Begründung:
Die Klägerin führt, teilweise gemeinsam mit ihrem Ehemann, seit 1974 im Kleinen Walsertal ein Taxiunternehmen, das seinen Sitz 5 km vor der deutschen Staatsgrenze entfernt hat. Der Beklagte war vom Anfang an ihr Steuerberater und vertrat sie in sämtlichen Steuerangelegenheiten nicht nur gegenüber dem Finanzamt Bregenz, sondern auch gegenüber dem Finanzamt Kempten, Zweigstelle Immenstadt. Um einen im deutschen Umsatzsteuergesetz bestehenden Befreiungstatbestand geltend machen zu können, wären hierfür differenzierte Aufzeichnungen nach in- und ausländischen Streckenanteilen im Rahmen des grenzüberschreitenden Personenbeförderungsverkehres erforderlich gewesen. Hierüber wurden die Klägerin und ihr Ehemann vom Beklagten nicht informiert. Tatsächlich wären nahezu sämtliche vom Kleinen Walsertal nach Deutschland zum Bahnhof Oberstdorf (Wegstrecke von der deutschen Grenze bis zum Bahnhof 5 km) und von dort zurück grenzüberschreitend durchgeführte Taxifahrten unter den Befreiungstatbestand des § 5 dUSTDV gefallen, weil danach bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen Streckenanteile im Inland, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als 10 km sind, als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen und damit nach § 3a Abs 2 dUSTG nicht der deutschen Umsatzsteuer zu unterziehen gewesen wären. Nur vereinzelt unternahm die Klägerin Auslandsfahrten über weitere Strecken nach Stuttgart, Leverkusen oder München. Die Anzahl der Kilometerleistung und das hierfür verrechnete Honorar kann nicht mehr ermittelt werden. Die Klägerin hat von dem Umsatzsteuerbefreiungstatbestand und der dadurch zu Unrecht zuviel bezahlten deutschen Umsatzsteuer erst durch ein Rundschreiben der Handelskammer Ende 1991 Kenntnis erlangt. Sie wandte sich daraufhin an den Beklagten; eine Rückerstattung durch das Finanzamt Kempten war jedoch nicht mehr möglich. Die Klägerin nimmt seit 1979 Bankkredite mit Zinssätzen, die zwischen 6,5 % pa und 9,5 % schwankten, in Anspruch.Die Klägerin führt, teilweise gemeinsam mit ihrem Ehemann, seit 1974 im Kleinen Walsertal ein Taxiunternehmen, das seinen Sitz 5 km vor der deutschen Staatsgrenze entfernt hat. Der Beklagte war vom Anfang an ihr Steuerberater und vertrat sie in sämtlichen Steuerangelegenheiten nicht nur gegenüber dem Finanzamt Bregenz, sondern auch gegenüber dem Finanzamt Kempten, Zweigstelle Immenstadt. Um einen im deutschen Umsatzsteuergesetz bestehenden Befreiungstatbestand geltend machen zu können, wären hierfür differenzierte Aufzeichnungen nach in- und ausländischen Streckenanteilen im Rahmen des grenzüberschreitenden Personenbeförderungsverkehres erforderlich gewesen. Hierüber wurden die Klägerin und ihr Ehemann vom Beklagten nicht informiert. Tatsächlich wären nahezu sämtliche vom Kleinen Walsertal nach Deutschland zum Bahnhof Oberstdorf (Wegstrecke von der deutschen Grenze bis zum Bahnhof 5 km) und von dort zurück grenzüberschreitend durchgeführte Taxifahrten unter den Befreiungstatbestand des Paragraph 5, dUSTDV gefallen, weil danach bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen Streckenanteile im Inland, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als 10 km sind, als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen und damit nach Paragraph 3 a, Absatz 2, dUSTG nicht der deutschen Umsatzsteuer zu unterziehen gewesen wären. Nur vereinzelt unternahm die Klägerin Auslandsfahrten über weitere Strecken nach Stuttgart, Leverkusen oder München. Die Anzahl der Kilometerleistung und das hierfür verrechnete Honorar kann nicht mehr ermittelt werden. Die Klägerin hat von dem Umsatzsteuerbefreiungstatbestand und der dadurch zu Unrecht zuviel bezahlten deutschen Umsatzsteuer erst durch ein Rundschreiben der Handelskammer Ende 1991 Kenntnis erlangt. Sie wandte sich daraufhin an den Beklagten; eine Rückerstattung durch das Finanzamt Kempten war jedoch nicht mehr möglich. Die Klägerin nimmt seit 1979 Bankkredite mit Zinssätzen, die zwischen 6,5 % pa und 9,5 % schwankten, in Anspruch.
Mit der am 20.8.1993 eingelangten Klage begehrt die Klägerin nach Klagsausdehnung zuletzt DM 43.388,59 samt Anhang mit dem Vorbringen, durch den Fehler des Beklagten habe sie in den Jahren 1979 bis 1990 zuviel an Umsatzsteuer bezahlt. Da sie in all diesen Jahren mit weit höheren Krediten gearbeitet habe, sei ihr ein Schaden nicht nur in Höhe der in diesem Zeitraum zu viel bezahlten Umsatzsteuer entstanden, sondern zusätzlich auch ein Zinsenschaden. Bei rechtmäßigem Verhalten des Beklagten hätte sie die der jeweils zuviel gezahlten Umsatzsteuer entsprechenden Kapitalbeträge weniger zu verzinsen gehabt. Der hieraus resultierende Gesamtschaden an Kapital und Zinsen mache den Klagsbetrag aus.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren mit der Behauptung, die Klägerin habe ihm keine Mitteilung davon gemacht, auf welchen Teilstrecken im Ausland ihre Auslandserlöse erwirtschaftet wurden, noch habe sie Fahrtenbücher vorgelegt, sodaß ein allfälliger Steuerbefreiungstatbestand für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Die Klägerin habe keinen Schaden erlitten, weil das Finanzamt Kempten ohnedies den nur deutschen Taxiunternehmen zugutekommenden halben Steuersatz auch der Klägerin verrechnet habe. Diese wäre selbst verpflichtet gewesen, sich über die einschlägigen Steuerbestimmungen zu erkundigen. Zinseszinsen stünden nicht zu; das Zinsenbegehren sei überdies verjährt.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von DM 21.979,62 samt Anhang und wies ein Mehrbegehren von DM 21.408,97 samt Anhang ab.
Rechtlich sei dem Beklagten ein Verschulden an den zuviel gezahlten Umsatzsteuerbeträgen gemäß § 1299 ABGB anzulasten, weil er als Steuerberater, der auch die Umsatzsteuererklärungen für die Auslandsfahrten für das deutsche Finanzamt verfaßt habe, verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über allfällige Steuerbefreiungstatbestände nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz und die hiefür erforderlichen Aufzeichnungen aufzuklären, dies insbesondere aufgrund der geographischen Lage des Standortes des Taxiunternehmens im Kleinen Walsertal und dem zunächst gelegenen Bahnhof in Oberstdorf. Der zu ersetzende Schaden setze sich aus der zuviel gezahlten Umsatzsteuer und jenen Zinsen zusammen, die die Klägerin deshalb zu zahlen hatte, da sie mangels Verfügbarkeit des entsprechendes Kapitales ihre Bankschulden nicht geringer habe halten können, Zinseszinsen seien aber nicht zu ersetzen. Den in den einzelnen Jahren zuviel gezahltenen einzelnen Umsatzsteuerbeträgen seien daher jeweils die für das betreffende Jahr darauf entfallenden (unterschiedlich hohen) Bankzinsen hinzuzurechnen. Die so ermittelte Gesamtschadenssumme (Umsatzsteuerbetrag pro Jahr plus darauf entfallende Zinsen für ein Jahr) betrage DM 24.421,81. Da jedoch nicht alle Auslandsfahrten der Umsatzsteuerbefreiung unterlegen wären und deren Umfang zwar nicht mehr exakt ermittelt werden könne, aber verhältnismäßig gering gewesen sei, könne man gemäß § 273 ZPO davon ausgehen, daß rund 10 % der Auslandsfahrten nicht unter den Befreiungstatbestand gefallen wären. Es ergebe sich somit nach Abzug von DM 2.442,18 für solche Fahrten ein Gesamtschaden der Klägerin von DM 21.979,62 samt weiteren Zinsen seit 15.6.1993. Das Mehrbegehren sei abzuweisen.Rechtlich sei dem Beklagten ein Verschulden an den zuviel gezahlten Umsatzsteuerbeträgen gemäß Paragraph 1299, ABGB anzulasten, weil er als Steuerberater, der auch die Umsatzsteuererklärungen für die Auslandsfahrten für das deutsche Finanzamt verfaßt habe, verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über allfällige Steuerbefreiungstatbestände nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz und die hiefür erforderlichen Aufzeichnungen aufzuklären, dies insbesondere aufgrund der geographischen Lage des Standortes des Taxiunternehmens im Kleinen Walsertal und dem zunächst gelegenen Bahnhof in Oberstdorf. Der zu ersetzende Schaden setze sich aus der zuviel gezahlten Umsatzsteuer und jenen Zinsen zusammen, die die Klägerin deshalb zu zahlen hatte, da sie mangels Verfügbarkeit des entsprechendes Kapitales ihre Bankschulden nicht geringer habe halten können, Zinseszinsen seien aber nicht zu ersetzen. Den in den einzelnen Jahren zuviel gezahltenen einzelnen Umsatzsteuerbeträgen seien daher jeweils die für das betreffende Jahr darauf entfallenden (unterschiedlich hohen) Bankzinsen hinzuzurechnen. Die so ermittelte Gesamtschadenssumme (Umsatzsteuerbetrag pro Jahr plus darauf entfallende Zinsen für ein Jahr) betrage DM 24.421,81. Da jedoch nicht alle Auslandsfahrten der Umsatzsteuerbefreiung unterlegen wären und deren Umfang zwar nicht mehr exakt ermittelt werden könne, aber verhältnismäßig gering gewesen sei, könne man gemäß Paragraph 273, ZPO davon ausgehen, daß rund 10 % der Auslandsfahrten nicht unter den Befreiungstatbestand gefallen wären. Es ergebe sich somit nach Abzug von DM 2.442,18 für solche Fahrten ein Gesamtschaden der Klägerin von DM 21.979,62 samt weiteren Zinsen seit 15.6.1993. Das Mehrbegehren sei abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien keine Folge.
Der Beklagte habe eine Rechtsrüge nicht erhoben, sodaß jedenfalls dem Grunde nach bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen sei, daß bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Verrechnung der grenzüberschreitenden Taxifahrten diese unter den Befreiungstatbestand gefallen wären und der Beklagte dem Grunde nach für aus seiner Unterlassung entstandene Schäden der Klägerin hafte. Auch gegen die Anwendung des § 273 ZPO und die Annahme, daß rund 10 % der grenzüberschreitenden Fahrten nicht unter den Befreiungstatbestand gefallen seien, bestünden keine Bedenken.Der Beklagte habe eine Rechtsrüge nicht erhoben, sodaß jedenfalls dem Grunde nach bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen sei, daß bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Verrechnung der grenzüberschreitenden Taxifahrten diese unter den Befreiungstatbestand gefallen wären und der Beklagte dem Grunde nach für aus seiner Unterlassung entstandene Schäden der Klägerin hafte. Auch gegen die Anwendung des Paragraph 273, ZPO und die Annahme, daß rund 10 % der grenzüberschreitenden Fahrten nicht unter den Befreiungstatbestand gefallen seien, bestünden keine Bedenken.
Der Berufung der Klägerin komme ebenfalls keine Berechtigung zu. Wenn auch die Berechnung des Erstgerichtes kleine Additionsfehler ausweise und mit den vorgelegten Umsatzsteuererklärungen nicht in allen Punkten übereinstimme, sei mangels Bekämpfung und Rüge von den erstgerichtlichen Beträgen auszugehen. Die Berechnung der Klägerin enthalte Zinseszinsen. Für einen Anspruch auf Zinseszinsen im Zusammenhang mit einem Schadenersatzanspruch sei eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben. Solche dürften nach § 3 des Gesetzes RGBl 1868/62 nur gefordert werden, wenn sie ausdrücklich bedungen seien oder wenn fällige Zinsen eingeklagt würden, von diesem Betrag allerdings erst ab Klagsbehändigung und, mangels besonderer Vereinbarung, überdies bloß in der gesetzlichen Höhe. Dazu komme noch, daß kapitalisierte Zinsen, wie sie in der Berechnung der Klägerin enthalten seien, der dreijährigen Verjährung nach § 1480 ABGB unterlägen und die Klägerin keinen die Verjährung allenfalls unterbrechenden Tatbestand im Sinne des § 1497 ABGB vorgetragen habe. Es sei daher davon auszugehen, daß die Klägerin in der Lage gewesen wäre, mit den von ihr zuviel gezahlten Umsatzsteuerbeträgen ihre Kredite entsprechend zu vermindern bzw damit die mit diesen Krediten verbundenen Zinsenbelastungen entsprechend zu senken. Auch wenn im Rahmen der Aufstellung des Erstgerichtes bei einzelnen Beträgen Fehler unterlaufen seien, so seien die Zwischenpositionen unbekämpft geblieben, so daß der ermittelte Schaden von DM 24.421,81 auch vom Berufungsgericht zugrunde zu legen sei, das über diesen Betrag hinausgehende Zinseszinsenbegehren sei damit zutreffend abgewiesen worden. Auch der Zinsenzuspruch aus dem klagestattgebenden Betrag erst ab 15.6.1993 sei nicht zu bemängeln, weil ein Schadenbetrag von DM 26.630,19 erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 26.5.1993 "binnen 14 Tagen" fällig gestellt worden sei. Eine frühere Fälligstellung sei weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden.Der Berufung der Klägerin komme ebenfalls keine Berechtigung zu. Wenn auch die Berechnung des Erstgerichtes kleine Additionsfehler ausweise und mit den vorgelegten Umsatzsteuererklärungen nicht in allen Punkten übereinstimme, sei mangels Bekämpfung und Rüge von den erstgerichtlichen Beträgen auszugehen. Die Berechnung der Klägerin enthalte Zinseszinsen. Für einen Anspruch auf Zinseszinsen im Zusammenhang mit einem Schadenersatzanspruch sei eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben. Solche dürften nach Paragraph 3, des Gesetzes RGBl 1868/62 nur gefordert werden, wenn sie ausdrücklich bedungen seien oder wenn fällige Zinsen eingeklagt würden, von diesem Betrag allerdings erst ab Klagsbehändigung und, mangels besonderer Vereinbarung, überdies bloß in der gesetzlichen Höhe. Dazu komme noch, daß kapitalisierte Zinsen, wie sie in der Berechnung der Klägerin enthalten seien, der dreijährigen Verjährung nach Paragraph 1480, ABGB unterlägen und die Klägerin keinen die Verjährung allenfalls unterbrechenden Tatbestand im Sinne des Paragraph 1497, ABGB vorgetragen habe. Es sei daher davon auszugehen, daß die Klägerin in der Lage gewesen wäre, mit den von ihr zuviel gezahlten Umsatzsteuerbeträgen ihre Kredite entsprechend zu vermindern bzw damit die mit diesen Krediten verbundenen Zinsenbelastungen entsprechend zu senken. Auch wenn im Rahmen der Aufstellung des Erstgerichtes bei einzelnen Beträgen Fehler unterlaufen seien, so seien die Zwischenpositionen unbekämpft geblieben, so daß der ermittelte Schaden von DM 24.421,81 auch vom Berufungsgericht zugrunde zu legen sei, das über diesen Betrag hinausgehende Zinseszinsenbegehren sei damit zutreffend abgewiesen worden. Auch der Zinsenzuspruch aus dem klagestattgebenden Betrag erst ab 15.6.1993 sei nicht zu bemängeln, weil ein Schadenbetrag von DM 26.630,19 erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 26.5.1993 "binnen 14 Tagen" fällig gestellt worden sei. Eine frühere Fälligstellung sei weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der Schwerpunkt beider Rechtsmittel im Tatsachen- und nicht im Rechtsbereich gelegen sei. Die Frage der Zinseszinsen sei im Sinne der herrschenden klaren und einheitlichen Judikatur gelöst.