Entscheidung 6 Ob 65/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. R***** K*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansély, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** P*****, vertreten durch Dr. Günther Harrich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Jänner 2019, GZ 39 R 386/17d-61, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Aufhebungsbeschluss 6 Ob 129/18s hat der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht lediglich aufgetragen, die bisher nicht erledigte Beweisrüge zu der (Negativ-)Feststellung des Erstgerichts, wonach nicht feststehe, dass die Klägerin tatsächlich einen Einzug in die Wohnung des Beklagten plane, zu behandeln. Im zweiten Rechtsgang hat das Berufungsgericht die bekämpfte Feststellung mit eingehender Begründung übernommen. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegt nicht der Kognition des Obersten Gerichtshofs. Steht aber nicht fest, dass die Klägerin überhaupt in die Wohnung des Beklagten übersiedeln will, kommt es auf den (abstrakten) Bedarf der Klägerin und ihre gesundheitliche Situation nicht an. Wenn in Anbetracht der getroffenen (Negativ-)Feststellung das Berufungsgericht den Eigenbedarf der Klägerin nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG verneint hat, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.Im Aufhebungsbeschluss 6 Ob 129/18s hat der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht lediglich aufgetragen, die bisher nicht erledigte Beweisrüge zu der (Negativ-)Feststellung des Erstgerichts, wonach nicht feststehe, dass die Klägerin tatsächlich einen Einzug in die Wohnung des Beklagten plane, zu behandeln. Im zweiten Rechtsgang hat das Berufungsgericht die bekämpfte Feststellung mit eingehender Begründung übernommen. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegt nicht der Kognition des Obersten Gerichtshofs. Steht aber nicht fest, dass die Klägerin überhaupt in die Wohnung des Beklagten übersiedeln will, kommt es auf den (abstrakten) Bedarf der Klägerin und ihre gesundheitliche Situation nicht an. Wenn in Anbetracht der getroffenen (Negativ-)Feststellung das Berufungsgericht den Eigenbedarf der Klägerin nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG verneint hat, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00065.19F.0425.000
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Dokumentnummer
JJT_20190425_OGH0002_0060OB00065_19F0000_000