Die Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Das in jeder Lage des Verfahren von Amts wegen zu prüfende Interesse der klagenden Partei an der Feststellung (§ 228 ZPO) des Eigentumsrechts der Beklagten an der Heizungsanlage ergibt sich aus den daraus abzuleitenden möglichen Konsequenzen auch für künftige Kostentragungspflichten (§ 1096 ABGB, allenfalls § 3 MRG) sowie aus den sich anläßlich einer allfälligen Auflösung des Bestandverhältnisses ergebenden Fragen der Auseinandersetzung der Streitteile in Bezug auf die Heizungsanlage.Das in jeder Lage des Verfahren von Amts wegen zu prüfende Interesse der klagenden Partei an der Feststellung (Paragraph 228, ZPO) des Eigentumsrechts der Beklagten an der Heizungsanlage ergibt sich aus den daraus abzuleitenden möglichen Konsequenzen auch für künftige Kostentragungspflichten (Paragraph 1096, ABGB, allenfalls Paragraph 3, MRG) sowie aus den sich anläßlich einer allfälligen Auflösung des Bestandverhältnisses ergebenden Fragen der Auseinandersetzung der Streitteile in Bezug auf die Heizungsanlage.
Eine Heizungsanlage wie die hier zu beurteilende ist eine sogenannte zusammengesetzte Sache. Sie besteht aus unselbständigen Bestandteilen - mit einer Liegenschaft derart eng verbunden, daß sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr ohne wesentlichen Schaden am Gegenstand oder an der Liegenschaft entfernt werden können (Pimmer in Schwimann, Rz 2 zu § 294 ABGB mwN) - , hier den Leitungsrohren, insbesondere bei Verlegung im Mauerwerk (SZ 45/29; vgl auch JBl 1991, 376 und RZ 1964, 41; Pimmer aaO Rz 3 zu § 294 ABGB), und selbständigen Bestandteilen - die jederzeit ohne Zerstörung oder wesentliche Wertminderung vom Ort ihrer Aufstellung entfernt, somit tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache abgetrennt werden können (Pimmer aaO Rz 7 zu § 294 ABGB) - , hier neben Kessel (vgl SZ 43/88) mit Ölbrenner, Öltank, Öl- und Wasserpumpe auch die in den einzelnen Räumen angebrachten Radiatoren (SZ 45/29 = MietSlg 24.042; SZ 39/23; EvBl 1966/512 ua; Pimmer aaO Rz 8 zu § 294 ABGB; vgl Koziol-Welser, Grundriß9 II 12 ff). Für derartige Teile einer Heizungsanlage wurde bisher von der Rechtsprechung das Eintreten eines wesentlichen Schadens durch die Abtrennung verneint. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, davon abzugehen. Maßgeblich ist, ob die mit dem Grundstück verbundene Sache durch eine Trennung zerstört oder erheblich beschädigt würde (vgl SZ 60/66). Davon kann hier keine Rede sein. Die von der zweiten Instanz ins Treffen geführten notwendigen weiteren Aufwendungen müssen hier außer Betracht bleiben, weil auf die bestehende Gesamtsache abzustellen ist. An selbständigen Sachen können aber unabhängig vom Eigentum an der Liegenschaft sachenrechtlich Sonderrechte bestehen (SZ 55/105 ua; Pimmer aaO Rz 9 zu § 294 ABGB). Daher haben im vorliegenden Fall die Heizungsrohre durch den Einbau im Haus ihre rechtliche Selbständigkeit verloren, teilen das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache Haus und wurden demgemäß schon durch ihren Einbau Eigentum der Rechtsvorgänger der beklagten Liegenschaftseigentümerin. Die übrigen Teile der Heizungsanlage wie Heizkessel, Ölbrenner, Öltank und sechs Radiatoren, verblieben aber auch nach dem Einbau im Eigentum der klagenden Partei.Eine Heizungsanlage wie die hier zu beurteilende ist eine sogenannte zusammengesetzte Sache. Sie besteht aus unselbständigen Bestandteilen - mit einer Liegenschaft derart eng verbunden, daß sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr ohne wesentlichen Schaden am Gegenstand oder an der Liegenschaft entfernt werden können (Pimmer in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 294, ABGB mwN) - , hier den Leitungsrohren, insbesondere bei Verlegung im Mauerwerk (SZ 45/29; vergleiche auch JBl 1991, 376 und RZ 1964, 41; Pimmer aaO Rz 3 zu Paragraph 294, ABGB), und selbständigen Bestandteilen - die jederzeit ohne Zerstörung oder wesentliche Wertminderung vom Ort ihrer Aufstellung entfernt, somit tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache abgetrennt werden können (Pimmer aaO Rz 7 zu Paragraph 294, ABGB) - , hier neben Kessel vergleiche SZ 43/88) mit Ölbrenner, Öltank, Öl- und Wasserpumpe auch die in den einzelnen Räumen angebrachten Radiatoren (SZ 45/29 = MietSlg 24.042; SZ 39/23; EvBl 1966/512 ua; Pimmer aaO Rz 8 zu Paragraph 294, ABGB; vergleiche Koziol-Welser, Grundriß9 römisch zwei 12 ff). Für derartige Teile einer Heizungsanlage wurde bisher von der Rechtsprechung das Eintreten eines wesentlichen Schadens durch die Abtrennung verneint. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, davon abzugehen. Maßgeblich ist, ob die mit dem Grundstück verbundene Sache durch eine Trennung zerstört oder erheblich beschädigt würde vergleiche SZ 60/66). Davon kann hier keine Rede sein. Die von der zweiten Instanz ins Treffen geführten notwendigen weiteren Aufwendungen müssen hier außer Betracht bleiben, weil auf die bestehende Gesamtsache abzustellen ist. An selbständigen Sachen können aber unabhängig vom Eigentum an der Liegenschaft sachenrechtlich Sonderrechte bestehen (SZ 55/105 ua; Pimmer aaO Rz 9 zu Paragraph 294, ABGB). Daher haben im vorliegenden Fall die Heizungsrohre durch den Einbau im Haus ihre rechtliche Selbständigkeit verloren, teilen das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache Haus und wurden demgemäß schon durch ihren Einbau Eigentum der Rechtsvorgänger der beklagten Liegenschaftseigentümerin. Die übrigen Teile der Heizungsanlage wie Heizkessel, Ölbrenner, Öltank und sechs Radiatoren, verblieben aber auch nach dem Einbau im Eigentum der klagenden Partei.
Es ist nun unerheblich, ob diese Teile der Heizungsanlage "Inventar" iS des Art. XII. des Pachtvertrages sein sollten und schon deshalb im Eigentum der klagenden Pächterin verblieben, oder ob sie als "Investitionen" am Pachtobjekt nach Art. XIV. des Pachtvertrages nach Beendigung des Pachtverhältnisses in das Eigentum der Verpächter fallen sollten. Denn diese letztere Vertragsbestimmung im Pachtvertrag stellt nur den Titel für einen allfälligen Eigentumserwerb des Verpächters nach Beendigung des Pachtverhältnisses dar. Verlangt wird nach § 380 ABGB und der dort statuierten sogenannten Zweiaktigkeit des Eigentumserwerbes neben dem Titel als Modus ein Akt, der die rechtliche Erwerbsmöglichkeit realisiert. Er besteht zunächst in einem äußeren Vorgang (zB Übergabe, Eintragung in das Grundbuch). Daneben ist für den Erwerb die Einigung der Parteien darüber nötig, daß das Eigentum an der Sache übergeben werden soll (Koziol-Welser aaO 61). Die nicht mit dem Gebäude fest verbundenen Bestandteile der Heizungsanlage sind bewegliche Sachen. Die Übergangsformen der körperlichen Übergabe (§ 426 ABGB) und der Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB) kommen beim hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Betracht. Möglich ist noch die Übergabe durch Erklärung (§ 428 ABGB), wobei hier nur das Besitzkonstitut Besitzbeauftragung, constitutum possessorium) nach § 428 erster Halbsatz ABGB in Betracht kommt. Durch Erklärung wird eine Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Namen des Übernehmers innehabe. Die auch für den Besitzauftrag geforderte "erweisliche Art" kann nicht dahin verstanden werden, daß neben der Erklärung noch ein weiterer Publizitätsakt gesetzt werden muß, sondern bedeutet nur, daß der Übertragungswille außer Zweifel steht (JBl 1985, 672; JBl 1982, 311; Koziol-Welser aaO 28). Es genügt nicht die "deutliche Manifestierung des Übertragungswillens", vielmehr muß sich der Übergeber überdies verpflichten, die Sache in seiner Gewahrsame zu behalten, und zwar für den neuen Besitzer (JBl 1982, 311; SZ 44/157; Pimmer aaO Rz 2 zu § 428 ABGB). Aus den hier zu beurteilenden Feststellungen ergibt sich ein solcher eindeutiger Übertragungswille in Ansehung des Eigentums weder für die Zeit des aufrechten Pachtvertrages noch mit Ablauf der Pachtzeit und mit Beginn der Mietdauer. Denn im Mietvertrag ist keine Vermietung der von der klagenden Partei für ihre Geschäftsräumlichkeiten weiter benötigten Heizungsanlage vorgesehen, sondern nur des Heizraumes. Ausdrückliche Vereinbarungen der klagenden Partei mit den Rechtsvorgängern der Beklagten fehlen. Unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB kann vom Rechtsgeschäftswillen redlicher Vertragsparteien auf Übertragung des Eigentums an den selbständigen Teilen der Heizungsanlage und der Gesamtanlage zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages nicht ausgegangen werden, vielmehr erfolgte nur eine Auswechslung des Titels zur Benützung der in Bestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten. Die klagende Partei blieb somit jedenfalls für die Zeit des aufrechten Mietvertrages Eigentümerin der selbständigen Teile der Heizungsanlage. Damit ist die beklagte Liegenschafts-und Hauseigentümerin, die erkennbar in den Mietvertrag eingetreten ist, zwar Eigentümerin der Heizungsrohre, die klagende Mieterin hingegen weiterhin Eigentümerin der übrigen, selbständigen Teile der Heizungsanlage.Es ist nun unerheblich, ob diese Teile der Heizungsanlage "Inventar" iS des "Art". römisch zwölf. des Pachtvertrages sein sollten und schon deshalb im Eigentum der klagenden Pächterin verblieben, oder ob sie als "Investitionen" am Pachtobjekt nach "Art". römisch vierzehn. des Pachtvertrages nach Beendigung des Pachtverhältnisses in das Eigentum der Verpächter fallen sollten. Denn diese letztere Vertragsbestimmung im Pachtvertrag stellt nur den Titel für einen allfälligen Eigentumserwerb des Verpächters nach Beendigung des Pachtverhältnisses dar. Verlangt wird nach Paragraph 380, ABGB und der dort statuierten sogenannten Zweiaktigkeit des Eigentumserwerbes neben dem Titel als Modus ein Akt, der die rechtliche Erwerbsmöglichkeit realisiert. Er besteht zunächst in einem äußeren Vorgang (zB Übergabe, Eintragung in das Grundbuch). Daneben ist für den Erwerb die Einigung der Parteien darüber nötig, daß das Eigentum an der Sache übergeben werden soll (Koziol-Welser aaO 61). Die nicht mit dem Gebäude fest verbundenen Bestandteile der Heizungsanlage sind bewegliche Sachen. Die Übergangsformen der körperlichen Übergabe (Paragraph 426, ABGB) und der Übergabe durch Zeichen (Paragraph 427, ABGB) kommen beim hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Betracht. Möglich ist noch die Übergabe durch Erklärung (Paragraph 428, ABGB), wobei hier nur das Besitzkonstitut Besitzbeauftragung, constitutum possessorium) nach Paragraph 428, erster Halbsatz ABGB in Betracht kommt. Durch Erklärung wird eine Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Namen des Übernehmers innehabe. Die auch für den Besitzauftrag geforderte "erweisliche Art" kann nicht dahin verstanden werden, daß neben der Erklärung noch ein weiterer Publizitätsakt gesetzt werden muß, sondern bedeutet nur, daß der Übertragungswille außer Zweifel steht (JBl 1985, 672; JBl 1982, 311; Koziol-Welser aaO 28). Es genügt nicht die "deutliche Manifestierung des Übertragungswillens", vielmehr muß sich der Übergeber überdies verpflichten, die Sache in seiner Gewahrsame zu behalten, und zwar für den neuen Besitzer (JBl 1982, 311; SZ 44/157; Pimmer aaO Rz 2 zu Paragraph 428, ABGB). Aus den hier zu beurteilenden Feststellungen ergibt sich ein solcher eindeutiger Übertragungswille in Ansehung des Eigentums weder für die Zeit des aufrechten Pachtvertrages noch mit Ablauf der Pachtzeit und mit Beginn der Mietdauer. Denn im Mietvertrag ist keine Vermietung der von der klagenden Partei für ihre Geschäftsräumlichkeiten weiter benötigten Heizungsanlage vorgesehen, sondern nur des Heizraumes. Ausdrückliche Vereinbarungen der klagenden Partei mit den Rechtsvorgängern der Beklagten fehlen. Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 863, ABGB kann vom Rechtsgeschäftswillen redlicher Vertragsparteien auf Übertragung des Eigentums an den selbständigen Teilen der Heizungsanlage und der Gesamtanlage zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages nicht ausgegangen werden, vielmehr erfolgte nur eine Auswechslung des Titels zur Benützung der in Bestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten. Die klagende Partei blieb somit jedenfalls für die Zeit des aufrechten Mietvertrages Eigentümerin der selbständigen Teile der Heizungsanlage. Damit ist die beklagte Liegenschafts-und Hauseigentümerin, die erkennbar in den Mietvertrag eingetreten ist, zwar Eigentümerin der Heizungsrohre, die klagende Mieterin hingegen weiterhin Eigentümerin der übrigen, selbständigen Teile der Heizungsanlage.
Auch bei Feststellungsklagen ist der Zuspruch eines minus zulässig. Eine Überschreitung des § 405 ZPO liegt dann nicht vor, wenn ein quantitativ geringerer Umfang des Rechtes - hier nur Feststellung des Eigentumsrechtes an den Heizungsrohren - , dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt wird (WoBl 1992, 121 mit Anm Call; SZ 58/187, SZ 56/38 uva; Fasching III 75, 650 f Rechberger, Rz 3 zu § 405 ZPO mwN), das aber begrifflich in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zur Gänze seine Deckung findet (SZ 56/38 mwN).Auch bei Feststellungsklagen ist der Zuspruch eines minus zulässig. Eine Überschreitung des Paragraph 405, ZPO liegt dann nicht vor, wenn ein quantitativ geringerer Umfang des Rechtes - hier nur Feststellung des Eigentumsrechtes an den Heizungsrohren - , dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt wird (WoBl 1992, 121 mit Anmerkung Call; SZ 58/187, SZ 56/38 uva; Fasching römisch drei 75, 650 f Rechberger, Rz 3 zu Paragraph 405, ZPO mwN), das aber begrifflich in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zur Gänze seine Deckung findet (SZ 56/38 mwN).
Die Kosten sind nach § 43 Abs 1 erster Satz ZPO iVm § 50 ZPO gegeneinander aufzuheben. An Gerichtsgebühren entrichtete die klagende Partei in erster Instanz 2.640 S, die Beklagte hingegen in zweiter Instanz 4.800 S. Nach § 43 Abs 1 zweiter Satz ZPO entfällt somit auf die klagende Partei noch ein zu ersetzender Betrag von 1.080 S. In dritter Instanz hat die klagende Partei der Beklagten die Hälfte ihrer Gerichtsgebühren von 6.000 S zu ersetzen.Die Kosten sind nach Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO gegeneinander aufzuheben. An Gerichtsgebühren entrichtete die klagende Partei in erster Instanz 2.640 S, die Beklagte hingegen in zweiter Instanz 4.800 S. Nach Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ZPO entfällt somit auf die klagende Partei noch ein zu ersetzender Betrag von 1.080 S. In dritter Instanz hat die klagende Partei der Beklagten die Hälfte ihrer Gerichtsgebühren von 6.000 S zu ersetzen.