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten in Art 8 GR-Ch hat keine unbeschränkte Wirkung. Es ist nicht ersichtlich, warum die in der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie niedergelegte und im österreichischen Recht umgesetzte Offenlegungsverpflichtung nicht den Vorgaben von Art 8 Abs 2 GR-Ch entsprechen sollte. Die Offenlegungsverpflichtung bildet daher auch nach Inkrafttreten der Grundrechte-Charta keinen Verstoß gegen das Unions(-grund-)recht. Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten in Artikel 8, GR-Ch hat keine unbeschränkte Wirkung. Es ist nicht ersichtlich, warum die in der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie niedergelegte und im österreichischen Recht umgesetzte Offenlegungsverpflichtung nicht den Vorgaben von Artikel 8, Absatz 2, GR-Ch entsprechen sollte. Die Offenlegungsverpflichtung bildet daher auch nach Inkrafttreten der Grundrechte-Charta keinen Verstoß gegen das Unions(-grund-)recht.