Entscheidungsgründe:
Ein Salzburger Gemeindeverband hatte - nach einer Ausschreibung mit Zuschlag an die zweite beklagte Partei - mit der zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen zweiten beklagten Partei und einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter die erste beklagte Partei war, über die Durchführung von Erdarbeiten mit einer Auftragssumme von rund 30 Mio S einen - zunächst zu etwa 2/3 auszuführenden - Bauvertrag geschlossen. Als Vertragsgrundlagen wurden in der folgenden Rangordnung 1. Auftragsschreiben, 2. Leistungsverzeichnis, 3. Planangaben, 4. Allgemeine Bedingungen und 5. technische und rechtliche Ö-Normen oder DIN-Normen festgelegt. Diese Vertragsgrundlagen boten insofern eine Quelle für Auslegungsschwierigkeiten, als der Ausschreibung des Jahres 1978 ohne ausdrücklichen Hinweis nicht die seit Mai 1976 in Geltung gestandene Fassung der Ö-Normen B 2205, sondern die bis dahin in Geltung gestandene Vorläuferfassung aus dem Jahr 1964 zugrundegelegt worden war. Das hatte allerdings die ARGE-Partnerin der zweiten beklagten Partei als deren Mitbewerberin bei der Ausschreibung schon anläßlich ihrer Anbotstellung aus den Fomulierungen im Leistungsverzeichnis erkannt; dem Geschäftsführer der zweiten beklagten Partei waren bei Durchsicht deren Anbotes Ungereimtheiten in dieser Hinsicht aufgefallen, ohne diesen jedoch weiter nachzugehen. Nach dem Inhalt des Bauvertrages sollten die Auftragnehmer über alle seit Baubeginn durchgeführten Bauleistungen fortlaufend numerierte Verdienstausweise vorlegen dürfen, um deren durch die Bauleitung anzuerkennenden Betrag zu 90 % als Teilzahlung erhalten zu können. Die Ansätze der Massenberechnung hatten dabei übersichtlich und leicht prüfbar gehalten zu sein und erforderlichenfalls durch klare deutlich codierte Skizzen belegt zu werden. Zur Anerkennung solcher Leistungsausweise wurde vereinbart, daß sie unter Vorbehalt der im Rahmen der Schlußrechnung durchzuführenden Überprüfung erfolge.
Im Zusammenhang mit dem erwähnten Bauvorhaben hatte der Gemeindeverband mit dem Kläger einen Architektenvertrag geschlossen, nach dem der Kläger unter anderem auch die dem Gemeindeverband als Bauherrn gelegten Rechnungen der Bauführer zu überprüfen hatte.
Anläßlich der ersten von der ARGE gelegten Leistungsausweise wurde offenkundig, daß die Auftragsnehmer eine Bewertung ihrer Leistungen unter Zugrundelegung der neuen Ö-Normen anstrebten, der Bauauftraggeber aber nur eine Entlohnung der Leistungen im Sinne der alten Ö-Norm-Fassung als vereinbart erachtete. Letztlich einigten sich Gemeindeverband und ARGE-Partner darauf, daß für die Erdarbeiten die alte Fassung der Ö-Norm B 2205 gelten sollte.
Die ARGE legte dem Gemeindeverband zu Handen des Klägers in der Folge Leistungsausweise ohne die zur Überprüfung erforderlichen Massenblätter. Der Kläger forderte ab dem zum 31.Mai 1979 erstellten (fünften) Leistungsausweis immer wieder, aber vergeblich von der ARGE prüfbare Massenermittlungen und prüfte die Leistungsausweise im wesentlichen nur rein rechnerisch. Auf dieser Grundlage bewirkte der Gemeindeverband Teilzahlungen an die ARGE.
Im Zusammenhang mit der Prüfung der von der ARGE erstellten Schlußrechnung stellte sich der Gemeindeverband auf den Standpunkt, unter Anwendung der früheren Ö-Norm-Fassung als Berechnungsgrundlage sowie unter Berücksichtigung einer Doppelverrechnung von Straßenwiederherstellungsarbeiten sowohl gegenüber der Gemeinde als auch gegenüber dem Gemeindeverband bereits eine das vertraglich gebührende Entgelt um 2,830.825,36 S übersteigende Überzahlung geleistet zu haben und forderte die Rückzahlung dieses Betrages.
Die ARGE-Partner vertraten durch ihren Geschäftsführer dagegen die Auffassung, daß unter der bei richtiger Anwendung der Ö-Normen in der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Fassung noch eine Werklohnforderung von mehr als 11 Mio S unberichtigt aushaftete und kam demgemäß dem Rückzahlungsbegehren des Gemeindeverbandes nicht nach.
Der Gemeindeverband klagte den nunmehrigen Kläger auf Ersatz des den ARGE-Partnern auf deren vom nunmehrigen Kläger nur ungenügend geprüften Leistungsausweise über die vertraglich gebührenden Beträge hinaus geleisteten Überzahlungen. In diesem Rechtsstreit wurde der nunmehrige Kläger rechtskräftig zur Zahlung an den Gemeindeverband verpflichtet.
Der Haftpflichtversicherer des nunmehrigen Klägers leistete auf diese urteilsmäßige Verpflichtung an den Gemeindeverband, trat aber die damit kraft Gesetzes an ihn übergegangenen Ansprüche wieder an seinen Versicherungsnehmer, den nunmehrigen Kläger, ab.
Der Kläger begehrte von den beiden beklagten Handelsgesellschaften die Bezahlung des Betrages samt kapitalisierter Zinsen, den sein Haftpflichtversicherer im Sinne des Urteiles im Schadenersatzprozeß an den Gemeindeverband leistete.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab diesem (um die Prozeßkosten des Schadenersatzprozesses eingeschränkten) Begehren statt.
Das Berufungsgericht änderte dieses erstinstanzliche Urteil, das seitens der ersten beklagten Partei unangefochten geblieben war, in Ansehung der zweiten beklagten Partei derart ab, daß es unter Abweisung des restlichen Teilbegehrens und unter Abweisung der Aufrechnungseinrede den erstinstanzlichen Zuspruch nur im Ausmaß eines Hälfteanteiles bestätigte. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.Das Berufungsgericht änderte dieses erstinstanzliche Urteil, das seitens der ersten beklagten Partei unangefochten geblieben war, in Ansehung der zweiten beklagten Partei derart ab, daß es unter Abweisung des restlichen Teilbegehrens und unter Abweisung der Aufrechnungseinrede den erstinstanzlichen Zuspruch nur im Ausmaß eines Hälfteanteiles bestätigte. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliege.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte eine im § 896 ABGB begründete Ausgleichspflicht der Beklagten im vollen Ausmaß der für den Kläger erbrachten Schadenersatzleistungen des Haftpflichtversicherers als berechtigt angenommen, weil die ARGE-Partner als Auftragnehmer des Bauherrn dessen Mehrzahlungen über den vertraglich geschuldeten Werklohn hinaus "durch ihr einseitiges Abgehen von den Vereinbarungen, also ... Vertragsverletzung, vorsätzlich verschuldet und verursacht" hätten und sich in diesem Ausmaß unter Verkürzung ihres Vertragspartners, letztlich dessen nur diesem vertraglich zur Prüfung der Rechnungen verpflichteten Klägers und weiters dessen Haftpflichtversicherers, ungerechtfertigt bereichert hätten.Das Prozeßgericht erster Instanz hatte eine im Paragraph 896, ABGB begründete Ausgleichspflicht der Beklagten im vollen Ausmaß der für den Kläger erbrachten Schadenersatzleistungen des Haftpflichtversicherers als berechtigt angenommen, weil die ARGE-Partner als Auftragnehmer des Bauherrn dessen Mehrzahlungen über den vertraglich geschuldeten Werklohn hinaus "durch ihr einseitiges Abgehen von den Vereinbarungen, also ... Vertragsverletzung, vorsätzlich verschuldet und verursacht" hätten und sich in diesem Ausmaß unter Verkürzung ihres Vertragspartners, letztlich dessen nur diesem vertraglich zur Prüfung der Rechnungen verpflichteten Klägers und weiters dessen Haftpflichtversicherers, ungerechtfertigt bereichert hätten.
Das Berufungsgericht teilte zwar die erstrichterliche Ansicht, daß den ARGE-Mitgliedern bei richtiger Vertragsauslegung keine auf die Ö-Norm B 2205 in der Fassung 1976 gegründeten Ansprüche zugestanden seien und diese daher im Umfang des der Höhe nach nicht strittigen Betrages von rund 2,8 Mio S keinen Werklohnanspruch besessen hätten, zu dessen Zahlung die Bauauftragsgeberin ausschließlich durch unrichtige Leistungsausweise der Bauauftragnehmer bestimmt worden sei. Das Berufungsgericht nahm aber einen Sonderfall der Ausgleichung unter Solidarschuldnern im Sinn des § 1302 ABGB an und wertete das den ARGE-Partnern anzulastende Verschulden an der Vorlage von Rechnungen mit überhöhten Ansätzen und mit Doppelverrechnungen gegenüber dem Verschulden des Klägers an der Verletzung seiner vertraglich geschuldeten Prüfungspflichten als gleichgewichtig.Das Berufungsgericht teilte zwar die erstrichterliche Ansicht, daß den ARGE-Mitgliedern bei richtiger Vertragsauslegung keine auf die Ö-Norm B 2205 in der Fassung 1976 gegründeten Ansprüche zugestanden seien und diese daher im Umfang des der Höhe nach nicht strittigen Betrages von rund 2,8 Mio S keinen Werklohnanspruch besessen hätten, zu dessen Zahlung die Bauauftragsgeberin ausschließlich durch unrichtige Leistungsausweise der Bauauftragnehmer bestimmt worden sei. Das Berufungsgericht nahm aber einen Sonderfall der Ausgleichung unter Solidarschuldnern im Sinn des Paragraph 1302, ABGB an und wertete das den ARGE-Partnern anzulastende Verschulden an der Vorlage von Rechnungen mit überhöhten Ansätzen und mit Doppelverrechnungen gegenüber dem Verschulden des Klägers an der Verletzung seiner vertraglich geschuldeten Prüfungspflichten als gleichgewichtig.
Der Kläger ficht den abändernden Teil des Berufungsurteiles, dessen bestätigenden Teil die zweite beklagte Partei unbekämpft gelassen hat, wegen qualifiziert unrichiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Wiederherstellung des voll stattgebenden erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die zweite beklagte Partei beantragt in erster Linie die Zurückweisung der Revision des Klägers mangels Vorliegens einer Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO; hilfsweise strebt die Revisionsgegnerin die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die zweite beklagte Partei beantragt in erster Linie die Zurückweisung der Revision des Klägers mangels Vorliegens einer Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO; hilfsweise strebt die Revisionsgegnerin die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil zur internen Ausgleichung zwischen einem Kondiktionsschuldner und einem Schadenersatzpflichtigen eine Rechtsprechung des Revisionsgerichtes fehlt.