Der Revisionsrekurs ist nicht schon aus dem Grund unzulässig, daß das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigte. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den weiteren Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien (JAB 991 BlgNR 17. GP zu § 528 ZPO) sollen alle Beschlüsse von der Unanfechtbarkeit ausgenommen sein, durch die der Rechtsschutzanspruch verneint wird. Das gilt aber auch uneingeschränkt für Beschlüsse, womit die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird (8 Ob 20/92).Der Revisionsrekurs ist nicht schon aus dem Grund unzulässig, daß das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigte. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien (JAB 991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 528, ZPO) sollen alle Beschlüsse von der Unanfechtbarkeit ausgenommen sein, durch die der Rechtsschutzanspruch verneint wird. Das gilt aber auch uneingeschränkt für Beschlüsse, womit die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird (8 Ob 20/92).
Das Rekursgericht wird zunächst eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen haben. Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf titellose Benützung gestützt werden, gehören nicht zu den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, die der Revisionsbeschränkung auf Grund des Wertes des Streitgegenstandes nicht unterliegen (§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO; MietSlg 38.788). Davon abgesehen gilt die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 ZPO im Rekursverfahren mangels Anführung auch in § 528 ZPO nicht (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 528; EvBl 1991/113). Im Fall der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit über S 50.000,- wird das Rekursgericht einen kurz begründeten Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nachzutragen haben (§§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Für den Fall des Ausspruchs der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses wird die Rekursschrift dem Gegner der Rekurswerber durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen sein (§ 521 a Abs 1 Z 3 ZPO sinngemäß).Das Rekursgericht wird zunächst eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen haben. Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf titellose Benützung gestützt werden, gehören nicht zu den unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, die der Revisionsbeschränkung auf Grund des Wertes des Streitgegenstandes nicht unterliegen (Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO; MietSlg 38.788). Davon abgesehen gilt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO im Rekursverfahren mangels Anführung auch in Paragraph 528, ZPO nicht (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 528,; EvBl 1991/113). Im Fall der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit über S 50.000,- wird das Rekursgericht einen kurz begründeten Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nachzutragen haben (Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Für den Fall des Ausspruchs der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses wird die Rekursschrift dem Gegner der Rekurswerber durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen sein (Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO sinngemäß).