Begründung:
Die Revision ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung von den in der Aufhebungsentscheidung des erkennenden Senates vom 30. Oktober 1985, 6 Ob 527/84, ausführlich dargelegten Grundsätzen der Auslegung des hier zugrundeliegenden Vertrages der Streitteile ausgegangen und hat auch bei der Festsetzung der Höhe des Honoraranspruches des Klägers nach § 273 ZPO die maßgeblichen in dieser Entscheidung angeführten Faktoren, zu denen Feststellungen getroffen werden konnten, zugrundegelegt. Das Berufungsgericht hielt die ordentliche Revision nur deshalb für zulässig, weil "zu einer gleichgelagerten Rechtsfrage - der Anwendbarkeit des § 273 Abs 1 ZPO bei Ergebnislosigkeit einer vom Obersten Gerichtshof in einem Aufhebungsbeschluß angeordneten ergänzenden Sachverhaltsermittlung - eine Rechtsprechung nicht vorliege".Die Revision ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung von den in der Aufhebungsentscheidung des erkennenden Senates vom 30. Oktober 1985, 6 Ob 527/84, ausführlich dargelegten Grundsätzen der Auslegung des hier zugrundeliegenden Vertrages der Streitteile ausgegangen und hat auch bei der Festsetzung der Höhe des Honoraranspruches des Klägers nach Paragraph 273, ZPO die maßgeblichen in dieser Entscheidung angeführten Faktoren, zu denen Feststellungen getroffen werden konnten, zugrundegelegt. Das Berufungsgericht hielt die ordentliche Revision nur deshalb für zulässig, weil "zu einer gleichgelagerten Rechtsfrage - der Anwendbarkeit des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO bei Ergebnislosigkeit einer vom Obersten Gerichtshof in einem Aufhebungsbeschluß angeordneten ergänzenden Sachverhaltsermittlung - eine Rechtsprechung nicht vorliege".
Die Grundsätze der Anwendbarkeit des § 273 Abs 1 ZPO sind im Gesetz klar geregelt. Steht der Grund des Anspruches fest, ist aber die Höhe der Forderung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. Durch diese Bestimmung soll der Prozeßaufwand für die Feststellung der Höhe einer Forderung in vernünftigen Grenzen gehalten werden. Der Aufhebungsbeschluß des erkennenden Senates enthielt für den Fall, daß kein Gesamtauftrag vorliegt - und dies wurde vom BerufungsgerichtDie Grundsätze der Anwendbarkeit des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO sind im Gesetz klar geregelt. Steht der Grund des Anspruches fest, ist aber die Höhe der Forderung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. Durch diese Bestimmung soll der Prozeßaufwand für die Feststellung der Höhe einer Forderung in vernünftigen Grenzen gehalten werden. Der Aufhebungsbeschluß des erkennenden Senates enthielt für den Fall, daß kein Gesamtauftrag vorliegt - und dies wurde vom Berufungsgericht
festgestellt - auch den Auftrag, das Verhältnis der tatsächlich entfalteten Tätigkeit des Klägers zu der bei vollkommener Verwirklichung des Projektes zu erbringenden Tätigkeit mit den Parteien zu erörtern und im Streitfall durch Beiziehung eines Sachverständigen zu erheben und festzustellen. Erst anläßlich des Versuches, diesen Aufträgen nachzukommen - der Kläger hat nicht einmal seine Behauptungspflicht erfüllt - hat sich durch die Ausführungen des bestellten Sachverständigen herausgestellt, daß die Ermittlung des Umfanges der noch ausstehenden Leistungen des Klägers nicht nur mit großem und teurem Arbeitsaufwand verbunden, sondern darüber hinaus nur ein Ergebnis mit Ungenauigkeiten und Abweichungen mindestens in der Höhe des Klagsbetrages zu erwarten wäre. Damit wurde offenbar, daß ein Sachverständigenbeweis gar kein brauchbares Ergebnis bringen konnte. Gerade in einem solchen Fall bleibt nur mehr die Anwendung des § 273 ZPO.festgestellt - auch den Auftrag, das Verhältnis der tatsächlich entfalteten Tätigkeit des Klägers zu der bei vollkommener Verwirklichung des Projektes zu erbringenden Tätigkeit mit den Parteien zu erörtern und im Streitfall durch Beiziehung eines Sachverständigen zu erheben und festzustellen. Erst anläßlich des Versuches, diesen Aufträgen nachzukommen - der Kläger hat nicht einmal seine Behauptungspflicht erfüllt - hat sich durch die Ausführungen des bestellten Sachverständigen herausgestellt, daß die Ermittlung des Umfanges der noch ausstehenden Leistungen des Klägers nicht nur mit großem und teurem Arbeitsaufwand verbunden, sondern darüber hinaus nur ein Ergebnis mit Ungenauigkeiten und Abweichungen mindestens in der Höhe des Klagsbetrages zu erwarten wäre. Damit wurde offenbar, daß ein Sachverständigenbeweis gar kein brauchbares Ergebnis bringen konnte. Gerade in einem solchen Fall bleibt nur mehr die Anwendung des Paragraph 273, ZPO.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die vom erkennenden Senat dargelegten Prämissen für die Ermittlung des Honorares bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt und dieses Ermessen auch nicht überschritten. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird in der Revision, die sich zum größten Teil in der unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpft, nicht aufgezeigt.Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die vom erkennenden Senat dargelegten Prämissen für die Ermittlung des Honorares bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt und dieses Ermessen auch nicht überschritten. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird in der Revision, die sich zum größten Teil in der unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpft, nicht aufgezeigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. In der Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wurde zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. In der Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wurde zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.