Begründung:
Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden: Kläger) ist auf Grund des Übergabsvertrages vom 21. November 1960 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 184 KG Hörstorf, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 412/2 Wald der KG Finklham im Ausmaß von
68.378 m2 gehört. Der Beklagte und Widerkläger (im folgenden: Beklagter) ist auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 31. Dezember 1980 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 329 KG Finklham mit den Grundstücken 412/1 Wald im Ausmaß von 60.249 m2 und 412/3 Wald im Ausmaß von 1.154 m2, wobei letzteres einen Privatweg darstellt.
Soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse, begehrte der Kläger die Feststellung, daß den jeweiligen Eigentümern des Waldgrundstückes 412/2 KG Finklham die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zur Holzbringung und Vornahme der Bewirtschaftung über den in der Natur vorhandenen ca. 3 m breiten Weg vom Waldgrundstück 412/2 von Ost nach West quer über das Waldgrundstück 412/1 KG Finklham bis zum Waldgrundstück 412/3 KG Finklham und von dort zum öffentlichen Weggrundstück 1395 zustehe. Der Beklagte sei schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit auf seiner Liegenschaft EZ 329 KG Finklham einzuwilligen. Er brachte vor, die jeweiligen Eigentümer des Waldgrundstückes 412/2 hätten auf dem genannten Waldweg über die Grundstücke 412/1 und 3 zur Holzbringung seit mehr als 100 Jahren ein Geh- und Fahrrecht zur öffentlichen Wegparzelle 1395 ausgeübt. Von den Eigentümern des Lahmairgutes, zu welchem das Waldgrundstück 412/2 gehöre, sei zur Holzbringung und Waldbearbeitung das Geh- und Fahrrecht seit 1916/1920 ausgeübt worden. Der Kläger selbst sei seit 1940 im Zusammenhang mit der Holzbewirtschaftung immer auf diesem Waldweg gefahren und gegangen. Das oberhalb des Waldweges abzutransportierende Holz sei anläßlich der Holzaufarbeitung und -bringung wie immer auf dem vorhandenen Waldweg abgefahren worden. Lediglich das unterhalb des Waldweges abzutransportierende Holz sei direkt auf dem eigenen Grund zur Straße gebracht worden. Der Beklagte habe stets Kenntnis von diesem ausgeübten Fahrrecht gehabt. Weder der Kläger noch dessen Vater hätten wegen der Benützung des Waldweges je um Erlaubnis gefragt. Im Mai 1985 habe der Beklagte durch Querlegen von Stämmen versucht, dem Kläger die Ausübung des Fahrrechtes zu blockieren.Soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse, begehrte der Kläger die Feststellung, daß den jeweiligen Eigentümern des Waldgrundstückes 412/2 KG Finklham die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zur Holzbringung und Vornahme der Bewirtschaftung über den in der Natur vorhandenen ca. 3 m breiten Weg vom Waldgrundstück 412/2 von Ost nach West quer über das Waldgrundstück 412/1 KG Finklham bis zum Waldgrundstück 412/3 KG Finklham und von dort zum öffentlichen Weggrundstück 1395 zustehe. Der Beklagte sei schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit auf seiner Liegenschaft EZ 329 KG Finklham einzuwilligen. Er brachte vor, die jeweiligen Eigentümer des Waldgrundstückes 412/2 hätten auf dem genannten Waldweg über die Grundstücke 412/1 und 3 zur Holzbringung seit mehr als 100 Jahren ein Geh- und Fahrrecht zur öffentlichen Wegparzelle 1395 ausgeübt. Von den Eigentümern des Lahmairgutes, zu welchem das Waldgrundstück 412/2 gehöre, sei zur Holzbringung und Waldbearbeitung das Geh- und Fahrrecht seit 1916 aus 1920, ausgeübt worden. Der Kläger selbst sei seit 1940 im Zusammenhang mit der Holzbewirtschaftung immer auf diesem Waldweg gefahren und gegangen. Das oberhalb des Waldweges abzutransportierende Holz sei anläßlich der Holzaufarbeitung und -bringung wie immer auf dem vorhandenen Waldweg abgefahren worden. Lediglich das unterhalb des Waldweges abzutransportierende Holz sei direkt auf dem eigenen Grund zur Straße gebracht worden. Der Beklagte habe stets Kenntnis von diesem ausgeübten Fahrrecht gehabt. Weder der Kläger noch dessen Vater hätten wegen der Benützung des Waldweges je um Erlaubnis gefragt. Im Mai 1985 habe der Beklagte durch Querlegen von Stämmen versucht, dem Kläger die Ausübung des Fahrrechtes zu blockieren.
Der Beklagte hielt dem entgegen, daß dem Kläger keine Berechtigung zur Benützung des Holzbringungsweges zukomme. Lediglich in den Jahren 1929 und 1941 sei den Vorbesitzern des Klägers von den Vorbesitzern des Beklagten die Wegbringung des Holzes über den strittigen Privatweg gestattet worden. Dies sei im Zuge einer Windwurfkatastrophe bzw. zum Wiederaufbau des brandgeschädigten Lahmairgutes geschehen. Ansonsten sei aber die Bringung des auf dem Grundstück des Klägers geschlägerten Holzes immer auf diesem Grundstück selbst etwa in der Fallinie von Süden nach Norden zur öffentlichen Wegparzelle 1395 erfolgt. Auf deGeCeundstück 412/2 sei auch ein eigener Bringungsweg vorhanden. Allerdings habe der Kläger vor rund 15 bis 20 Jahren begonnen, den Bereich der eigenen Holzbringung mit Forstpflanzen zu versetzen. Seither versuche er fallweise, den Bringungsweg über das Grundstück des Beklagten zu benützen. Dem Kläger wie auch allen Nachbarn sei bewußt, daß er eine Berechtigung zur Benützung des Grundstückes des Beklagten zum Abtransport von Holz nicht ersessen habe. Schließlich sei die vom Kläger behauptete Wegbenützung ausschließlich zur Holzbringung einer Ersitzung gar nicht zugänglich. Aus diesen Gründen und weil der Kläger trotz mehrfachen Verbotes am 4. Februar 1986 neuerlich begonnen habe, auf dem über das Grundstück des Beklagten verlaufenden Weg Holz zu transportieren, stellte der Beklagte mit Widerklage das Begehren, der Kläger habe das Betreten und Befahren des Weges auf den Grundstücken des Beklagten bei Durchführung von Holzbringungsarbeiten auf dem Grundstück 412/2 KG Finklham zu unterlassen. Der Beklagte behauptete dazu, der Kläger sei nicht im Besitze einer forstwirtschaftlichen Genehmigung nach § 66 Abs 4 ForstG 1975.Der Beklagte hielt dem entgegen, daß dem Kläger keine Berechtigung zur Benützung des Holzbringungsweges zukomme. Lediglich in den Jahren 1929 und 1941 sei den Vorbesitzern des Klägers von den Vorbesitzern des Beklagten die Wegbringung des Holzes über den strittigen Privatweg gestattet worden. Dies sei im Zuge einer Windwurfkatastrophe bzw. zum Wiederaufbau des brandgeschädigten Lahmairgutes geschehen. Ansonsten sei aber die Bringung des auf dem Grundstück des Klägers geschlägerten Holzes immer auf diesem Grundstück selbst etwa in der Fallinie von Süden nach Norden zur öffentlichen Wegparzelle 1395 erfolgt. Auf deGeCeundstück 412/2 sei auch ein eigener Bringungsweg vorhanden. Allerdings habe der Kläger vor rund 15 bis 20 Jahren begonnen, den Bereich der eigenen Holzbringung mit Forstpflanzen zu versetzen. Seither versuche er fallweise, den Bringungsweg über das Grundstück des Beklagten zu benützen. Dem Kläger wie auch allen Nachbarn sei bewußt, daß er eine Berechtigung zur Benützung des Grundstückes des Beklagten zum Abtransport von Holz nicht ersessen habe. Schließlich sei die vom Kläger behauptete Wegbenützung ausschließlich zur Holzbringung einer Ersitzung gar nicht zugänglich. Aus diesen Gründen und weil der Kläger trotz mehrfachen Verbotes am 4. Februar 1986 neuerlich begonnen habe, auf dem über das Grundstück des Beklagten verlaufenden Weg Holz zu transportieren, stellte der Beklagte mit Widerklage das Begehren, der Kläger habe das Betreten und Befahren des Weges auf den Grundstücken des Beklagten bei Durchführung von Holzbringungsarbeiten auf dem Grundstück 412/2 KG Finklham zu unterlassen. Der Beklagte behauptete dazu, der Kläger sei nicht im Besitze einer forstwirtschaftlichen Genehmigung nach Paragraph 66, Absatz 4, ForstG 1975.
Der Kläger trat diesem Begehren der Widerklage im wesentlichen mit dem zu seiner Klage erhobenen Vorbringen entgegen, wonach er eine entsprechende Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zur Holzbringung und Waldbearbeitung vom bzw. auf dem Grundstück 412/2 ersessen habe.
Das Erstgericht gab dem Feststellungs- und Einverleibungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes auf dem in der Natur vorhandenen, ca. 3 m breiten Weg quer über das Grundstück 412/1 KG Finklham bis zum Grundstück 412/3 KG Finklham und von dort zum öffentlichen Wegegrundstück 1395, eingeschränkt auf die Holzbringung und Vornahme der Bewirtschaftung hinsichtlich des südlich des in der Natur ersichtlichen Weges gelegenen Teiles des Grundstückes 412/2 KG Finklham Folge. Hingecen wurde das Mehrbegehren auf Feststellung und Einverleibung einer entsprechenden Dienstbarkeit an dem über die Grundstücke des Beklagten verlaufenden Weg auch zur Holzbringung und Bewirtschaftung hinsichtlich des nördlich des Weges gelegenen Teiles des Grundstückes 412/2 ebenso abgewiesen wie das auf Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit des Holzlagerns im nordwestlichen Bereich des Grundstückes 412/1 gerichtete Begehren. Dementsprechend verbot das Erstgericht in teilweiser Stattgebung des Widerklagebegehrens dem Kläger, ohne entsprechende forstbehördliche Bewilligung im Sinne des § 66 Abs 4 ForstG 1975 Holz auf dem am nordwestlichen Teil des Grundstückes 412/1 befindlichen Lagerplatz zu lagern und den quer über die Grundstücke des Beklagten 412/1 und 412/3 führenden Weg bei Durchführung von Holzbringungsarbeiten auf dem nördlich des genannten Weges gelegenen Teil des Grundstückes 412/2 zu betreten und zu befahren. Das Mehrbegehren der Widerklage auf Untersagung der Wegbenützung auch bei der Durchführung von Holzbringungsarbeiten auf dem südlich des Weges gelegenen Teil des Grundstückes 412/2 wurde abgewiesen. Der die Dienstbarkeit des Holzlagerns betreffende abweisliche Ausspruch des Erstgerichtes über die Klage ist mangels Anfechtung ebenso in Rechtskraft erwachsen wie der das Verbot der Holzlagerung aussprechende Entscheidungsteil über das Widerklagebegehren. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:Das Erstgericht gab dem Feststellungs- und Einverleibungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes auf dem in der Natur vorhandenen, ca. 3 m breiten Weg quer über das Grundstück 412/1 KG Finklham bis zum Grundstück 412/3 KG Finklham und von dort zum öffentlichen Wegegrundstück 1395, eingeschränkt auf die Holzbringung und Vornahme der Bewirtschaftung hinsichtlich des südlich des in der Natur ersichtlichen Weges gelegenen Teiles des Grundstückes 412/2 KG Finklham Folge. Hingecen wurde das Mehrbegehren auf Feststellung und Einverleibung einer entsprechenden Dienstbarkeit an dem über die Grundstücke des Beklagten verlaufenden Weg auch zur Holzbringung und Bewirtschaftung hinsichtlich des nördlich des Weges gelegenen Teiles des Grundstückes 412/2 ebenso abgewiesen wie das auf Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit des Holzlagerns im nordwestlichen Bereich des Grundstückes 412/1 gerichtete Begehren. Dementsprechend verbot das Erstgericht in teilweiser Stattgebung des Widerklagebegehrens dem Kläger, ohne entsprechende forstbehördliche Bewilligung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, ForstG 1975 Holz auf dem am nordwestlichen Teil des Grundstückes 412/1 befindlichen Lagerplatz zu lagern und den quer über die Grundstücke des Beklagten 412/1 und 412/3 führenden Weg bei Durchführung von Holzbringungsarbeiten auf dem nördlich des genannten Weges gelegenen Teil des Grundstückes 412/2 zu betreten und zu befahren. Das Mehrbegehren der Widerklage auf Untersagung der Wegbenützung auch bei der Durchführung von Holzbringungsarbeiten auf dem südlich des Weges gelegenen Teil des Grundstückes 412/2 wurde abgewiesen. Der die Dienstbarkeit des Holzlagerns betreffende abweisliche Ausspruch des Erstgerichtes über die Klage ist mangels Anfechtung ebenso in Rechtskraft erwachsen wie der das Verbot der Holzlagerung aussprechende Entscheidungsteil über das Widerklagebegehren. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
Der streitgegenständliche Weg führt, beginnend vom öffentlichen Grundstück 1395, zunächst über den Lagerplatz in südliche Richtung, beschreibt dann eine Linkskurve und steigt mit einer Steigung von 10 % an. Nach der Linkskurve führt der Weg bergauf in Richtung Osten zum Grundstück des Klägers 412/2 (die bisherige Wegbeschreibung bezieht sich daher offensichtlich auf dessen Verlauf über die Grundstücke 412/1 und 3 des Beklagten), setzt sich darüber fort und geht auch noch über dieses hinaus. Der Weg weist eine Breite von 2,5 bis 3 m auf; an den Rändern sind deutliche Spuren von Traktorreifen größerer Dimension zu bemerken. Eine "ausdrückliche Befestigung des Weges" ist nicht gegeben, er ist jedoch in der Natur deutlich erkennbar. An seiner Oberfläche weist der Weg keinen Unterschied zum übrigen Waldboden auf.
Soweit der Weg auf dem Grundstück 412/2 des Klägers verläuft, weist dieses in nördlicher Richtung zum öffentlichen Grundstück 1395 hin ein Gefälle von 5 bis 10 % auf. Rechts vom Weg (in südlicher Richtung) steigt das Grundstück in gleichem Ausmaße an. Auch hier besteht kein Unterschied zwischen der Oberfläche des Weges und dem übrigen Waldboden. Insbesondere in der Mitte ist der Weg stark mit Gras bewachsen. Links und rechts ist zu erkennen, daß mit Traktoren gefahren wird. An der östlichen Grundgrenze zum Nachbarn G*** hin wird der Weg durch einen dichten Grünbewuchs unterbrochen. Er verläuft erst nach etwa weiteren 30 m auf dem Nachbargrundstück in östlicher Richtung weiter und ist dann wieder ersichtlich. Es konnte nicht festgestellt werden, ob vor dem Jahre 1935 auf dem Waldgrundstück 412/2 des Klägers Holzschlägerungsarbeiten durchgeführt worden sind und wie allfällig geschlägertes Holz abtransportiert worden ist. Ab dem Jahre 1935 wurden jedoch auf dem Waldgrundstück des Klägers laufend Schlägerungen durchgeführt, und zwar je nach Bedarf einmal mehr und einmal weniger. Der Abtransport der Stämme erfolgte in verschiedener Weise: Das auf dem südlich des Weges liegenden Grundstücksteil geschlägerte Holz wurde großteils auf dem Weg in Richtung Westen über das Grundstück 412/1 des Beklagten bis zu dessen Grundstück 412/3 und dann auf dem auf diesem Grundstück verlaufenden Weg in Richtung Norden zur öffentlichen Parzelle 1395 gebracht. Der Transport erfolgte zunächst mit Pferden, in letzter Zeit jedoch nur mehr mit dem Traktor. Das Holz aus dem nördlich des Weges gelegenen Teil des Grundstückes 412/2 des Klägers wurde wegen des Gefälles zur Wegparzelle 1395 und wegen der Schädlichkeit einer Beförderung bergauf sowohl für den Waldboden als auch die Holzstämme gleich auf dem Grundstück 412/2 abwärts zum öffentlichen Weg 1395 transportiert.
Der Weg (wohl zu ergänzen: über die Grundstücke 412/1 und 412/3 des Beklagten) wurde vom Kläger und dessen Besitzvorgängern nur zum Abtransport von Holz bzw. zur Bewirtschaftung des Waldes in der Meinung und mit dem Willen benutzt, ein ihm zustehendes Recht auszuüben. Der Kläger besitzt keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Transport des Holzes auf fremdem Grund. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß das vom Kläger in Anspruch genommene Fahrrecht zur Holzbringung ein Wegerecht im Sinne des § 477 Z 1 ABGB sei und als solches daher nicht unter das Ersitzungsverbot des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, und jenes des Oberösterreichischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. Nr. 2/1953, falle. Der Abtransport des oberhalb des Weges geschlägerten Holzes sei nämlich seit 1935 zum Großteil auf dem über die beiden klägerischen Grundstücke verlaufenden Weg erfolgt, welcher jedoch nicht die einzige Möglichkeit für einen Abtransport dargestellt habe. Die Holzbringung an sich durch Ziehen und Schleifen, ausgehend vom Ort der Schlägerung, sei hier jeweils auf dem klägerischen Grundstück bis zum Weg erfolgt. Auf diesem sei das Holz dann mit Pferden bzw. mit dem Traktor über den Grund des Beklagten zur öffentlichen Straße gebracht worden. Der Weg habe hier also im wesentlichen der Verbindung zweier Orte - des klägerischen Waldes und der öffentlichen Straße - für den Transport von Sachen gedient. Da auch sämtliche andere Ersitzungsvoraussetzungen vorlägen, habe der Kläger eine entsprechende Dienstbarkeit ersessen, dies allerdings nur mit der Einschränkung auf den Abtransport des südlich des Weges geschlägerten Holzes.Der Weg (wohl zu ergänzen: über die Grundstücke 412/1 und 412/3 des Beklagten) wurde vom Kläger und dessen Besitzvorgängern nur zum Abtransport von Holz bzw. zur Bewirtschaftung des Waldes in der Meinung und mit dem Willen benutzt, ein ihm zustehendes Recht auszuüben. Der Kläger besitzt keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Transport des Holzes auf fremdem Grund. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß das vom Kläger in Anspruch genommene Fahrrecht zur Holzbringung ein Wegerecht im Sinne des Paragraph 477, Ziffer eins, ABGB sei und als solches daher nicht unter das Ersitzungsverbot des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, und jenes des Oberösterreichischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1953,, falle. Der Abtransport des oberhalb des Weges geschlägerten Holzes sei nämlich seit 1935 zum Großteil auf dem über die beiden klägerischen Grundstücke verlaufenden Weg erfolgt, welcher jedoch nicht die einzige Möglichkeit für einen Abtransport dargestellt habe. Die Holzbringung an sich durch Ziehen und Schleifen, ausgehend vom Ort der Schlägerung, sei hier jeweils auf dem klägerischen Grundstück bis zum Weg erfolgt. Auf diesem sei das Holz dann mit Pferden bzw. mit dem Traktor über den Grund des Beklagten zur öffentlichen Straße gebracht worden. Der Weg habe hier also im wesentlichen der Verbindung zweier Orte - des klägerischen Waldes und der öffentlichen Straße - für den Transport von Sachen gedient. Da auch sämtliche andere Ersitzungsvoraussetzungen vorlägen, habe der Kläger eine entsprechende Dienstbarkeit ersessen, dies allerdings nur mit der Einschränkung auf den Abtransport des südlich des Weges geschlägerten Holzes.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der vom Kläger erhobenen Berufung keine Folge, wohl aber der Berufung des Beklagten. Es wies das Feststellungs- und Einverleibungsbegehren des Klägers zur Gänze ab und gab dem Widerklagebegehren des Beklagten zur Gänze Folge. Es sprach aus, daß die von der Bestätigung betroffenen Werte der Streitgegenstände hinsichtlich Klage und Widerklage je S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- und die von der Abänderung betroffenen Streitwerte in beiden Verfahren je S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigen. Die Revision wurde in beiden Bereichen für zulässig erklärt.
Auf Grund der vom Beklagten erhobenen Tatsachenrüge führte das Berufungsgericht aus, daß die Feststellung des Erstgerichtes über die Verwendung des Weges "zur Bewirtschaftung des Waldes" im Lichte der Aussagen der vernommenen Zeugen und der Parteiaussage des Klägers selbst nur im Sinne der Wegverwendung zum Holztransport zu verstehen sei. Auf Grund des in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Lichtbildes Beilage 4 und im Lichte der Aussage des Zeugen Albert A*** könne angesichts der weiteren unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes, wonach der "Weg" an seiner Oberfläche keinen Unterschied zum übrigen Waldboden aufweise und unbefestigt sei, durchaus im Sinne des Wunsches des Beklagten von einer "Trasse" gesprochen werden. Ausgehend von den so verstandenen Feststellungen des Erstgerichtes erachtete das Berufungsgericht die Sache bereits als spruchreif im voll abweislichen (Klage) bzw. stattgebenden (Widerklage) Sinne. Es behandelte daher auch nicht mehr die vom Beklagten erhobene Mängelrüge und dessen sonstige Tatsachen- und Beweisrüge sowie die Tatsachen- und Beweiswürdigungsrüge des Klägers.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, wenn auch sämtliche Verfahrensbeteiligte überwiegend von einem "Weg" gesprochen hätten, und diese Bezeichnung im landläufigen Sinn gewählt werden könne, so dürfe doch nicht übersehen werden, daß es sich tatsächlich um eine ausschließlich im Zuge der Holzbringung entstandene "Trasse" handle, die auch stets nur zum Zwecke der Holzbringung benützt worden sei. Zwar sei zufolge der §§ 492, 493 ABGB mit der Dienstbarkeit des Fahrweges auch das Recht verbunden, schwere Lasten, zB. Holz, auf dem Weg zu schleifen. Voraussetzung hiefür sei jedoch, daß es sich um einen zum Befahren mit Fahrzeugen im allgemeinen geeigneten "Weg" handle. Davon könne aber wohl angesichts der vom Erstgericht festgestellten Geländebeschaffenheit und insbesondere wegen des erwähnten Umstandes, daß die "Trasse" ausschließlich zum Holztransport verwendet worden sei, wenn sich auch die Art der Holzbringung zufolge technischer Weiterentwicklung geändert habe, nicht gesprochen werden. Wenn auch die Holzbringung durch Abtrieb des Holzes über fremden Grund ihrem Wesen nach auf einen "Weg" bzw. eine bestimmte "Trasse" nicht beschränkt sei, so könne es doch keinen wesentlichen Unterschied bedeuten, ob das Holz auf mehreren verschiedenen "Trassen" transportiert werde, oder ob sich etwa im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten (zB. weil das Holz auf einem bestimmten Platz zwischengelagert worden sei) eine einzige "Trasse" als die günstigste erweise, deshalb in aller Regel benützt und dann als "Weg" bezeichnet werde. Entscheidend könne nicht die Anzahl der "Wege" bzw. "Trassen" sein, sondern vielmehr, daß der gegenständliche "Weg" einer möglichst optimalen Nutzung des Waldgrundstückes des Klägers, und nicht, wie es für einen Fahrweg erforderlich sei, der regelmäßigen Verbindung zweier Orte für den Verkehr von nicht nur Holztransporte vornehmenden Fahrzeugen und Fußgängern diene. Daraus folge, daß das vom Kläger beanspruchte Holzbringungsrecht zwar eine Feldservitut im Sinne des § 477 ABGB sei, aber nicht zu den Wegedienstbarkeiten gehöre, zumal deren in den §§ 492 ff ABGB vorgenommene inhaltliche Bestimmung einer ausdehnenden Auslegung Grenzen setze. Mangels Vorliegen einer Wegedienstbarkeit komme das im § 43 des Servitutenpatentes vom 5. Juli 1853 enthaltene Ersitzungsverbot zum Tragen, wobei dieses Patent zwar zufolge des Art. III des Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, mit dem Inkrafttreten des Oberösterreichischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes 1953 außer Kraft getreten sei. Allerdings enthielten sowohl das Grundsatzgesetz als auch das Landesgesetz jeweils wiederum das Verbot der Ersitzung von Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden sei, mit Ausnahme der Wegerechte. Daß die Rechtsvorgänger des Klägers die Holzbringungsservitut bereits im Zeitpunkt der Kundmachung des Servitutenpatentes am 14. Juli 1853 ersessen gehabt hätten, sei gar nicht behauptet worden, sondern schon auf Grund des Vorbringens, daß die betreffenden Waldgrundstücke der Streitteile erst etwa Mitte des vorigen Jahrhunderts geteilt worden seien, auszuschließen. Demnach stehe aber der Behauptung des Klägers, er habe ein Fahrrecht zur Holzbringung ersessen, das seit 1853 kontinuierlich geltende gesetzliche Verbot der Ersitzung entgegen. Der gegenständliche Weg diene auch nicht der Sicherung der Wegeverbindungen für die ländliche Bevölkerung, weil seit 1952 eine forstgesetzliche, im Verwaltungswege näher zu regelnde Holzbringung über fremden Grund vorgesehen sei. Eine Gleichbehandlung von Holzbringung mit Wegerechten sei daher in Ansehung der Ausnahme vom Ersitzungsverbot des § 43 Servitutenpatentes nicht gerechtfertigt.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, wenn auch sämtliche Verfahrensbeteiligte überwiegend von einem "Weg" gesprochen hätten, und diese Bezeichnung im landläufigen Sinn gewählt werden könne, so dürfe doch nicht übersehen werden, daß es sich tatsächlich um eine ausschließlich im Zuge der Holzbringung entstandene "Trasse" handle, die auch stets nur zum Zwecke der Holzbringung benützt worden sei. Zwar sei zufolge der Paragraphen 492, 493, ABGB mit der Dienstbarkeit des Fahrweges auch das Recht verbunden, schwere Lasten, zB. Holz, auf dem Weg zu schleifen. Voraussetzung hiefür sei jedoch, daß es sich um einen zum Befahren mit Fahrzeugen im allgemeinen geeigneten "Weg" handle. Davon könne aber wohl angesichts der vom Erstgericht festgestellten Geländebeschaffenheit und insbesondere wegen des erwähnten Umstandes, daß die "Trasse" ausschließlich zum Holztransport verwendet worden sei, wenn sich auch die Art der Holzbringung zufolge technischer Weiterentwicklung geändert habe, nicht gesprochen werden. Wenn auch die Holzbringung durch Abtrieb des Holzes über fremden Grund ihrem Wesen nach auf einen "Weg" bzw. eine bestimmte "Trasse" nicht beschränkt sei, so könne es doch keinen wesentlichen Unterschied bedeuten, ob das Holz auf mehreren verschiedenen "Trassen" transportiert werde, oder ob sich etwa im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten (zB. weil das Holz auf einem bestimmten Platz zwischengelagert worden sei) eine einzige "Trasse" als die günstigste erweise, deshalb in aller Regel benützt und dann als "Weg" bezeichnet werde. Entscheidend könne nicht die Anzahl der "Wege" bzw. "Trassen" sein, sondern vielmehr, daß der gegenständliche "Weg" einer möglichst optimalen Nutzung des Waldgrundstückes des Klägers, und nicht, wie es für einen Fahrweg erforderlich sei, der regelmäßigen Verbindung zweier Orte für den Verkehr von nicht nur Holztransporte vornehmenden Fahrzeugen und Fußgängern diene. Daraus folge, daß das vom Kläger beanspruchte Holzbringungsrecht zwar eine Feldservitut im Sinne des Paragraph 477, ABGB sei, aber nicht zu den Wegedienstbarkeiten gehöre, zumal deren in den Paragraphen 492, ff ABGB vorgenommene inhaltliche Bestimmung einer ausdehnenden Auslegung Grenzen setze. Mangels Vorliegen einer Wegedienstbarkeit komme das im Paragraph 43, des Servitutenpatentes vom 5. Juli 1853 enthaltene Ersitzungsverbot zum Tragen, wobei dieses Patent zwar zufolge des Artikel römisch drei, des Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, mit dem Inkrafttreten des Oberösterreichischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes 1953 außer Kraft getreten sei. Allerdings enthielten sowohl das Grundsatzgesetz als auch das Landesgesetz jeweils wiederum das Verbot der Ersitzung von Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden sei, mit Ausnahme der Wegerechte. Daß die Rechtsvorgänger des Klägers die Holzbringungsservitut bereits im Zeitpunkt der Kundmachung des Servitutenpatentes am 14. Juli 1853 ersessen gehabt hätten, sei gar nicht behauptet worden, sondern schon auf Grund des Vorbringens, daß die betreffenden Waldgrundstücke der Streitteile erst etwa Mitte des vorigen Jahrhunderts geteilt worden seien, auszuschließen. Demnach stehe aber der Behauptung des Klägers, er habe ein Fahrrecht zur Holzbringung ersessen, das seit 1853 kontinuierlich geltende gesetzliche Verbot der Ersitzung entgegen. Der gegenständliche Weg diene auch nicht der Sicherung der Wegeverbindungen für die ländliche Bevölkerung, weil seit 1952 eine forstgesetzliche, im Verwaltungswege näher zu regelnde Holzbringung über fremden Grund vorgesehen sei. Eine Gleichbehandlung von Holzbringung mit Wegerechten sei daher in Ansehung der Ausnahme vom Ersitzungsverbot des Paragraph 43, Servitutenpatentes nicht gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles und darüber hinaus auch einer Stattgebung des Feststellungs- und Verbücherungsbegehrens hinsichtlich Holzbringung und Vornahme der Bringung in bezug auf den im Einzugsbereich des Waldbringungsweges nördlich gelegenen Teiles des Grundstückes 412/2 sowie einer entsprechenden Abweisung des Widerklagebegehrens.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, welcher ansonsten jedoch nicht Folge gegeben werden möge.