Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Frage, ob eine Erbschaftsklage als Leistungsklage zugleich auch ein Feststellungsbegehren enthalten muß, um die durch die Einantwortung geschaffene Rechtsvermutung zu beseitigen, oder ob die Beurteilung als Vorfrage des Leistungsbegehrens hinreicht (vgl hiezu Welser in Rummel ABGB2 Rz 1 und 3 zu §§ 823, 824 und die dort zitierte Judikatur und Lehre) ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, weil das Erstgericht dem Klagebegehren folgend ohnedies auch einen feststellenden Ausspruch in das Urteil aufgenommen hat und ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 228 ZPO nicht verneint werden kann.Die Frage, ob eine Erbschaftsklage als Leistungsklage zugleich auch ein Feststellungsbegehren enthalten muß, um die durch die Einantwortung geschaffene Rechtsvermutung zu beseitigen, oder ob die Beurteilung als Vorfrage des Leistungsbegehrens hinreicht vergleiche hiezu Welser in Rummel ABGB2 Rz 1 und 3 zu Paragraphen 823, 824 und die dort zitierte Judikatur und Lehre) ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, weil das Erstgericht dem Klagebegehren folgend ohnedies auch einen feststellenden Ausspruch in das Urteil aufgenommen hat und ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des Paragraph 228, ZPO nicht verneint werden kann.
Soweit der Revisionswerber noch immer den Standpunkt vertritt, es stehe ihm als "Adoptivneffe" des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht zu, kann auf die klaren Bestimmungen der §§ 735 und 182 Abs 1 ABGB und die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hiezu verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit der Revisionswerber noch immer den Standpunkt vertritt, es stehe ihm als "Adoptivneffe" des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht zu, kann auf die klaren Bestimmungen der Paragraphen 735 und 182 Absatz eins, ABGB und die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hiezu verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Erbschaftsklage dient dazu, gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend zu machen, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruches, wie er in der Klage erhoben wird, berücksichtigt wurde. Eine Erbserklärung kann nicht als Anerkenntnis oder Verzicht gewertet werden und schließt eine damit in Widerspruch stehende spätere Erbschaftsklage nicht aus. Nur wenn der Erbserklärung eine ausdrückliche oder stillschweigende oder vertragliche Einigung zwischen den Beteiligten zugrunde gelegen wäre, könnte diese und nur diese vertragliche Einigung dem Anspruch nach § 823 ABGB entgegengesetzt werden (SZ 43/19 ua).Die Erbschaftsklage dient dazu, gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend zu machen, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruches, wie er in der Klage erhoben wird, berücksichtigt wurde. Eine Erbserklärung kann nicht als Anerkenntnis oder Verzicht gewertet werden und schließt eine damit in Widerspruch stehende spätere Erbschaftsklage nicht aus. Nur wenn der Erbserklärung eine ausdrückliche oder stillschweigende oder vertragliche Einigung zwischen den Beteiligten zugrunde gelegen wäre, könnte diese und nur diese vertragliche Einigung dem Anspruch nach Paragraph 823, ABGB entgegengesetzt werden (SZ 43/19 ua).
Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteiles erlangt der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben; er wird rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers. Die Forderungsrechte und das Eigentum an beweglichen Sachen gehen mit der Feststellung des Erbrechtes über. Aus §§ 823 und 824 ABGB, die auch die Auseinandersetzung der gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Erbschaftsbesitzer und dem erfolgreichen Erbschaftskläger regeln, ergibt sich, daß der Scheinerbe, auch wenn er die Erbschaft ganz oder teilweise gutgläubig verbraucht hat, von seiner Verpflichtung zur Rückstellung oder zum Wertersatz nicht befreit wird. Der obsiegende wirkliche Erbe als Eigentümer kann vielmehr nach § 1041 ABGB seinen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion hat, geltend machen, weil seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Wurde die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt, daß die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist, tritt daher der Wertersatz an die Stelle der Rückgabe der Sache (JBl 1992, 388; NZ 1984, 107; Koziol-Welser9 II 407). Die Frage der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzers berührt im Zweipersonenverhältnis nicht die Verpflichtung zum Ersatz selbst, sondern nur die Berechnung der Höhe des Wertersatzes und ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, weil dem Beklagten Geld und Wertpapiere zugekommen sind, deren Wert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht strittig ist. Darüber hinaus ist die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Erbschaftsbesitzers nur für die gegenseitigen Ansprüche für Nutzungen, Erträgnisse, Aufwand und Schadenersatz maßgeblich. Für solche Ansprüche verweist § 824 ABGB auf die Bestimmungen der §§ 329 ff ABGB.Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteiles erlangt der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben; er wird rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers. Die Forderungsrechte und das Eigentum an beweglichen Sachen gehen mit der Feststellung des Erbrechtes über. Aus Paragraphen 823 und 824 ABGB, die auch die Auseinandersetzung der gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Erbschaftsbesitzer und dem erfolgreichen Erbschaftskläger regeln, ergibt sich, daß der Scheinerbe, auch wenn er die Erbschaft ganz oder teilweise gutgläubig verbraucht hat, von seiner Verpflichtung zur Rückstellung oder zum Wertersatz nicht befreit wird. Der obsiegende wirkliche Erbe als Eigentümer kann vielmehr nach Paragraph 1041, ABGB seinen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion hat, geltend machen, weil seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Wurde die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt, daß die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist, tritt daher der Wertersatz an die Stelle der Rückgabe der Sache (JBl 1992, 388; NZ 1984, 107; Koziol-Welser9 römisch zwei 407). Die Frage der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzers berührt im Zweipersonenverhältnis nicht die Verpflichtung zum Ersatz selbst, sondern nur die Berechnung der Höhe des Wertersatzes und ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, weil dem Beklagten Geld und Wertpapiere zugekommen sind, deren Wert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht strittig ist. Darüber hinaus ist die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Erbschaftsbesitzers nur für die gegenseitigen Ansprüche für Nutzungen, Erträgnisse, Aufwand und Schadenersatz maßgeblich. Für solche Ansprüche verweist Paragraph 824, ABGB auf die Bestimmungen der Paragraphen 329, ff ABGB.
Die Vorinstanzen haben aber ohnedies die Redlichkeit des Beklagten angenommen und dem Kläger, von diesem unbekämpft, nur die gesetzlichen Zinsen ab Klagszustellung, mit welcher die Unredlichkeitsfolgen eintreten (Welser aaO Rz 15 zu §§ 823, 824 mwN), nicht aber die begehrten höheren Zinsen seit dem Todestag zuerkannt. Einen tatsächlich erbrachten Aufwand an Erbschaftssteuer hat der Beklagte nicht eingewendet.Die Vorinstanzen haben aber ohnedies die Redlichkeit des Beklagten angenommen und dem Kläger, von diesem unbekämpft, nur die gesetzlichen Zinsen ab Klagszustellung, mit welcher die Unredlichkeitsfolgen eintreten (Welser aaO Rz 15 zu Paragraphen 823, 824, mwN), nicht aber die begehrten höheren Zinsen seit dem Todestag zuerkannt. Einen tatsächlich erbrachten Aufwand an Erbschaftssteuer hat der Beklagte nicht eingewendet.
Die schon in der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit sowie Verfahrensmängel erster Instanz wurden vom Berufungsgericht bereits verneint. Sie können daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.