Begründung:
Leopoldine B*** ist am 15.1.1982 gestorben. Mit
rechtskräftigem Beschluß vom 18.1.1985, ON 90, wurde die von Dr. Oskar T*** auf Grund des Testamentes vom August 1977 zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen, sein Erbrecht für ausgewiesen erkannt und ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Zum Nachlaß gehört die Liegenschaft EZ 4100 Grundbuch Leopoldstadt. In ihrer letztwilligen Verfügung vom August 1977 hatte die Erblasserin auch bestimmt, daß das Haus nach dem Ableben des Dr. T*** dem Dr. Heinz P*** gehören solle (ON 89, S 265). Dr. Heinz P*** brachte gegen die Verlassenschaft nach Leopoldine B*** beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage ein, in welcher er die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft, eventuell die Zahlung von S 294.400,- s.A. begehrte. Er brachte dazu vor, er habe mit der Erblasserin vereinbart, daß er ihr den Unterschiedsbetrag zwischen dem Hauptmietzins der von ihm in diesem Haus gemieteten Wohnung und dem von ihm erzielten Untermietzins für diese Wohnung abführen werde, wofür das Eigentum an der Liegenschaft mit dem Tode der Erblasserin auf ihn übergehen solle. In Erfüllung dieser Vereinbarung habe er S 294.400,- an die Erblasserin abgeführt. Mit Urteil vom 29.3.1985, 2 Cg 294/83-23, gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Hauptbegehren statt. Die Berufung der Verlassenschaft blieb erfolglos. Über die erhobene Revision wurde bisher noch nicht entschieden. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.10.1985 wurde dem vom Erstgericht abgewiesenen Antrag des Dr. Heinz P*** auf Absonderung des Nachlasses gemäß § 812 ABGB stattgegeben. Der Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Dr. Oskar T*** blieb erfolglos. Das Erstgericht bestellte hierauf mit Beschluß vom 14.2.1986 Rechtsanwalt Dr. Renate Pfenningstorff zum Separationskurator.rechtskräftigem Beschluß vom 18.1.1985, ON 90, wurde die von Dr. Oskar T*** auf Grund des Testamentes vom August 1977 zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen, sein Erbrecht für ausgewiesen erkannt und ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Zum Nachlaß gehört die Liegenschaft EZ 4100 Grundbuch Leopoldstadt. In ihrer letztwilligen Verfügung vom August 1977 hatte die Erblasserin auch bestimmt, daß das Haus nach dem Ableben des Dr. T*** dem Dr. Heinz P*** gehören solle (ON 89, S 265). Dr. Heinz P*** brachte gegen die Verlassenschaft nach Leopoldine B*** beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage ein, in welcher er die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft, eventuell die Zahlung von S 294.400,- s.A. begehrte. Er brachte dazu vor, er habe mit der Erblasserin vereinbart, daß er ihr den Unterschiedsbetrag zwischen dem Hauptmietzins der von ihm in diesem Haus gemieteten Wohnung und dem von ihm erzielten Untermietzins für diese Wohnung abführen werde, wofür das Eigentum an der Liegenschaft mit dem Tode der Erblasserin auf ihn übergehen solle. In Erfüllung dieser Vereinbarung habe er S 294.400,- an die Erblasserin abgeführt. Mit Urteil vom 29.3.1985, 2 Cg 294/83-23, gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Hauptbegehren statt. Die Berufung der Verlassenschaft blieb erfolglos. Über die erhobene Revision wurde bisher noch nicht entschieden. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.10.1985 wurde dem vom Erstgericht abgewiesenen Antrag des Dr. Heinz P*** auf Absonderung des Nachlasses gemäß Paragraph 812, ABGB stattgegeben. Der Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Dr. Oskar T*** blieb erfolglos. Das Erstgericht bestellte hierauf mit Beschluß vom 14.2.1986 Rechtsanwalt Dr. Renate Pfenningstorff zum Separationskurator.
Am 23.4.1986 beantragte der erbserklärte Erbe Dr. Oskar T*** die von ihm zur Bekämpfung der im Verfahren 2 Cg 294/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ergangenen Entscheidung eingebrachte Wiederaufnahmsklage 2 Cg 79/86 verlassenschaftsbehördlich zu genehmigen und ihm die Ermächtigung zur Prozeßführung zu erteilen.
Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.
Das Rekursgericht wies den von Dr. Heinz P*** dagegen erhobenen Rekurs zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, die Eigenschaften des Rekurswerbers als Prozeßgegner, Verlassenschaftsgläubiger und Separatist begründeten keine Beteiligtenstellung. Aber auch als Substitutionslegatar komme ihm eine solche nicht zu. Es sei nämlich nur möglich, daß Dr. Heinz P*** in dem von ihm angestrengten Rechtsstreit zur Gänze obsiege oder zur Gänze unterliege. Obsiege er endgültig, dann könne der Nacherbfall nicht eintreten, weil die Liegenschaft dann nicht mehr in den Nachlaß falle. Daß er aber endgültig unterliege, schließe der Rekurswerber im Rekurs selbst aus. Dr. Heinz P*** strebe daher gar nicht den Schutz als Substitutionslegatar an, dessen Stellung ihm nach seinen eigenen Behauptungen gar nicht zukomme, sondern eine Verringerung seines Prozeßrisikos in einem Verfahren, das er führe, um den Substitutionsfall zu verhindern. Damit sei seine Stellung aber auf die eines bloßen Prozeßgegners reduziert, dem keine Rechtsmittellegitimation zukomme.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Dr. Heinz P*** mit den Anträgen, in der Sache selbst im Sinne der Abweisung des Antrages auf Ermächtigung zur Prozeßführung zu entscheiden oder dem Rekursgericht eine Sachentscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.