Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes von der Mutter erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Recht des nicht zur Obsorge für seine Kinder berechtigten Elternteiles, mit ihnen wenigstens persönlich zu verkehren, ist nicht bloß anerkanntes Menschenrecht, sondern grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung der Kinder erforderlich und entspricht so deren wohlverstandenen Interessen (vgl EFSlg. 53.875 uva; zuletzt wieder 4 Ob 626/88). Zweck des Besuchsrechtes sind die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung sowie die Vermeidung gegenseitiger Entfremdung. Schließlich soll der Besuchsberechtigte aber auch in die Lage versetzt werden, sich vom Stand der Erziehung und der Gesundheit der Kinder zu überzeugen. Wie bei allen pflegschaftsgerichtlichen Verfügungen sind auch Entscheidungen über das Besuchsrecht des anderen Elternteiles am Kindeswohl auszurichten (EFSlg. 53.880 ua). Da Kinder an sich ausreichenden Kontakt zu beiden Elternteilen benötigen und der Kontakt der Kinder auch zu dem nicht zur Obsorge berechtigten Elternteil für ihre Entwicklung erforderlich ist (vgl EFSlg. 53.883), kann Eltern das Recht auf den persönlichen Verkehr mit ihren Kindern nur insoweit verwehrt werden, als die Ausübung des Besuchsrechtes das Wohl der Kinder gefährdet oder gar beeinträchtigt (vgl EvBl. 1974/284 uva).Das Recht des nicht zur Obsorge für seine Kinder berechtigten Elternteiles, mit ihnen wenigstens persönlich zu verkehren, ist nicht bloß anerkanntes Menschenrecht, sondern grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung der Kinder erforderlich und entspricht so deren wohlverstandenen Interessen vergleiche EFSlg. 53.875 uva; zuletzt wieder 4 Ob 626/88). Zweck des Besuchsrechtes sind die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung sowie die Vermeidung gegenseitiger Entfremdung. Schließlich soll der Besuchsberechtigte aber auch in die Lage versetzt werden, sich vom Stand der Erziehung und der Gesundheit der Kinder zu überzeugen. Wie bei allen pflegschaftsgerichtlichen Verfügungen sind auch Entscheidungen über das Besuchsrecht des anderen Elternteiles am Kindeswohl auszurichten (EFSlg. 53.880 ua). Da Kinder an sich ausreichenden Kontakt zu beiden Elternteilen benötigen und der Kontakt der Kinder auch zu dem nicht zur Obsorge berechtigten Elternteil für ihre Entwicklung erforderlich ist vergleiche EFSlg. 53.883), kann Eltern das Recht auf den persönlichen Verkehr mit ihren Kindern nur insoweit verwehrt werden, als die Ausübung des Besuchsrechtes das Wohl der Kinder gefährdet oder gar beeinträchtigt vergleiche EvBl. 1974/284 uva).
Das Recht auf den persönlichen Verkehr mit den Kindern kann nicht schon deshalb entzogen werden, weil zwischen den Eltern Spannungen aus ihren ehelichen Beziehungen oder aus dem Scheidungsverfahren bestehen. Die Eltern sind vielmehr verhalten, alles zu unternehmen, um die störungsfreie Ausübung des Besuchsrechtes zu gewährleisten. Nur wenn die Beeinträchtigung der Kinder infolge der Besuchsrechtsausübung das Maß, das mit der Zerrüttung der Ehe der Eltern und deren Trennung nahezu immer verbunden ist, überschreitet, muß das Besuchsrecht des anderen Elternteiles zurückstehen (EFSlg. 53.891, 53.892). Ängstliche Reaktionen des Kindes reichen nicht aus, vielmehr muß die durch die Besuchsrechtsausübung hervorgerufene Beunruhigung der Kinder in Kauf genommen werden, wenn sie nicht über das gewöhnliche Maß hinausgeht (EFSlg. 53.892, 53.900 ua).
Das Rekursgericht hat aufgrund des Gutachtens der vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen - in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar - festgestellt, daß Robert infolge seines Alters von den Konflikten zwischen seinen Eltern weitgehend verschont geblieben sei. Seine seelische Entwicklung verlaufe harmonisch, er wirke spontan, sei ausgeglichen und habe trotz der Anwesenheit seiner Mutter und seiner älteren Geschwister, die den Vater massiv ablehnten, unbekümmert von seinen guten Beziehungen zum Vater erzählt. Daraus schloß das Rekursgericht - in Übereinstimmung mit der Sachverständigen - zu Recht, daß das Verhältnis des Vaters zu diesem Kind noch weitgehend unbelastet und eine psychische Gefährdung Roberts durch die Besuchsrechtsausübung nicht zu befürchten ist. Es darf - trotz der Hinweise auf die engen Beziehungen zwischen den Geschwistern - nicht übersehen werden, daß die Vorstellungswelt und die Interessen dieses Kindes angesichts des beträchtlichen Altersunterschiedes doch ganz anders geartet sind als jene der beiden älteren Brüder. Die infolge der Besuchsrechtsausübung erforderliche, jeweils kurzfristige Trennung Roberts von seinen Geschwistern wird das Kind umso mehr dann leicht verkraften können, wenn es von seiner Mutter, wie es ihre Pflicht ist (EFSlg. 53.887 ua), in positiver Weise auf das Besuchsrecht vorbereitet wird. Soll dem Kind der für seine Entwicklung förderliche Kontakt zum anderen Elternteil gewahrt bleiben und dem Vater die Gelegenheit geboten werden, wenigstens zu seinem jüngsten Sohn eine angemessen Vater-Kind-Beziehung zu erhalten, so ist ihm das Besuchsrecht zu belassen, das nur aus ganz besonders triftigen Gründen eingestellt werden darf (zuletzt wieder 2 Ob 598/87 = EFSlg. 53.809). Solche Gründe hat das Rekursgericht zu Recht verneint, weil die Entziehung zur Sicherung der psychischen und physischen Integrität des Kindes derzeit nicht geboten ist.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.