Begründung:
Die Beklagte ist eine inländische Aktiengesellschaft. Sie hat am 7. Juli 1978 mit einer inländischen Gesellschaft m.b.H. einen Vertrag geschlossen, nach dem sich die Gesellschaft m.b.H. zur Lieferung einer für das im Ausland gelegene Werk eines ausländischen Bestellers der Beklagten bestimmten Wasseraufbereitungsanlage verpflichtete. Der Wert des von der Beklagten der Gesellschaft m. b.H. erteilten (Sub-)Auftrages (einschließlich der Zusatzaufträge) überstieg den Betrag von 20 Mio. S.
Über das Vermögen der Gesellschaft m.b.H. wurden am 7.November 1980 das Ausgleichsverfahren und am 4.Dezember 1980 der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Kläger ist Masseverwalter in diesem Konkurs.
Bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens hatte die nunmehrige Gemeinschuldnerin erst einen Teil ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht, die Beklagte dagegen Akontozahlungen im Gesamtbetrag von mehr als 13,7 Mio. S geleistet. Dazu behauptete die Beklagte, unter Berücksichtigung von Gegenverrechnungen für Lieferungen vor der Konkurseröffnung um über 3,4 Mio. S mehr bezahlt zu haben, als dem Wert der tatsächlich erhaltenen Vertragsleistungen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin entsprochen habe. Der Kläger vertrat dagegen den Standpunkt, daß die Zahlungen der Beklagten den tatsächlich erbrachten Leistungen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wertmäßig entsprochen hätten.
Am 30. März 1981 traf die Beklagte mit dem Kläger eine Vereinbarung. Der Kläger war dabei durch einen von ihm bevollmächtigten Diplomkaufmann und die Beklagte durch einen Prokuristen vertreten. Nach dem Inhalt der über die Vereinbarung errichteten, als "Kaufvertrag" überschriebenen Urkunde übernahm die Beklagte die im Gebäude der Gemeinschuldnerin vorhandenen Unterlagen für das Projekt des ausländischen Auftraggebers zu einem Preis von 60.000 S zuzüglich 18 % Umsatzsteuer (exklusive Verpackungs- und Versandspesen); darüber hinaus wurde wörtlich festgehalten:
"Fahrnisse zu o.gen. Kommission, welche von ..." (der Gemeinschuldnerin) "bereits bezahlt sind und im Verfügungsbereich d. Masse sind, werden zum Einstandspreis ..." (der Gemeinschuldnerin) "(exkl. evtl. Lagergebühren) an die ..." (Beklagte) "abgegeben". Details hiezu sind erforderlichenfalls in einer gesonderten Vereinbarung, welche Bestandteil dieses Vertrages sind, festzulegen. Der Kläger behauptete Lieferungen im Rahmen der Vereinbarung vom 30. März 1981. Von diesen blieben nach Klagseinschränkung drei Positionen streitverfangen:
1. Gegenstände, die bei einem Münchner Verpackungsunternehmen
lagerten und Inhalt eines Übernahmsprotokolles wurden; diese
Lieferung war Grundlage der Rechnung vom 14.Juli 1981
(Rechnungssumme: 631.999,74 S), die der Kläger im Sinne der Rechnung
vom 7.Sepetmber 1981 auf den Betrag von 408.022,76 S
(darin enthalten an Umsatzsteuer
62.240,76 S) richtigstellte. Auf
diesen Rechnungsbetrag zahlte die
Beklagte am 1.2.1982 199.128,87 S;
strittig blieb der Teilbetrag von 208.893,89 S;
2. 15 Behälter eines jugoslawischen
Herstellers, von denen sich 12 zur
Bearbeitung bei einem nordrhein-
westfälischen Unternehmer befanden;
diese Behälter waren Gegenstand der
Rechnung vom 3.August 1981 mit einem
Rechnungsbetrag von 772.200,00 S;
3. Gegenstände, die sich bei einem
Wiener Verpackungsunternehmen befanden;
diese waren Gegenstand der Rechnung
vom 18.November 1981 mit einem Betrag
von 241.639,81 S;
auf diesen Betrag zahlte die Beklagte
am 26.Jänner 1982 193.311,84 S
strittig verblieb der Teilbetrag von 48.327,97 S.
Das eingeschränkte Klagebegehren setzt sich aus den drei dargestellten Teilbeträgen zusammen und ist demgemäß insgesamt auf Zahlung von 1,029.421,86 S samt gestaffelt geltend gemachter Zinsen von 5 % gerichtet.
Die Beklagte wendete punkteweise ein:
Zur ersten Klagspost: Die beim Münchner Verpackungsunternehmen
gelagerten Gegenstände seien nach der Vereinbarung des Klägers mit
der Beklagten an deren österreichisches Lager vertragsgemäß verpackt
und mit Dokumentationen versehen zu liefern gewesen. Die vom Kläger
vorgenommene Rechnungsrichtigstellung habe lediglich die gänzlich
fehlenden Posten berücksichtigt, nicht aber die Mängel der
tatsächlich ausgelieferten Gegenstände. Deren Kaufwert
habe netto 272.753,50 S
betragen. Preismindernde Abzüge seien
wegen folgender Mängel gerechtfertigt:
wegen Unbrauchbarkeit der Verpackung 5 %
wegen Fehlens der Lieferantengarantie 10 %
wegen Fehlens der Dokumentation 5 %, daher
20 % Preisminderung 54.550,71 S
Transportkosten 7.485,92 S
Verzollungsspesen 1.200,00 S
28 Arbeitsstunden 10.388,00 S
Preisminderung insgesamt 73.624,63 S.
Den Unterschiedsbetrag von 199.128,87 S
habe die Beklagte bereits bezahlt.
Der Kläger habe der Beklagten zu Unrecht die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, weil eine Lieferung im Vormerkverkehr aus der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei und wieder dorthin zu liefern gewesen wäre.
Zur zweiten Klagspost: Die Beklagte habe mit ihren Leistungen vor Konkurseröffnung die 15 Behälter bereits bezahlt gehabt. Diese 15 Behälter des jugoslawischen Herstellers seien nicht unter die Vereinbarung vom 30.März 1981 gefallen. Einerseits habe die Gemeinschuldnerin dem Hersteller den Kaufpreis noch nicht bezahlt gehabt, andererseits seien die Behälter nicht im Verfügungsbereich der Masse gestanden. Bei drei Behältern habe es sich um sogenannte Aktivkohlefilter gehandelt, die sich bereits seit Ende Oktober 1980 im Aufnahmelager der Beklagten befunden hätten. Auch die 12 zur Bearbeitung an ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen gesandten Behälter seien (zur Zeit der Vereinbarung vom 30.März 1981) bereits Eigentum der Beklagten gewesen, aber mit Wissen und Willen des Klägers in Erfüllung der Vertragspflichten der Gemeinschuldnerin aus dem 1978 geschlossenen Vertrag von der Beklagten übernommen worden. Der Höhe nach wendete die Beklagte zu dieser Klagspost ein, daß der Kläger den Einstandspreis der 15 Filter zu Unrecht mit 110.000 DM angenommen habe, da ein Teilbetrag von 30.000 DM aus einer anderen Verpflichtung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber dem jugoslawischen Erzeuger gestammt und mit der Bestellung der 15 Behälter nichts zu tun gehabt habe.
Zur dritten Klagspost: Die Beklagte habe auch die Waren, die
sich beim Wiener Verpackungsunternehmen befunden hätten, bereits vor
Konkurseröffnung bezahlt gehabt. Soweit es sich um Kiesfilter
gehandelt habe, seien sie der Beklagten schon vor Konkurseröffnung
übergeben worden. Dies habe der Kläger auch in seinem Schreiben vom
18. November 1981 anerkannt. Der Kläger habe die Rechnung vom
18. November 1981 über einen richtiggestellten Nettobetrag
von 204.779,50 S
zuzüglich 18 % Umsatzsteuer von 36.860,31 S
somit über den Betrag von 241.639,81 S
gelegt. Von diesem Betrag habe
die Beklagte 20 %, das seien 48.327,97 S
wegen Fehlens der Verpackung und
der Dokumentationen in Abzug
gebracht und den Restbetrag von 193.311,84 S
bezahlt.
Der Kläger hielt den Einwendungen der Beklagten punkteweise
entgegen:
Zur ersten Klagspost: Es treffe zu, daß auch die tatsächlich ausgelieferten Waren Mängel aufgewiesen hätten. Diese seien in einer gemeinsamen Liste festgehalten und vom Kläger auch in seiner richtiggestellten Rechnung voll berücksichtigt worden. Als Erfüllungsort für die Warenlieferung sei München und nicht ein in Österreich gelegenes Lager der Beklagten vereinbart worden; der Kläger habe daher weder für Fracht noch für Verzollung aufzukommen. Die Beigabe von Dokumentationen, insbesondere Betriebsvorschriften habe der Kläger nicht zugesagt, sie könne nicht als vereinbart gelten. Abzüge vom Betrag der richtiggestellten Rechnung seien daher nicht gerechtfertigt.
Zur zweiten Klagspost: Die drei Aktivkohlefilter habe die Beklagte eigenmächtig in ihre Gewahrsame genommen. Die 12 zur Bearbeitung nach Nordrhein-Westfalen gebrachten Behälter seien zur Zeit der Konkurseröffnung in der Gewahrsame der Masse gestanden; sie habe die unmittelbare Versendung der Werkstücke vom jugoslawischen Hersteller an den deutschen Bearbeiter veranlaßt. Der Einstandspreis der 15 Behälter habe 110.000 DM betragen, die von der Beklagten genannten 30.000 DM seien nicht abzuziehen.
Das Erstgericht wies das eingeschränkte Klagebegehren zur Gänze
ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Dabei übernahm es ungeachtet der Aktenwidrigkeits-, Beweis- und Feststellungsrüge des Klägers als tatsächliche Entscheidungsgrundlagen die erstrichterlichen Feststellungen. Daraus ist hervorzuheben:
Die spätere Gemeinschuldnerin hätte nach ihrem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag Zeugnisse, Betriebs- und Benützungsvorschriften, die sogenannte Dokumentation, zu ihren Lieferungen bei Abschluß ihrer Vertragsleistungen übergeben sollen. Dazu kam es infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr. Die spätere Gemeinschuldnerin schlug bei ihrer (internen) Kalkulation auf die von ihr zu zahlenden Ankaufspreise 50 % auf. In diesem Aufschlag sind kalkulatorisch insbesondere die mit der Lieferung der Dokumentation zusammenhängenden Leistungen eingeschlossen gewesen.
Vier Tage nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin erhielt die Beklagte mittels Fernschreibens die Mitteilung, daß wegen des Ausgleichsverfahrens keine Lieferungen mehr erfolgen könnten.
Nach der Eröffnung des Anschlußkonkurses nahm die Beklagte Kontakt mit dem Kläger auf. Sie formulierte ihre Vorstellungen und Wünsche zur Projektabwicklung in ihrem Schreiben vom 16.Januar 1981 (nach dem Inhalt dieser von der Beklagten vorgelegten Urkunde drückte die Beklagte ihre damaligen Vorstellungen in folgender Weise aus: "Wir sind uns klar und geben uns Rechenschaft darüber, daß wir erhebliche Beträge noch aufwenden müssen, um diesen Anlageteil so zu gestalten, daß er den Betriebserfordernissen entspricht. Auch werden noch beachtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Dokumentation u.ä. auftreten. Die Haftung und die Garantie selbst wird unser Unternehmen allein zu tragen haben."). In der Folge kam es zur Vereinbarung vom 30.März 1981. Der Prokurist der Beklagten bezog dabei die Absprache über die vom Kläger zu den Einstandspreisen der Gemeinschuldnerin an die Beklagte abzugebenden Fahrnisse, welche von der Gemeinschuldnerin "bereits bezahlt sind und im Verfügungsbereich der Masse sind", auf solche Gegenstände, die von der Gemeinschuldnerin bereits (gegenüber deren Lieferanten) bezahlt waren, sich aber noch nicht im Besitz der Beklagten, sondern im Besitz der Gemeinschuldnerin oder des Klägers befanden. Über die Transportkosten, die nach der Vereinbarung aus dem Jahre 1978 von der späteren Gemeinschuldnerin zu tragen gewesen wären, wurde vor Abschluß der Vereinbarung vom 30.März 1981 nichts gesprochen. Der Kläger bot der Beklagten Ware an, die sich bei einem Münchner Verpackungsunternehmen befand. Die Beklagte kaufte diese Gegenstände. Vereinbart war dabei eine Lieferung an die Beklagte "frei Graz". Die Gegenstände wurden zur Untersuchung in das Grazer Werk der Beklagten geliefert und unter Errichtung einer Übernahmsliste übernommen. Diese Liste unterzeichnete auch der Vertreter des Klägers. Auf Grund dieser Ende Juli 1981 errichteten Liste berichtigte der Kläger seine am 14.Juli 1981 ausgestellte Rechnung im Sinne der Rechnung vom 7.September 1981. Bei der - in der Rechnung nicht aufgeschlüsselten - Gesamtwertermittlung berücksichtigte der Kläger zwar, daß eine Anzahl von Stücken bei der Übergabe fehlte, er veranschlagte aber nicht, daß einzelne Stücke beschädigt oder gar unbrauchbar waren. Tatsächlich waren auch die Verpackungen unbrauchbar, es fehlten die sogenannten Dokumentationen und ebenso Garantien. Die Beklagte hatte Transport- und Verzollungsspesen zu tragen. Im Zusammenhang mit den festgestellten Mängeln traf sie ein Arbeitsaufwand.
Das Erstgericht bezifferte in Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO nach den Erfahrungswerten der Angestellten der Beklagten die Preisminderung wegen Mangelhaftigkeit der Ware mit 135.269,26 S und die Preisminderung wegen Fehlens der Garantie, Fehlens der Dokumentation, wegen des der Beklagten erwachsenen zusätzlichen Arbeitsaufwandes und wegen der Verzollungs- und Transportkosten mit 73.624,63 S, insgesamt daher (im Sinne der Einwendungen der Beklagten) mit 208.893,89 S.Das Erstgericht bezifferte in Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach den Erfahrungswerten der Angestellten der Beklagten die Preisminderung wegen Mangelhaftigkeit der Ware mit 135.269,26 S und die Preisminderung wegen Fehlens der Garantie, Fehlens der Dokumentation, wegen des der Beklagten erwachsenen zusätzlichen Arbeitsaufwandes und wegen der Verzollungs- und Transportkosten mit 73.624,63 S, insgesamt daher (im Sinne der Einwendungen der Beklagten) mit 208.893,89 S.
In ähnlicher Weise wie im Falle des Münchner Verpackungsunternehmens bezog die Beklagte Waren, die bei einem Wiener Verpackungsunternehmen lagerten. Auch in diesem Falle bezifferte das Erstgericht in Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO auf Grund der Erfahrungswerte der Angestellten der Beklagten den "berechtigten Abzug" (vom Rechnungsbetrag in der Höhe von 241.639,81 S) einschließlich der verrechneten Umsatzsteuer mit 48.327,97 S.In ähnlicher Weise wie im Falle des Münchner Verpackungsunternehmens bezog die Beklagte Waren, die bei einem Wiener Verpackungsunternehmen lagerten. Auch in diesem Falle bezifferte das Erstgericht in Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auf Grund der Erfahrungswerte der Angestellten der Beklagten den "berechtigten Abzug" (vom Rechnungsbetrag in der Höhe von 241.639,81 S) einschließlich der verrechneten Umsatzsteuer mit 48.327,97 S.
Die spätere Gemeinschuldnerin hatte bei einem jugoslawischen Hersteller 15 Filter bestellt, aber nicht bezahlt. Drei Filter waren Aktivkohlefilter. Diese wurden sofort an das Lager (der Beklagten) in Wien gesandt. Die weiteren 12 Filter wurden zur Bearbeitung an ein Werk in der Bundesrepublik Deutschland geschickt. Nach entsprechender Aufforderung des Klägers zahlte die Beklagte den Werklohn an den deutschen Bearbeiter. Daraus folgerte das Erstgericht, daß die Filter schon im Eigentum der Beklagten gestanden seien (gemeint offenbar: im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses am 4.Dezember 1980). Der Kläger setzte in seiner Rechnung den Einstandspreis für die 15 Filter (im Betrag von 110.000 DM) um 30.000 DM zu hoch an.
In rechtlicher Beurteilung folgerte das Erstgericht:
Grundlage der Vereinbarung vom 30.März 1981 sei mangels entgegenstehender Abreden mit Rücksicht auf das Schreiben vom 16. Januar 1981 "natürlich wieder jene des ursprünglichen Vertrages" (aus dem Jahre 1978) gewesen. Die Gewährleistung des Verkäufers sei nicht ausgeschlossen worden. Der vereinbarte Kaufpreis sei wegen Mängel der Ware und Unbrauchbarkeit der Verpackung aus dem Titel der Gewährleistung zu mindern. Transportkosten und Verzollungsspesen gingen vertraglich zu Lasten des Klägers, ebenso der der Beklagten tatsächlich entstandene Arbeitsaufwand. Zur ersten und dritten Klagspost seien daher Abzüge in genauer Höhe der strittig verbliebenen Beträge gerechtfertigt. Die 15 Filter seien nicht unter die Vereinbarung vom 30.März 1981 gefallen; diese Filter seien bereits im Eigentum der Beklagten gestanden, die sie auch schon bezahlt gehabt habe.
Das Berufungsgericht gelangte zu folgender rechtlicher Beurteilung:
Die - vom Kläger zur Anspruchsgrundlage erhobene - Vereinbarung vom 30.März 1981 sei im Sinne der Vertrauenstheorie auszulegen. Dabei sei des Sachzusammenhanges wegen der Inhalt der seinerzeitigen Absprachen zwischen der Beklagten und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin keinesfalls zu vernachlässigen. Es sei eine Selbstverständlichkeit, daß zu den bei den Verpackungsunternehmen befindlichen Waren auch die erforderlichen Dokumentationen dazugehörten. Im beiderseits unterfertigten Übernahmsprotokoll seien hinsichtlich der aus München angelieferten Waren Mängel festgehalten worden. In diesem Zusammenhange habe das Erstgericht ohne Verfahrensmangel § 273 Abs. 1 ZPO angewendet und dabei eine Einschätzung ohne Rechtsirrtum vorgenommen. Gleiches gelte für die vom Wiener Verpackungsunternehmen angelieferten Waren. Die 15 Filter seien von der Gemeinschuldnerin noch nicht bezahlt gewesen. Im übrigen habe die Beklagte diese Anlagenbestandteile bereits bezahlt gehabt.Die - vom Kläger zur Anspruchsgrundlage erhobene - Vereinbarung vom 30.März 1981 sei im Sinne der Vertrauenstheorie auszulegen. Dabei sei des Sachzusammenhanges wegen der Inhalt der seinerzeitigen Absprachen zwischen der Beklagten und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin keinesfalls zu vernachlässigen. Es sei eine Selbstverständlichkeit, daß zu den bei den Verpackungsunternehmen befindlichen Waren auch die erforderlichen Dokumentationen dazugehörten. Im beiderseits unterfertigten Übernahmsprotokoll seien hinsichtlich der aus München angelieferten Waren Mängel festgehalten worden. In diesem Zusammenhange habe das Erstgericht ohne Verfahrensmangel Paragraph 273, Absatz eins, ZPO angewendet und dabei eine Einschätzung ohne Rechtsirrtum vorgenommen. Gleiches gelte für die vom Wiener Verpackungsunternehmen angelieferten Waren. Die 15 Filter seien von der Gemeinschuldnerin noch nicht bezahlt gewesen. Im übrigen habe die Beklagte diese Anlagenbestandteile bereits bezahlt gehabt.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist im Sinne ihres Hilfsantrages berechtigt. Der Revisionswerber erachtet das angefochtene Urteil in sechs Punkten als aktenwidrig: