Was zunächst die Frage der Zuteilung des Bungalows anlangt, ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner das Haus, in dem die eheliche Wohnung gelegen war, behält und sein Wohnbedürfnis daher voll befriedigt ist, während die Antragstellerin in äußerst beengten Verhältnissen im Hause ihrer Eltern wohnt. Ihr Wohnbedürfnis ist daher ungleich größer als das des Antragsgegners. Daß diesem mit dem Verlust des Miteigentums am Bungalow die Kredit- und damit die Geschäftsgrundlage entzogen würde, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil es im Rahmen des Viehhandelsgewerbes bisher nie nötig war, eine grundbücherliche Sicherstellung vorzunehmen. Die Entrichtung der Ausgleichszahlung nur Zug um Zug gegen Lastenfreistellung der Liegenschaftshälfte ist schon deshalb erforderlich, weil andernfalls der Antragsgegner zwar den Gegenwert erhalten, die Antragstellerin aber weiter für die Schulden des Antragsgegners haften würde. Daß die räumliche Nähe der beiden Häuser eine Zuteilung des Bungalows an die Antragstellerin nicht ausschließt, wurde bereits im ersten Rechtsgang vom Obersten Gerichtshof dargelegt. Soweit der Antragsgegner meint, es hätten weitere Dienstbarkeiten für die Entleerung der Senkgrube und den Antransport des Mistes begründet werden müssen, ist es zwar richtig, daß er in der Tagsatzung vom 14.September 1981 (ON 12 S 75) behauptet hat, er müsse zur Entleerung der im Bereich der nordöstlichen Ecke des Althauses befindlichen Senkgrube und der Beseitigung des Mistes über das Grundstück des Bungalows fahren. Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten und außer Streit gestellten Teilungsplan, Beilage 2, ergibt sich jedoch, daß das Althaus von der Grundgrenze des Bungalowsgrundstückes ca. 5 m entfernt ist. Selbst wenn man nur von den vom Erstrichter beim Lokalaugenschein festgestellten ca. 3,5 m ausgeht (ON 12 S 74), ist nicht einzusehen, warum dem Antragsgegner die Räumung der Senkgrube und die Abfuhr des Mistes nicht möglich sein sollte. Wenn es auch vielleicht nicht möglich ist, mit einem Fahrzeug umzudrehen, so könnte er bis zum Misthaufen und der Senkgrube zwischen der Grundgrenze und dem Altbau mit dem Fahrzeug zurückschieben. Diese etwas beschwerlichere Art der Entsorgung ist ihm durchaus zumutbar, zumal dies nur in größeren Abständen notwendig ist. Ein Geh- und Fahrtrecht über die Bungalowliegenschaft zu den Grundstücken 539/1 und 536/1 entlang der Grundgrenze zum Grundstück 535 wurde zugunsten der Liegenschaft EZ 989 aber bereits im Schenkungsvertrag vereinbart und auch verbüchert. Der Umstand, daß damals keine weiteren Dienstbarkeiten eingeräumt wurden, spricht dafür, daß die Parteien dies mit Rücksicht auf die örtliche Situation auch nicht für erforderlich gehalten haben. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht den Hälfteanteil des Antragsgegners an der Bungalowliegenschaft der Antragstellerin zugesprochen, ohne weitere Dienstbarkeiten zu begründen.
Was die Werterhöhung des Altbaues anlangt, ist es zwar richtig, daß nach dem Sachverständigengutachten und den Feststellungen des Erstgerichtes etwa ein Drittel der Werterhöhung auf das Nebengebäude entfiel. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht allerdings davon aus, daß die Investitionen im Althaus den Wohnbereich betrafen (S 447). Auch wenn man von der ersten Feststellung ausgeht, ist es aber denkbar, daß nicht ein Drittel der Wertsteigerung tatsächlich das Betriebsvermögen betrifft. Dazu hat das Erstgericht einerseits festgestellt, daß an Betriebsvermögen zur Zeit der Eheschließung ein Schlachthaus mit Kühleinrichtung, die Garage und ein LKW vorhanden waren, andererseits, daß zum Unternehmen der vorhandene LKW und der Teil der Baulichkeiten gehört, in denen sich die Garage, der Stall und das Schlachthaus befanden. In dem Nebengebäude befindet sich aber neben der LKW-Garage noch eine weitere Garage (offenbar für den nach den Feststellungen auch für Privatzwecke verwendeten PKW), eine geräumige Holzlage, von der nicht ohne weiteres gesagt werden kann, sie diene dem Betrieb des Antragsgegners und ein Stall, der jedoch derzeit nicht als solcher benützt wird. Es ist daher ohne weiters denkbar, daß von der vom Rekursgericht festgestellten Werterhöhung des Altbaues im Betrag von 148.000 S weniger als ein Drittel auf die Werterhöhung des Betriebsvermögens entfällt. Unter Anwendung des § 273 ZPO ist daher von einer Wertsteigerung von etwa 100.000 S auszugehen, wobei allfällige Differenzen nicht ins Gewicht fallen. Soweit der Antragsgegner meint, die Wertsteigerung sei vor allem ihm anzurechnen, weil er die Arbeiten in Eigenregie erbracht habe, geht er nicht von den Feststellungen aus, wonach die Zuordnung, welche Werte vom Mann und welche von der Frau geschaffen wurden, nicht vorgenommen werden konnte und das Verfahren jedenfalls ergeben hat, daß beide Ehegatten zur Schaffung der Werte beigetragen haben. Daß auf der Altliegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Tochter des Antragsgegners besteht, ändert nichts wesentliches an der Wertsteigerung. Denn gerade bei einem Wohnhaus steht dessen Gebrauchswert im Vordergrund, weshalb Wertsteigerungen vornehmlich diesem zugutekommen.Was die Werterhöhung des Altbaues anlangt, ist es zwar richtig, daß nach dem Sachverständigengutachten und den Feststellungen des Erstgerichtes etwa ein Drittel der Werterhöhung auf das Nebengebäude entfiel. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht allerdings davon aus, daß die Investitionen im Althaus den Wohnbereich betrafen (S 447). Auch wenn man von der ersten Feststellung ausgeht, ist es aber denkbar, daß nicht ein Drittel der Wertsteigerung tatsächlich das Betriebsvermögen betrifft. Dazu hat das Erstgericht einerseits festgestellt, daß an Betriebsvermögen zur Zeit der Eheschließung ein Schlachthaus mit Kühleinrichtung, die Garage und ein LKW vorhanden waren, andererseits, daß zum Unternehmen der vorhandene LKW und der Teil der Baulichkeiten gehört, in denen sich die Garage, der Stall und das Schlachthaus befanden. In dem Nebengebäude befindet sich aber neben der LKW-Garage noch eine weitere Garage (offenbar für den nach den Feststellungen auch für Privatzwecke verwendeten PKW), eine geräumige Holzlage, von der nicht ohne weiteres gesagt werden kann, sie diene dem Betrieb des Antragsgegners und ein Stall, der jedoch derzeit nicht als solcher benützt wird. Es ist daher ohne weiters denkbar, daß von der vom Rekursgericht festgestellten Werterhöhung des Altbaues im Betrag von 148.000 S weniger als ein Drittel auf die Werterhöhung des Betriebsvermögens entfällt. Unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO ist daher von einer Wertsteigerung von etwa 100.000 S auszugehen, wobei allfällige Differenzen nicht ins Gewicht fallen. Soweit der Antragsgegner meint, die Wertsteigerung sei vor allem ihm anzurechnen, weil er die Arbeiten in Eigenregie erbracht habe, geht er nicht von den Feststellungen aus, wonach die Zuordnung, welche Werte vom Mann und welche von der Frau geschaffen wurden, nicht vorgenommen werden konnte und das Verfahren jedenfalls ergeben hat, daß beide Ehegatten zur Schaffung der Werte beigetragen haben. Daß auf der Altliegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Tochter des Antragsgegners besteht, ändert nichts wesentliches an der Wertsteigerung. Denn gerade bei einem Wohnhaus steht dessen Gebrauchswert im Vordergrund, weshalb Wertsteigerungen vornehmlich diesem zugutekommen.
Was die Zuordnung der Erhöhung des Schuldenstandes auf dem Girokonto während des Bestandes der Ehe anlangt, ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß der größere Teil der im Zeitpunkt der Trennung vorhandenen Schulden aus dem Hausbau stammt. Es hat daher, da genaue Feststellungen nicht möglich waren, ein Drittel dieser Erhöhung dem Betriebsvermögen, dagegen zwei Drittel dem ehelichen Gebrauchsvermögen zugeordnet. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, es hätte möglich sein müssen, genau festzustellen, welche Schulden den Hausbau und welche den Betrieb betrafen, bekämpfen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes. Der Rechtsmittelwerber übersieht hier, daß der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Wenn der Antragsgegner zur Frage der aufgelaufenen Zinsen ausführt, es sei unverständlich, aus welchen Gründen das Rekursgericht ausgeführt habe, die Verbindlichkeit Franz B*** hafte heute einschließlich Zinsen mit 227.000 S aus, übersieht er, daß dies seiner eigenen Aussage vom 6.März 1985 (ON 46 S 368) entspricht. Allerdings handelt es sich dabei um jene Schuld, die durch die Abdeckung des ursprünglichen Kredites von 200.000 S neu entstanden ist.Was die Zuordnung der Erhöhung des Schuldenstandes auf dem Girokonto während des Bestandes der Ehe anlangt, ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß der größere Teil der im Zeitpunkt der Trennung vorhandenen Schulden aus dem Hausbau stammt. Es hat daher, da genaue Feststellungen nicht möglich waren, ein Drittel dieser Erhöhung dem Betriebsvermögen, dagegen zwei Drittel dem ehelichen Gebrauchsvermögen zugeordnet. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, es hätte möglich sein müssen, genau festzustellen, welche Schulden den Hausbau und welche den Betrieb betrafen, bekämpfen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes. Der Rechtsmittelwerber übersieht hier, daß der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Wenn der Antragsgegner zur Frage der aufgelaufenen Zinsen ausführt, es sei unverständlich, aus welchen Gründen das Rekursgericht ausgeführt habe, die Verbindlichkeit Franz B*** hafte heute einschließlich Zinsen mit 227.000 S aus, übersieht er, daß dies seiner eigenen Aussage vom 6.März 1985 (ON 46 S 368) entspricht. Allerdings handelt es sich dabei um jene Schuld, die durch die Abdeckung des ursprünglichen Kredites von 200.000 S neu entstanden ist.
Daß für das Darlehen Rudolf B*** im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft außer der Hauptschuld auch Zinsen offen gewesen seien, behauptet der Antragsgegner selbst nicht. Daß aber der Antragsgegner durch die danach erfolgte Rückzahlung sein Girokonto belastete, ist ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die Darlehensschuld gegenüber der Antragstellerin. Dabei handelt es sich im übrigen nach den Feststellungen des Erstgerichtes (S 430 und 441) um ein Darlehen, das für den Betrieb gewährt wurde und vom Rekursgericht nur offenbar irrtümlich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dem Bau des Bungalows zugeordnet wurde. Der Entscheidung des Rekursgerichtes ist nicht zu entnehmen, daß es diesbezüglich von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichen wollte. Richtig ist, daß für den auf Baukosten im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aushaftenden Kredit Zinsen auch für die Folgezeit bis zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu berücksichtigen gewesen wären. Einschließlich Zinsen und daher diese Schuld gemäß § 273 ZPO mit Ende 1985 mit 100.000 S bewertet.Daß für das Darlehen Rudolf B*** im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft außer der Hauptschuld auch Zinsen offen gewesen seien, behauptet der Antragsgegner selbst nicht. Daß aber der Antragsgegner durch die danach erfolgte Rückzahlung sein Girokonto belastete, ist ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die Darlehensschuld gegenüber der Antragstellerin. Dabei handelt es sich im übrigen nach den Feststellungen des Erstgerichtes (S 430 und 441) um ein Darlehen, das für den Betrieb gewährt wurde und vom Rekursgericht nur offenbar irrtümlich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dem Bau des Bungalows zugeordnet wurde. Der Entscheidung des Rekursgerichtes ist nicht zu entnehmen, daß es diesbezüglich von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichen wollte. Richtig ist, daß für den auf Baukosten im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aushaftenden Kredit Zinsen auch für die Folgezeit bis zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu berücksichtigen gewesen wären. Einschließlich Zinsen und daher diese Schuld gemäß Paragraph 273, ZPO mit Ende 1985 mit 100.000 S bewertet.
Die Ausführungen über im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Barmittel des Antragsgegners bekämpfen in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen. Richtig ist, daß bei der Berechnung der Wert des Bungalowgrundes, der vom Antragsgegner stammt, und vom Erstgericht mit 33.000 S festgestellt wurde, zu berücksichtigen ist. Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung wird auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs der Antragstellerin verwiesen. Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners war somit ein Erfolg zu versagen.
Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Soweit die Antragstellerin zunächst die Kostenentscheidung bekämpft, ist der Revisionsrekurs unzulässig, weil durch § 232 Abs. 2 AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (SZ 54/149 ua).Soweit die Antragstellerin zunächst die Kostenentscheidung bekämpft, ist der Revisionsrekurs unzulässig, weil durch Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (SZ 54/149 ua).
Was die Höhe der Investitionen am Althaus und die dadurch erfolgte Wertsteigerung anlangt, bekämpft die Antragstellerin in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen. Im übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs des Antragsgegners verwiesen werden.
Die Ausführungen zur Aufteilung des Debetsaldos auf dem Girokonto übersehen, daß nicht festgestellt werden konnte, in welchem Ausmaß die gegenüber dem Zeitpunkt der Eheschließung erhöhten Schulden auf den Geschäftsbetrieb oder auf den Hausbau zurückgehen, zumal nur ein Konto vorhanden war. Wenn das Rekursgericht davon ausgegangen ist, daß der größere Teil der Schulden auf diesem Konto auf den Hausbau zurückzuführen ist, und ein Verhältnis von 2 : 1 angenommen hat, liegt darin eine unbekämpfbare Tatsachenfeststellung. Richtig ist, daß auch die im Jahre 1982 aufgelöste Lebensversicherung als eheliche Ersparnis zu berücksichtigen ist, allerdings nicht mit dem im Jahre 1982 unbestrittenermaßen ausbezahlten Betrag von 96.000 S (ON 31 S 295), sondern mit dem Rückkaufswert bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Jahre 1979. Mit Rücksicht darauf und auf den Umstand, daß die Versicherung bereits im Jahre 1965 abgeschlossen wurde und daher die vorangegangenen Prämienzahlungen und der sich daraus ergebende Leistungsanspruch erst ab der Eheschließung im Jahre 1967 als Wertsteigerung der ehelichen Ersparnisse berücksichtigt werden könnte, die Differenz aber nicht entscheidend ins Gewicht fällt, war gemäß § 273 ZPO von anrechenbaren ehelichen Ersparnissen im Betrag von 80.000 S auszugehen.Die Ausführungen zur Aufteilung des Debetsaldos auf dem Girokonto übersehen, daß nicht festgestellt werden konnte, in welchem Ausmaß die gegenüber dem Zeitpunkt der Eheschließung erhöhten Schulden auf den Geschäftsbetrieb oder auf den Hausbau zurückgehen, zumal nur ein Konto vorhanden war. Wenn das Rekursgericht davon ausgegangen ist, daß der größere Teil der Schulden auf diesem Konto auf den Hausbau zurückzuführen ist, und ein Verhältnis von 2 : 1 angenommen hat, liegt darin eine unbekämpfbare Tatsachenfeststellung. Richtig ist, daß auch die im Jahre 1982 aufgelöste Lebensversicherung als eheliche Ersparnis zu berücksichtigen ist, allerdings nicht mit dem im Jahre 1982 unbestrittenermaßen ausbezahlten Betrag von 96.000 S (ON 31 S 295), sondern mit dem Rückkaufswert bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Jahre 1979. Mit Rücksicht darauf und auf den Umstand, daß die Versicherung bereits im Jahre 1965 abgeschlossen wurde und daher die vorangegangenen Prämienzahlungen und der sich daraus ergebende Leistungsanspruch erst ab der Eheschließung im Jahre 1967 als Wertsteigerung der ehelichen Ersparnisse berücksichtigt werden könnte, die Differenz aber nicht entscheidend ins Gewicht fällt, war gemäß Paragraph 273, ZPO von anrechenbaren ehelichen Ersparnissen im Betrag von 80.000 S auszugehen.
Auch gegen die Höhe der Ausgleichszahlung bestehen keine Bedenken.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen und den Außerstreitstellungen war im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - abgesehen von den im Verfahren C 184/79 des Bezirksgerichtes Mattighofen einverständlich aufgeteilten Fahrnissen - folgendes an ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen (mit Wert im Zeitpunkt der Aufteilung) vorhanden:
1.) Die Liegenschaft EZ 1552 KG Mattighofen mit Bungalow 860.000 S abzüglich Wert des Grundes in der Höhe von 33.000 S, somit 827.000 S.
2.) Die Wertsteigerung des Althauses von 148.000 S, wovon ein nicht genau bestimmter Teil, jedoch höchstens ein Drittel auf das Betriebsvermögen entfällt, somit mindestens 100.000 S anrechenbar, eher etwas mehr.
3.) Der Gegenwert für die im Jahre 1982 aufgelöste Lebensversicherung von damals ausbezahlten 96.000 S, wobei der Rückkaufswert im Jahre 1979 unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Lebensversicherung bereits zwei Jahre vor der Eheschließung abgeschlossen wurde, gemäß § 273 ZPO mit 80.000 S als anrechenbares eheliches Vermögen bewertet wird.3.) Der Gegenwert für die im Jahre 1982 aufgelöste Lebensversicherung von damals ausbezahlten 96.000 S, wobei der Rückkaufswert im Jahre 1979 unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Lebensversicherung bereits zwei Jahre vor der Eheschließung abgeschlossen wurde, gemäß Paragraph 273, ZPO mit 80.000 S als anrechenbares eheliches Vermögen bewertet wird.
Diesen Aktiven von ca. 1,007.000 S standen folgende Passiven gegenüber:
Darlehen Franz B*** einschließlich Zinsen ca. 227.000 S;
Darlehen Rudolf B*** 50.000 S;
Giroverbindlichkeit etwa 53.000 S zuzüglich bankmäßiger Zinsen für die Zeit vom Frühjahr 1979 bis Ende 1985, wobei der gesamte aushaftende Betrag gemäß § 273 ZPO mit ca. 100.000 S bewertet wird.Giroverbindlichkeit etwa 53.000 S zuzüglich bankmäßiger Zinsen für die Zeit vom Frühjahr 1979 bis Ende 1985, wobei der gesamte aushaftende Betrag gemäß Paragraph 273, ZPO mit ca. 100.000 S bewertet wird.
Die Passiven betragen daher ca. 377.000 S, so daß von etwa 630.000 S an ehelichem Gebrauchsvermögen und Ersparnissen auszugehen ist.
Würde man von einer Aufteilung 50 : 50 ausgehen, hätte jeder der Parteien Anspruch auf den Gegenwert von 315.000 S. Da die Antragstellerin mit dem Bungalowgrundstück einen Wert von 860.000 S erhält, müßte sie dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 545.000 S leisten. Der Antragsgegner erhielte dann 180.000 S (Wertsteigerung des Althauses und Lebensversicherung) und 545.000 S zusammen 725.000 S. Da er jedoch für die gesamten Schulden von 377.000 S haftet, hätte er tatsächlich 348.000 S erhalten. Die Differenz zu den ihm zustehenden 315.000 S ergibt sich aus dem Wert des Bungalowgrundes von 33.000 S, der nicht in die Aufteilungsmasse fällt.
Der Antragstellerin ist allerdings beizupflichten, daß eine Aufteilung 50 : 50 nicht der Billigkeit entspricht. Es ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin nicht nur den ehelichen Haushalt geführt hat, sondern in der Zeit von 1972 bis einschließlich 1978, also in der Zeit des Bungalowbaues, überdies berufstätig war und daneben sowohl beim Hausbau mit Hand angelegt als auch zumindest gelegentlich im Betrieb des Antragsgegners Arbeiten verrichtet hat.
Darüber hinaus ist zu ihren Gunsten noch zu berücksichtigen, daß sie
etwa 30.000 S bis 35.000 S Ersparnisse in die Ehe mitgebracht und
denselben Betrag von ihren Eltern bei der Eheschließung erhalten hat
und ihre Eltern noch Rechnungen in der Höhe von 70.000 S bis
75.000 S bezahlten und von Dezember 1967 bis März 1979 monatlich
1.000 S zum Haushalt beisteuerten, somit insgesamt weitere
136.000 S. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der
Tatsache, daß die Leistungen der Eltern der Antragstellerin von zusammen etwa 241.000 S wenigstens teilweise beiden Ehegatten zu Gute kommen sollten, erscheint die von den Vorinstanzen mit 380.000 S festgesetzte Ausgleichszahlung durchaus zutreffend. Eine weitere Herabsetzung würde ebenso wie eine Erhöhung des Betrages zu einer ungleichen Behandlung der vormaligen Ehegatten führen und damit der Billigkeit nicht entsprechen. Insoweit ist daher der Revisionsrekurs beider Parteien nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist jedoch berechtigt, soweit sie sich gegen die Verzinsung der Ausgleichszahlung wendet. Da die Ausgleichszahlung nicht etwa gestundet wurde, sondern Zug um Zug gegen Lastenfreistellung der Liegenschaftshälfte fällig wird, es also in der Hand des Antragsgegners liegt, die Fälligstellung zu bewirken, ist eine Verzinsing nicht gerechtfertigt. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragstellerin waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.