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Entscheidung 6 Ob 65/12w×

Entscheidung 6 Ob 65/12w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob65/12w

Entscheidungsdatum

19.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers O***** H*****, gegen den Antragsgegner M***** H*****, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Oktober 2011, GZ 44 R 504/11k-84, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. Mai 2010, GZ 4 Fam 67/09w-20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses einen Unterhaltsherabsetzungsantrag des Antragstellers abgewiesen hatte, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Da es der rekursgerichtlichen Entscheidung an einem Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses iSd Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG mangelt, ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners jedenfalls unzulässig.

Textnummer

E100903

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00065.12W.0419.000

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20120419_OGH0002_0060OB00065_12W0000_000