Begründung:
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten den Betrag von S 115.329, der sich aus zwei Rechnungen über im Februar und März 1991 für die M***** GesmbH erbrachte Speditionsleistungen (rechnerisch richtig S 110.160) zusammensetzt. Der Beklagte habe als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die bereits konkursreif und nach Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens im Liquidationsstadium gewesen sei, die Aufträge erteilt, obwohl ihm bewußt gewesen sei, daß die Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen könne, ihm die Zahlungsunfähigkeit daher genau bekannt gewesen sei. Er habe sich als zahlungskräftiger und zahlungswilliger Auftraggeber ausgegeben, sodaß "die Bestimmungen über die Durchgriffshaftung im gesamten Ausmaß anzuwenden" seien.
Der Beklagte wandte mangelnde Passivlegitimation ein. Die Gesellschaft habe gegen den Konkurseröffnungsantrag der Gebietskrankenkasse in Unkenntnis der Rechtsfolgen keine Schritte unternommen; mit dem Gläubiger sei eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden. Die Gesellschaft habe zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an die klagende Partei durchaus über die Mittel verfügt, deren Forderungen zu zahlen. Die Gesellschafter hätten deshalb einen Beschluß auf Fortsetzung der Gesellschaft gefaßt und diesen auch im Firmenbuch angemeldet. Erst durch weitere Forderungen der Gebietskrankenkasse nach Auftragserteilung habe sich die finanzielle Situation wieder verschlechtert. Ein Fahrlässigkeits- oder gar Vorsatzdelikt falle dem Beklagten nicht zur Last.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (mit Ausnahme der über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinsenforderung) unter Zugrundelegung folgender Feststellungen statt:
Die M***** GesmbH wurde im Jahr 1988 mit einem Stammkapital von S 500.000 im Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) des Landesgerichtes Salzburg registriert. Gesellschafter waren Irmtraud M***** mit einer Stammeinlage von S 495.000 und der Beklagte mit einer Stammeinlage von S 5.000. Alleiniger Geschäftsführer war seit 20.9.1989 der Beklagte. Am 8.8.1990 erfolgte die Eintragung im Firmenbuch, daß die Gesellschaft infolge Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens von Amts wegen aufgelöst ist (§ 1 AmtsLG) und die Firma den Zusatz "in Liquidation'" erhält. Zum Liquidator wurde der Beklagte bestellt. Im Schriftsatz vom 25.10.1990 beantragte der Beklagte unter Vorlage eines Generalversammlungsprotokolles und Gesellschafterbeschlusses die Fortsetzung der Gesellschaft, da diese nach wie vor über Vermögen und Kredit verfüge. Der Aufforderung des Landesgerichtes Salzburg an die Gesellschaft in Liquidation vom 31.10.1990, eine Erklärung des Geschäftsführers in beglaubigter Form darüber vorzulegen, daß die Gesellschaft weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei und daß sämtliche Gläubiger befriedigt worden seien, wurde nach mehrmaligen Fristverlängerungsansuchen nicht entsprochen. Am 10.4.1991 teilte der Beklagte durch seinen Anwalt mit, den Antrag auf Fortsetzung der Gesellschaft zurückzuziehen. Am 30.10.1991 wurde ein neuerlicher Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft in Liquidation mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen. Am 3.2.1992 wurde der Beklagte von der Löschungsabsicht des Firmenbuchgerichtes in Kenntnis gesetzt und ihm eine dreiwöchige Äußerungefrist eingeräumt. Diese Bekanntmachung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, weil er unbekannten Aufenthaltes war. Am 24.2.1992 teilte der Beklagtenvertreter mit, daß die Liqudiation beendet worden sei.Die M***** GesmbH wurde im Jahr 1988 mit einem Stammkapital von S 500.000 im Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) des Landesgerichtes Salzburg registriert. Gesellschafter waren Irmtraud M***** mit einer Stammeinlage von S 495.000 und der Beklagte mit einer Stammeinlage von S 5.000. Alleiniger Geschäftsführer war seit 20.9.1989 der Beklagte. Am 8.8.1990 erfolgte die Eintragung im Firmenbuch, daß die Gesellschaft infolge Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens von Amts wegen aufgelöst ist (Paragraph eins, AmtsLG) und die Firma den Zusatz "in Liquidation'" erhält. Zum Liquidator wurde der Beklagte bestellt. Im Schriftsatz vom 25.10.1990 beantragte der Beklagte unter Vorlage eines Generalversammlungsprotokolles und Gesellschafterbeschlusses die Fortsetzung der Gesellschaft, da diese nach wie vor über Vermögen und Kredit verfüge. Der Aufforderung des Landesgerichtes Salzburg an die Gesellschaft in Liquidation vom 31.10.1990, eine Erklärung des Geschäftsführers in beglaubigter Form darüber vorzulegen, daß die Gesellschaft weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei und daß sämtliche Gläubiger befriedigt worden seien, wurde nach mehrmaligen Fristverlängerungsansuchen nicht entsprochen. Am 10.4.1991 teilte der Beklagte durch seinen Anwalt mit, den Antrag auf Fortsetzung der Gesellschaft zurückzuziehen. Am 30.10.1991 wurde ein neuerlicher Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft in Liquidation mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen. Am 3.2.1992 wurde der Beklagte von der Löschungsabsicht des Firmenbuchgerichtes in Kenntnis gesetzt und ihm eine dreiwöchige Äußerungefrist eingeräumt. Diese Bekanntmachung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, weil er unbekannten Aufenthaltes war. Am 24.2.1992 teilte der Beklagtenvertreter mit, daß die Liqudiation beendet worden sei.
Der Beklagte meldete sich im Februar 1991 als Geschäftsführer der Speditionsfirma M***** bei der klagenden Partei und erteilte dieser den Auftrag zur Erbringung von Transportleistungen. Die klagende Partei holte keine Erkundigungen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der M*****-GesmbH ein. Der Beklagte erwähnte nicht, daß sich das Unternehmen im Stadium der Liquidation nach Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens befand. Die klagende Partei erbrachte für die GesmbH im Februar und März 1991 Speditionsleistungen und legte hierüber Rechnungen in Höhe von S 13.560 und S 96.600, welche von der Gesellschaft unbeanstandet angenommen, aber nicht bezahlt wurden.
Die GesmbH war bereits Monate vor dem Konkurseröffnungsantrag vom 2.8.1990 überschuldet und weitgehend zahlungsunfähig.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Beklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer hätte den Zustand der Überschuldung und der weitgehenden Zahlungsunfähigkeit erkennen müssen. Sein Verhalten, unentschuldigt nicht zu den Streitverhandlungen zu kommen und keine ladungsfähige Adresse bekanntzugeben, könne nur so gewürdigt werden, daß er nur an einer Prozeßverzögerung interessiert sei und sich strafgerichtlicher Verfolgung zu entziehen trachte. Das Verhalten des Beklagten erfülle den Tatbestand des Betruges nach §§ 146 f StGB. Aus diesem Delikt ergebe sich die Schadenersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei.Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Beklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer hätte den Zustand der Überschuldung und der weitgehenden Zahlungsunfähigkeit erkennen müssen. Sein Verhalten, unentschuldigt nicht zu den Streitverhandlungen zu kommen und keine ladungsfähige Adresse bekanntzugeben, könne nur so gewürdigt werden, daß er nur an einer Prozeßverzögerung interessiert sei und sich strafgerichtlicher Verfolgung zu entziehen trachte. Das Verhalten des Beklagten erfülle den Tatbestand des Betruges nach Paragraphen 146, f StGB. Aus diesem Delikt ergebe sich die Schadenersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten - mit Ausnahme jenes Betrages, der auf einem unterlaufenen Rechenfehler bei der Addition der Rechnungen beruhte - keine Folge.
Aus dem Wortlaut des § 146 StGB sei abzuleiten, daß der Tatbestand des Betruges nicht nur durch eine unrechtmäßige Bereicherung der Person des Täters, sondern auch der eines Dritten bewirkt werde. Es reiche daher aus, "daß der Beklagte vorgab, die Speditionsgesellschaft sei zahlungswillig und zahlungsfähig und daß er dadurch die klagende Partei zur Erbringung von Leistungen an die Gesellschaft veranlaßte", wodurch jedenfalls die Gesellschaft als bereichert anzusehen sei. Auch ein Vorsatz im Sinne des § 5 StGB könne als erwiesen angenommen werden. Der Beklagte sei der Aufforderung des Firmenbuchgerichtes, eine Erklärung vorzulegen, daß die Gesellschaft weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei und alle Gläubiger befriedigt seien, nicht nachgekommen. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte schon im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die klagende Partei von der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft positiv Kenntnis gehabt habe. In der Auftragserteilung ohne Hinweis auf die finanzielle Situation liege eine Täuschungshandlung, weil der Beklagte dadurch nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Verkehrs stillschweigend seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zum Ausdruck gebracht habe. Die Tatbestandsmerkmale des § 146 StGB seien damit erfüllt. Auch den Argumenten des Beklagten zur Schadenshöhe, der Schade könne nicht mit der Fakturensumme gleichgesetzt werden, sei nicht zu folgen, weil bei einer vorsätzlichen Schädigung der Schädiger volle Genugtuung zu leisten habe.Aus dem Wortlaut des Paragraph 146, StGB sei abzuleiten, daß der Tatbestand des Betruges nicht nur durch eine unrechtmäßige Bereicherung der Person des Täters, sondern auch der eines Dritten bewirkt werde. Es reiche daher aus, "daß der Beklagte vorgab, die Speditionsgesellschaft sei zahlungswillig und zahlungsfähig und daß er dadurch die klagende Partei zur Erbringung von Leistungen an die Gesellschaft veranlaßte", wodurch jedenfalls die Gesellschaft als bereichert anzusehen sei. Auch ein Vorsatz im Sinne des Paragraph 5, StGB könne als erwiesen angenommen werden. Der Beklagte sei der Aufforderung des Firmenbuchgerichtes, eine Erklärung vorzulegen, daß die Gesellschaft weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei und alle Gläubiger befriedigt seien, nicht nachgekommen. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte schon im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die klagende Partei von der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft positiv Kenntnis gehabt habe. In der Auftragserteilung ohne Hinweis auf die finanzielle Situation liege eine Täuschungshandlung, weil der Beklagte dadurch nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Verkehrs stillschweigend seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zum Ausdruck gebracht habe. Die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 146, StGB seien damit erfüllt. Auch den Argumenten des Beklagten zur Schadenshöhe, der Schade könne nicht mit der Fakturensumme gleichgesetzt werden, sei nicht zu folgen, weil bei einer vorsätzlichen Schädigung der Schädiger volle Genugtuung zu leisten habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der Entscheidung über den vorliegenden Fall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.