Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit der an die Spitze der Mängelrüge gestellten allgemein gehaltenen Ausführung, die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens werde „zunächst darin erblickt, dass das Berufungsgericht sich mit der Mängel- sowie Tatsachen- und Beweisrüge nicht erschöpfend“ auseinandergesetzt und die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gerügten fehlenden Tatsachenfeststellungen ohne ausreichende Begründung unterlassen habe, wird, abgesehen davon, dass Feststellungsmängel mit der Rechtsrüge gelten zu machen sind, der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Mit der an die Spitze der Mängelrüge gestellten allgemein gehaltenen Ausführung, die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens werde „zunächst darin erblickt, dass das Berufungsgericht sich mit der Mängel- sowie Tatsachen- und Beweisrüge nicht erschöpfend“ auseinandergesetzt und die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gerügten fehlenden Tatsachenfeststellungen ohne ausreichende Begründung unterlassen habe, wird, abgesehen davon, dass Feststellungsmängel mit der Rechtsrüge gelten zu machen sind, der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Die weiteren Ausführungen zu diesem Revisionsgrund enthalten zum Teil Rechtsausführungen, zu welchen bei der Erledigung der Rechtsrüge Stellung genommen werden wird, zum Teil wird der im Revisionsverfahren unzulässige Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Letzteres gilt insbesondere für die Ausführungen über den durch schlüssiges Verhalten aller Beteiligten zustandegekommenen „übereinstimmenden Kaufwillen“ hinsichtlich des Warenlagers. Denn die Vorinstanzen haben ausdrücklich festgestellt, dass die für den Abschluss eines Kaufvertrags erforderliche Willenseinigung zwischen den Beteiligten nicht zustandegekommen ist.
Die Rechtsrüge wird mit der Behauptung eingeleitet, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sei schon deshalb verfehlt, „weil ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Prozessvorbringen und Beweisergebnisse der rechtlichen Beurteilung infolge der bereits gerügten Mangelhaftigkeit jener fiktive Sachverhalt unterstellt“ worden sei, wie er der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 190/73 zugrunde gelegen sei. Die Klägerin führt dazu aus, während in jenem Verfahren für ihren Rechtsstandpunkt nachteilige Feststellungen, insbesondere was die Befristung des zweiten Anbots der Beklagten vom 18. Dezember 1970 betreffe, auf Zeugenaussagen gegründet worden seien, welche „nur mittelbar und subsidiär im gegenständlichen Verfahren verwertet werden“ könnten, lägen nunmehr in erster Linie Urkunden vor, „deren Auslegung und daraus getroffene Schlussfolgerungen“ in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung gehörten. Deshalb müsse der Versuch des Berufungsgerichts, Rechtsausführungen der Berufung zur Auslegung von Urkunden oder zur Würdigung von Tatsachenfeststellungen in der Richtung, ob die vom Zweitbeklagten nach dem 30. November 1970 gesetzten Handlungen der Erfüllung des von ihm angebotenen Vertragsabschlusses gedient hätten und unter Beobachtung aller maßgeblichen Umstände auch nur so zu verstehen gewesen wären, als aktenwidrig oder als unzulässige Neuerungen hinzustellen, fehlschlagen. Verfehlt sei es aber auch, wenn das Berufungsgericht fehlende Tatsachengrundlagen gegenüber dem Vorprozess 37 Cg 160/72 (des Handelsgerichts Wien, in welchem die oben angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 190/73 ergangen war) „durch rechtliche Schlüsse oder Hinweise auf im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorhandene Beweisgrundlagen oder mit einem konstruierten Sachverhalt aufzufüllen versucht, um zu einem gleichen Sachverhaltsbild zu gelangen wie in der vorerwähnten Rechtssache“.
Der zuletzt angeführte gegen das Gericht zweiter Instanz erhobene Vorwurf ist durch nichts begründet. Vielmehr unternahm die Klägerin schon in der Berufung den Versuch, bei ihren Rechtsausführungen entweder Tatsachen einzubeziehen, welche nicht festgestellt worden waren, oder Feststellungsmängel zu behaupten, ohne dass von ihrer Seite in erster Instanz entsprechende Tatsachenbehauptungen dazu aufgestellt worden wären. Das Berufungsgericht hat nicht versucht, zu dem gleichen Sachverhaltsbild zu gelangen wie es im Rechtsstreit 37 Cg 160/72 des Handelsgerichts Wien – es handelt sich dabei um eine Provisionsklage der K* auf 54.000 S, gegen die auch im vorliegenden Rechtsstreit beklagten Parteien – erhoben worden war. Es ging bei der Erledigung der Rechtsrüge vielmehr von dem im vorliegenden Verfahren festgestellten Sachverhalt aus. Es trifft auch nicht zu, dass das Berufungsgericht bei der rechtlichen Würdigung von Tatsachen in der Richtung, ob die vom Zweitbeklagten nach dem 30. November 1970 gesetzten Handlungen „bereits der Erfüllung des von ihm angebotenen Vertragsabschlusses dienten“, Feststellungen übergangen hätte. Es wurde weder festgestellt, dass der Zweitbeklagte mit Dr. S* und Prokurist Dr. R* Gespräche wegen der Kreditgewährung mit der B*, Aktiengesellschaft, zur Finanzierung des Kaufpreises geführt, bei diesem Institut auch selbst vorgesprochen und relativ bald dessen Kreditzusage erhalten habe, noch dass – wie die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zur Mängelrüge behauptete – er am 16. Dezember 1970 gemeinsam mit Dr. S* in der Kanzlei des Klagevertreters erschienen sei, um den Inhalt des ersten Vertragsentwurfs auf der Grundlage seines Anbots vom 11. November 1970 zu besprechen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Besprechung am 18. Dezember 1970 sei eine Fortsetzung jener vom 16. Dezember gewesen. Das Ergebnis der Besprechung vom 18. Dezember 1970 kann auch nicht aufgrund der verfassten Urkunden allein beurteilt werden, weil das Erstgericht bei seinen diesbezüglichen Feststellungen Aussagen von Zeugen, insbesondere jene des Dr. S* – wenn auch nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinn – verwertet hat.
Es trifft zu, dass die Bestimmungen der §§ 862, 862a ABGB nicht zwingendes Recht sind. Die Feststellungen bieten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien von der in diesen Bestimmungen getroffenen Regelung einverständlich abgegangen wären. Es ist daher nicht zielführend, wenn die Klägerin argumentiert, die Frage, ob die Beklagten sich auch nach dem 30. November 1970 an ihr Anbot gebunden erachtet hätten, müsse nach dem Inhalt ihrer Revisionsausführungen bejaht werden; hiezu komme, dass aus dem Anbotstext der Beklagten vom 11. November 1970 „nicht zwingend“ abgeleitet werden könne, die schriftliche Annahmeerklärung hätte bereits am 30. November 1970 in Händen der Beklagten gewesen sein müssen. Wie schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Lehre zutreffend dargelegt hat, ist die Annahmeerklärung nach der aus § 862a ABGB abgeleiteten und herrschenden Zugangstheorie eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung. War daher wie im vorliegenden Fall im Anbot selbst eine Annahmefrist und eine bestimmte Form der Annahmeerklärung vorgesehen, konnte diese Annahmeerklärung nur dann rechtswirksam erfolgen, wenn sie in der bedungenen Form und vor Ablauf der gesetzten Annahmefrist dem Offerenten zugegangen war, so dass er sich unter normalen Verhältnissen vom Inhalt der Annahmeerklärung in der vorgesehenen Form Kenntnis verschaffen konnte (siehe dazu auch noch Gschnitzer Lehrbuch, Allgemeiner Teil, S 145). Da dies nicht der Fall war, haben die Vorinstanzen mit Recht das Erlöschen des Anbots vom 10. November 1970 zufolge Ablaufs der Annahmefrist angenommen.Es trifft zu, dass die Bestimmungen der Paragraphen 862, 862 a, ABGB nicht zwingendes Recht sind. Die Feststellungen bieten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien von der in diesen Bestimmungen getroffenen Regelung einverständlich abgegangen wären. Es ist daher nicht zielführend, wenn die Klägerin argumentiert, die Frage, ob die Beklagten sich auch nach dem 30. November 1970 an ihr Anbot gebunden erachtet hätten, müsse nach dem Inhalt ihrer Revisionsausführungen bejaht werden; hiezu komme, dass aus dem Anbotstext der Beklagten vom 11. November 1970 „nicht zwingend“ abgeleitet werden könne, die schriftliche Annahmeerklärung hätte bereits am 30. November 1970 in Händen der Beklagten gewesen sein müssen. Wie schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Lehre zutreffend dargelegt hat, ist die Annahmeerklärung nach der aus Paragraph 862 a, ABGB abgeleiteten und herrschenden Zugangstheorie eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung. War daher wie im vorliegenden Fall im Anbot selbst eine Annahmefrist und eine bestimmte Form der Annahmeerklärung vorgesehen, konnte diese Annahmeerklärung nur dann rechtswirksam erfolgen, wenn sie in der bedungenen Form und vor Ablauf der gesetzten Annahmefrist dem Offerenten zugegangen war, so dass er sich unter normalen Verhältnissen vom Inhalt der Annahmeerklärung in der vorgesehenen Form Kenntnis verschaffen konnte (siehe dazu auch noch Gschnitzer Lehrbuch, Allgemeiner Teil, S 145). Da dies nicht der Fall war, haben die Vorinstanzen mit Recht das Erlöschen des Anbots vom 10. November 1970 zufolge Ablaufs der Annahmefrist angenommen.
Soweit es in der Revision der Klägerin heisst: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist es aufgrund des von den Beklagten als Ergebnis der Besprechung vom 18. Dezember 1970 neuerlich gestellten Anbotes unter der Bedingung, daß eine der Übertragung der Hauptmietrechte beiderseits befriedigende Erklärung der Stadt Wien als Hauseigentümerin erfolgt, und zwar auf der Grundlage des schriftlichen Kaufvertragsentwurfes vom 16. Dezember 1970 und seiner Änderungen, die darin enthalten waren, ist es nicht müßig, sich mit Erwägungen auseinanderzusetzen, ob und inwieweit nicht die Beklagten durch etwaige schlüssige Handlungen ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, an ihr Offert vom 11. November 1970, Beilage B, weiterhin gebunden zu sein“, muss dies als unverständlich bezeichnet werden. Daran anschließend versucht die Revisionswerberin mit der Behauptung, bei der in das Anbot vom 18. Dezember 1970 aufgenommenen Bedingung habe es sich um eine auflösende und nicht um eine aufschiebende Bedingung gehandelt, nachzuweisen, es sei bereits „der wirksam geschlossene Vertrag ohne zeitliche Befristung wirksam“ gewesen und er „wäre nur bei Nichteintritt der auflösenden Bedingung wieder aufgehoben worden“. Die Klägerin führte dazu aus, nach der Besprechung vom 18. Dezember 1970 sei „auf Grund des von den Beklagten verbindlich gestellten Anbotes mit auflösender Bedingung zwischen den Streitteilen nur mehr die Verfassung der formalen Vertragsurkunde, die in Form von formalen Anbot- und Annahmeschreiben mit dem Inhalt eines kompletten Kaufvertragstextes hätte erfolgen sollen, ausständig“ gewesen. Die in der Beilage D nach Punkt VIII., „also außerhalb des unter Anführungszeichen gesetzten materiellen Vertragsinhaltes aufgenommene Formalfrist 31. Dezember 1970“, habe für den Vertragsabschluss keinerlei Bedeutung gehabt und es sei das von den Beklagten am 18. Dezember 1970 gestellte Anbot auch nicht deshalb abgelaufen, „weil bis 31. Dezember 1970 zwischen den Streitteilen kein Formalanbot bzw. Annahme, anstatt einer zweiseitigen Vertragsurkunde, ausgetauscht worden“ sei.Soweit es in der Revision der Klägerin heisst: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist es aufgrund des von den Beklagten als Ergebnis der Besprechung vom 18. Dezember 1970 neuerlich gestellten Anbotes unter der Bedingung, daß eine der Übertragung der Hauptmietrechte beiderseits befriedigende Erklärung der Stadt Wien als Hauseigentümerin erfolgt, und zwar auf der Grundlage des schriftlichen Kaufvertragsentwurfes vom 16. Dezember 1970 und seiner Änderungen, die darin enthalten waren, ist es nicht müßig, sich mit Erwägungen auseinanderzusetzen, ob und inwieweit nicht die Beklagten durch etwaige schlüssige Handlungen ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, an ihr Offert vom 11. November 1970, Beilage B, weiterhin gebunden zu sein“, muss dies als unverständlich bezeichnet werden. Daran anschließend versucht die Revisionswerberin mit der Behauptung, bei der in das Anbot vom 18. Dezember 1970 aufgenommenen Bedingung habe es sich um eine auflösende und nicht um eine aufschiebende Bedingung gehandelt, nachzuweisen, es sei bereits „der wirksam geschlossene Vertrag ohne zeitliche Befristung wirksam“ gewesen und er „wäre nur bei Nichteintritt der auflösenden Bedingung wieder aufgehoben worden“. Die Klägerin führte dazu aus, nach der Besprechung vom 18. Dezember 1970 sei „auf Grund des von den Beklagten verbindlich gestellten Anbotes mit auflösender Bedingung zwischen den Streitteilen nur mehr die Verfassung der formalen Vertragsurkunde, die in Form von formalen Anbot- und Annahmeschreiben mit dem Inhalt eines kompletten Kaufvertragstextes hätte erfolgen sollen, ausständig“ gewesen. Die in der Beilage D nach Punkt römisch acht., „also außerhalb des unter Anführungszeichen gesetzten materiellen Vertragsinhaltes aufgenommene Formalfrist 31. Dezember 1970“, habe für den Vertragsabschluss keinerlei Bedeutung gehabt und es sei das von den Beklagten am 18. Dezember 1970 gestellte Anbot auch nicht deshalb abgelaufen, „weil bis 31. Dezember 1970 zwischen den Streitteilen kein Formalanbot bzw. Annahme, anstatt einer zweiseitigen Vertragsurkunde, ausgetauscht worden“ sei.
Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass – wie die Revisionswerberin übrigens auch schon bei ihren Ausführungen zur Mängelrüge behauptete – „der im Entwurf vom 16. Dezember 1970, Beilage D, in der Klausel nach Punkt VIII. enthaltene Termin 31. Dezember 1970 nur eine Formalfrist für die schriftliche Annahme des Formalanbotes war, welches die schriftliche zweiseitige Vertragsurkunde ersetzen sollte“. Festgestellt wurde hingegen aufgrund des letzten Absatzes des Aktenvermerks über die Besprechung vom 18. Dezember 1970, in welchem als Gegenstand der Besprechung „die Erörterung des vorliegenden Kaufvertragsentwurfes“ angeführt worden war, dass die Erstbeklagte, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Zweitbeklagten, auf der Grundlage des schriftlichen Anbotentwurfs vom 16. Dezember 1970 und seiner (im Aktenvermerk festgehaltenen) Änderungen „hiemit das inhaltlich entsprechende Anbot“ stellt. Die Klägerin führte übrigens selbst in ihrer Mängelrüge aus, unter der Annahme, dass „durch das Anbot- und Annahmeschreiben vom 11. November und 30. November 1970“ noch kein Vertragsabschluss zwischen den Streitteilen erfolgt sei, ergebe sich aus der Urkunde Beilage „E“ (gemeint ist offenbar der unter Beilage F erliegende Aktenvermerk vom 18. Dezember 1970, welcher im Verfahren 37 Cg 160/72 des Handelsgerichts Wien unter der Beilagenbezeichnung E vorgelegt worden war) zweifelsfrei, dass darin von den Beklagten ein „neuerliches materielles Anbot“ gestellt worden sei. An anderer Stelle warf die Klägerin dem Berufungsgericht vor, es hätte bei seinen Überlegungen völlig außer Acht gelassen, „daß die Beklagten am 18. Dezember 1970 zum zweiten Mal ein materielles Anbot gestellt haben“. Es ist unverständlich, wenn die Klägerin im Widerspruch dazu in ihrer Rechtsrüge von einem „Formalanbot“ ausging und auch in weiterer Folge ihrer Mängelrüge ausführte, der Vertragsabschluss hätte „danach vereinbarungsgemäß durch nochmaligen Austausch eines Formaloffertes der Beklagten und einer Formalannahmeerklärung der klagenden Partei an Stelle einer zweiseitigen Vertragsurkunde erfolgen“ sollen. Inwiefern dabei „zwingend“ aus dem Inhalt des Vertragsentwurfs Beilage D in Verbindung mit dem Aktenvermerk Beilage „E“ (richtig offenbar: Beilage F) folgen soll, dass der in Beilage D nach Punkt VIII. „gesetzten Formalfrist 31. Dezember 1970 im Hinblick auf das Datum des zweiten Anbotes der Beklagten vom 18. Dezember 1970 und die dazwischenliegenden Weihnachtsfeiertage keine Bedeutung für den Vertragsabschluss als solchen“ zugekommen wäre, ist unerfindlich. Darüber kann auch die Behauptung nicht hinweghelfen, es hätte „selbstverständlich bei Austausch der vorerwähnten Formalurkunden, worüber zwischen allen Beteiligten nicht der geringste Zweifel bestand, an Stelle des 31. Dezember 1970 eine neue ausreichende Formalfrist gesetzt werden müssen“, weil es an diesbezüglichen Feststellungen fehlt.Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass – wie die Revisionswerberin übrigens auch schon bei ihren Ausführungen zur Mängelrüge behauptete – „der im Entwurf vom 16. Dezember 1970, Beilage D, in der Klausel nach Punkt römisch acht. enthaltene Termin 31. Dezember 1970 nur eine Formalfrist für die schriftliche Annahme des Formalanbotes war, welches die schriftliche zweiseitige Vertragsurkunde ersetzen sollte“. Festgestellt wurde hingegen aufgrund des letzten Absatzes des Aktenvermerks über die Besprechung vom 18. Dezember 1970, in welchem als Gegenstand der Besprechung „die Erörterung des vorliegenden Kaufvertragsentwurfes“ angeführt worden war, dass die Erstbeklagte, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Zweitbeklagten, auf der Grundlage des schriftlichen Anbotentwurfs vom 16. Dezember 1970 und seiner (im Aktenvermerk festgehaltenen) Änderungen „hiemit das inhaltlich entsprechende Anbot“ stellt. Die Klägerin führte übrigens selbst in ihrer Mängelrüge aus, unter der Annahme, dass „durch das Anbot- und Annahmeschreiben vom 11. November und 30. November 1970“ noch kein Vertragsabschluss zwischen den Streitteilen erfolgt sei, ergebe sich aus der Urkunde Beilage „E“ (gemeint ist offenbar der unter Beilage F erliegende Aktenvermerk vom 18. Dezember 1970, welcher im Verfahren 37 Cg 160/72 des Handelsgerichts Wien unter der Beilagenbezeichnung E vorgelegt worden war) zweifelsfrei, dass darin von den Beklagten ein „neuerliches materielles Anbot“ gestellt worden sei. An anderer Stelle warf die Klägerin dem Berufungsgericht vor, es hätte bei seinen Überlegungen völlig außer Acht gelassen, „daß die Beklagten am 18. Dezember 1970 zum zweiten Mal ein materielles Anbot gestellt haben“. Es ist unverständlich, wenn die Klägerin im Widerspruch dazu in ihrer Rechtsrüge von einem „Formalanbot“ ausging und auch in weiterer Folge ihrer Mängelrüge ausführte, der Vertragsabschluss hätte „danach vereinbarungsgemäß durch nochmaligen Austausch eines Formaloffertes der Beklagten und einer Formalannahmeerklärung der klagenden Partei an Stelle einer zweiseitigen Vertragsurkunde erfolgen“ sollen. Inwiefern dabei „zwingend“ aus dem Inhalt des Vertragsentwurfs Beilage D in Verbindung mit dem Aktenvermerk Beilage „E“ (richtig offenbar: Beilage F) folgen soll, dass der in Beilage D nach Punkt römisch acht. „gesetzten Formalfrist 31. Dezember 1970 im Hinblick auf das Datum des zweiten Anbotes der Beklagten vom 18. Dezember 1970 und die dazwischenliegenden Weihnachtsfeiertage keine Bedeutung für den Vertragsabschluss als solchen“ zugekommen wäre, ist unerfindlich. Darüber kann auch die Behauptung nicht hinweghelfen, es hätte „selbstverständlich bei Austausch der vorerwähnten Formalurkunden, worüber zwischen allen Beteiligten nicht der geringste Zweifel bestand, an Stelle des 31. Dezember 1970 eine neue ausreichende Formalfrist gesetzt werden müssen“, weil es an diesbezüglichen Feststellungen fehlt.
Nach den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen hat die Klägerin das Anbot der Beklagten vom 18. Dezember 1970 nicht angenommen und auch die Erklärung der Stadt Wien als Hauseigentümerin nicht zeitgerecht beigebracht. Kam somit ein Kaufvertrag über das unternehmen „A*“ nicht zustande, ist dem auf diesen Vertrag gestützten Schadenersatzanspruch der Boden entzogen.
Die Rechtsausführungen zum Kauf des Warenlagers müssen schon deshalb unbeachtet bleiben, weil sie, wie bereits bei der Erledigung der Mängelrüge hervorgehoben, die bindende Feststellung der Vorinstanzen außer Acht lassen, dass die für den Abschluss eines Kaufvertrags erforderliche Willenseinigung zwischen den Parteien nicht zustandegekommen ist.
Da keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vorliegt, musste der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.