Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Es wurde bereits wiederholt ausgesprochen, daß im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen § 16 AußStrG gilt (6 Ob 581,582/85 u.a.). Dieser Grundsatz gilt auch für Entscheidungen über die Beendigung der Sachwalterschaft, für die gemäß § 251 AußStrG die Bestimmungen der §§ 236 bis 250 AußStrG entsprechend anzuwenden sind.Es wurde bereits wiederholt ausgesprochen, daß im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen Paragraph 16, AußStrG gilt (6 Ob 581,582/85 u.a.). Dieser Grundsatz gilt auch für Entscheidungen über die Beendigung der Sachwalterschaft, für die gemäß Paragraph 251, AußStrG die Bestimmungen der Paragraphen 236 bis 250 AußStrG entsprechend anzuwenden sind.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Soweit der Betroffene sich dagegen beschwert, daß das Gutachten in erster Instanz vom Gutachter 'auf das Strafverfahren ausgerichtet gewesen sei' und er anläßlich der Erörterung des Gutachtens von Dr. C nicht anwesend gewesen und daher in seinen Rechten beeinträchtigt worden sei, übersieht er, daß der Grundsatz des Parteigehörs nur fordert, daß der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente zu ihrem Standpunkt vorbringen kann (7 Ob 581/85 u.a.). Dem Betroffenen wurde jedoch im Verfahren mehrfach Gelegenheit gegeben, seine Argumente vorzubringen. Eine Nichtigkeit liegt daher nicht vor. Soweit der Betroffene sich gegen das Sachverständigengutachten wendet, übersieht er, daß gemäß § 251 AußStrG im Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft von der Beiziehung eines Sachverständigen überhaupt abgesehen werden kann und das Rekursgericht die Beendigung der Sachwalterschaft unabhängig von der Frage, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leide, deshalb für zulässig erachtet hat, weil irgendwelche Hilfeleistungen für den Betroffenen nicht erforderlich seien.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Soweit der Betroffene sich dagegen beschwert, daß das Gutachten in erster Instanz vom Gutachter 'auf das Strafverfahren ausgerichtet gewesen sei' und er anläßlich der Erörterung des Gutachtens von Dr. C nicht anwesend gewesen und daher in seinen Rechten beeinträchtigt worden sei, übersieht er, daß der Grundsatz des Parteigehörs nur fordert, daß der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente zu ihrem Standpunkt vorbringen kann (7 Ob 581/85 u.a.). Dem Betroffenen wurde jedoch im Verfahren mehrfach Gelegenheit gegeben, seine Argumente vorzubringen. Eine Nichtigkeit liegt daher nicht vor. Soweit der Betroffene sich gegen das Sachverständigengutachten wendet, übersieht er, daß gemäß Paragraph 251, AußStrG im Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft von der Beiziehung eines Sachverständigen überhaupt abgesehen werden kann und das Rekursgericht die Beendigung der Sachwalterschaft unabhängig von der Frage, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leide, deshalb für zulässig erachtet hat, weil irgendwelche Hilfeleistungen für den Betroffenen nicht erforderlich seien.
Die vom Betroffenen als aktenwidrig gerügte Wiedergabe seines Vorbringens in der Verhandlung vor dem Rekursgericht entspricht wörtlich dem darüber aufgenommenen Protokoll.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung wird vom Rechtsmittelwerber nicht dargetan.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.