Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen zur Würdigung der Zeugenentschlagung durch den Sohn der Parteien unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betreffen in Wahrheit weder einen Verfahrensmangel noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Sie stellen vielmehr den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.
Soweit die Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe eine Feststellung über die Wegnahme der Wohnungsschlüssel zu Recht nicht getroffen, weil die Beklagte dies in erster Instanz nicht vorgebracht habe, als Verfahrensmangel bekämpft, ist dies schon deshalb verfehlt, weil hier bereits das Bundesgesetz vom 11. November 1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes, BGBl. Nr. 566, anzuwenden ist, wonach im Verfahren wegen Ehescheidung der Untersuchungsgrundsatz nicht gilt. Es fehlt daher die Grundlage für eine Ausnahme von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl. 1972, 569; SZ 41/8; JBl. 1976, 370 ua), daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht als solche nicht anerkannt worden sind, nicht mehr gemäß § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden können. In nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren kann es auch nicht als Feststellungsmangel angesehen werden, wenn eine mögliche überschießende Feststellung nicht getroffen wurde.Soweit die Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe eine Feststellung über die Wegnahme der Wohnungsschlüssel zu Recht nicht getroffen, weil die Beklagte dies in erster Instanz nicht vorgebracht habe, als Verfahrensmangel bekämpft, ist dies schon deshalb verfehlt, weil hier bereits das Bundesgesetz vom 11. November 1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes, BGBl. Nr. 566, anzuwenden ist, wonach im Verfahren wegen Ehescheidung der Untersuchungsgrundsatz nicht gilt. Es fehlt daher die Grundlage für eine Ausnahme von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl. 1972, 569; SZ 41/8; JBl. 1976, 370 ua), daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht als solche nicht anerkannt worden sind, nicht mehr gemäß Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden können. In nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren kann es auch nicht als Feststellungsmangel angesehen werden, wenn eine mögliche überschießende Feststellung nicht getroffen wurde.
In ihren in der Rechtsrüge zur Frage der Zerrüttung der Ehe getätigten Ausführungen bestreitet die Beklagte letztlich nicht, daß im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorlag. Sie versucht vielmehr aufzuzeigen, daß einerseits die Ehe im Herbst 1980 zumindest auf seiten der Beklagten noch nicht zerrüttet gewesen sei und andererseits der Kläger mit der Zerrüttung der Ehe den Anfang gemacht, nach der Rückkehr der Beklagten nach Wien die bestehenden Bande zerstört und eine endgültige Aussöhnung verhindert habe, weil er gegenüber der Beklagten Tätlichkeiten begangen habe. In der Folge habe er auch vom Herbst 1981 bis Frühjahr 1982 in einem ehebrecherischen Verhältnis gelebt.
Der Beklagten ist diesbezüglich zu entgegnen, daß die Zerrüttung der Ehe schon dann gegeben ist, wenn die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem der Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (vgl. Schwind, Klang-Kommentar 2 I/1, 764; derselbe, Eherecht 2 , 1, 202). Soweit in der Ausführung der Vorinstanzen, die Ehe sei durch das Verlassen der ehelichen Wohnung durch die Beklagte am 9.10.1979, durch die Lebensgemeinschaft mit Rob B und die geschlechtlichen Beziehungen mit diesem in der Zeit von Ende Feber 1980 bis Ostern 1980 bereits zerrüttet gewesen, auch die Feststellung der Zerrüttung der Ehe in subjektiver und damit tatsächlicher Hinsicht enthalten ist, kann diese in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen bestehen auch insoweit keine Bedenken, als sie das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in Holland rechtlich dahin beurteilten, daß dadurch objektiv die Ehe zerrüttet wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auf Grund der Feststellungen in diesem Verfahren davon gesprochen werden kann, daß zwischen der Beklagten und Rob B eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat, und ob die Beklagte nach Beendigung ihrer Beziehung zu Rob B zur Fortsetzung der Ehe bereit war. Die in diesem Verfahren festgestellten Verhaltensweisen der Beklagten (unberechtigtes Verlassen der Ehewohnung und telefonische Verständigung vom "Verlassen" am 9.10.1979, telefonische Mitteilung aus Holland, daß sie nicht mehr nach Wien zurückkehren wolle, Gespräch zu Weihnachten mit Übergabe eines Briefes Rob BS und Bekanntgabe, mit Rob B ein sexuelles Verhältnis zu haben, zu diesem zu übersiedeln und mit ihm leben zu wollen, Wohnen bei Rob B von Ende Feber 1980 bis Ostern 1980, Geschlechtsverkehr mit Rob B) stellen - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - schwere Eheverfehlungen dar, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Das festgestellte Verhalten des Klägers ab Pfingsten 1980 zeigt, daß schon ab Pfingsten 1980 objektiv nicht mehr damit zu rechnen war, daß eine dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft wieder entstehen könnte.Der Beklagten ist diesbezüglich zu entgegnen, daß die Zerrüttung der Ehe schon dann gegeben ist, wenn die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem der Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat vergleiche Schwind, Klang-Kommentar 2 I/1, 764; derselbe, Eherecht 2 , 1, 202). Soweit in der Ausführung der Vorinstanzen, die Ehe sei durch das Verlassen der ehelichen Wohnung durch die Beklagte am 9.10.1979, durch die Lebensgemeinschaft mit Rob B und die geschlechtlichen Beziehungen mit diesem in der Zeit von Ende Feber 1980 bis Ostern 1980 bereits zerrüttet gewesen, auch die Feststellung der Zerrüttung der Ehe in subjektiver und damit tatsächlicher Hinsicht enthalten ist, kann diese in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen bestehen auch insoweit keine Bedenken, als sie das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in Holland rechtlich dahin beurteilten, daß dadurch objektiv die Ehe zerrüttet wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auf Grund der Feststellungen in diesem Verfahren davon gesprochen werden kann, daß zwischen der Beklagten und Rob B eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat, und ob die Beklagte nach Beendigung ihrer Beziehung zu Rob B zur Fortsetzung der Ehe bereit war. Die in diesem Verfahren festgestellten Verhaltensweisen der Beklagten (unberechtigtes Verlassen der Ehewohnung und telefonische Verständigung vom "Verlassen" am 9.10.1979, telefonische Mitteilung aus Holland, daß sie nicht mehr nach Wien zurückkehren wolle, Gespräch zu Weihnachten mit Übergabe eines Briefes Rob BS und Bekanntgabe, mit Rob B ein sexuelles Verhältnis zu haben, zu diesem zu übersiedeln und mit ihm leben zu wollen, Wohnen bei Rob B von Ende Feber 1980 bis Ostern 1980, Geschlechtsverkehr mit Rob B) stellen - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - schwere Eheverfehlungen dar, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Das festgestellte Verhalten des Klägers ab Pfingsten 1980 zeigt, daß schon ab Pfingsten 1980 objektiv nicht mehr damit zu rechnen war, daß eine dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft wieder entstehen könnte.
Hinsichtlich der für die beiderseitige Abwägung des Verschuldens erheblichen Frage, ob dem Beklagten die Eheverfehlung der Verletzung der Unterhaltspflicht vorgeworfen werden könne, bekämpft die Beklagte die Auffassung der Vorinstanzen über die Verwirkung ihres Unterhaltsanspruches mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Unterhaltsverfahren zu 2 Cg 23/80 des Bezirksgerichtes Döbling. Das Berufungsgericht habe einen Rechtsmißbrauch der (hier) Beklagten im Sinne des § 94 Abs. 2 ABGB verneint. Diese Umstände müßten die mit der Scheidung der Ehe befaßten Gerichte berücksichtigen.Hinsichtlich der für die beiderseitige Abwägung des Verschuldens erheblichen Frage, ob dem Beklagten die Eheverfehlung der Verletzung der Unterhaltspflicht vorgeworfen werden könne, bekämpft die Beklagte die Auffassung der Vorinstanzen über die Verwirkung ihres Unterhaltsanspruches mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Unterhaltsverfahren zu 2 Cg 23/80 des Bezirksgerichtes Döbling. Das Berufungsgericht habe einen Rechtsmißbrauch der (hier) Beklagten im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB verneint. Diese Umstände müßten die mit der Scheidung der Ehe befaßten Gerichte berücksichtigen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß im vorliegenden
Scheidungsverfahren selbständig Feststellungen zu treffen und
rechtlich zu beurteilen sind, weil eine Bindung an die Entscheidung
des Berufungsgerichtes schon mangels Rechtskraft derselben nicht
besteht. Auf Grund der oben wiedergegebenen Eheverfehlungen der
Beklagten muß die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches
zumindest ab ihrer Beziehung zu Rob B in der Zeit von Ende
Februar 1980 als rechtsmißbräuchlich im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 2
ABGB angesehen werden. Daß schon vorher eine Unterhaltsverletzung
durch den Kläger bestanden habe, hat die Beklagte gar nicht
behauptet. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daher bei der
Abwägung des beiderseitigen Verschuldens eine Unterhaltsverletzung
des Klägers nicht berücksichtigt werden. Dasselbe muß auch schon
mangels diesbezüglicher Feststellung von der behaupteten
Schlüsselabnahme im Dezember 1979 gesagt werden. Da auch der
Auffassung der Beklagten nicht zugestimmt werden kann, die Ablehnung
der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft durch den Kläger im
Jahre 1980 - gemeint offenbar nach der Rückkehr der Beklagten nach
Wien - stelle eine Eheverfehlung des Klägers dar, kann auch dieser
Umstand bei der Verschuldensabwägung nicht zu Lasten des Klägers
berücksichtigt werden. Die Beklagte weicht bei ihren übrigen
Ausführungen zur Frage der Verschuldensabwägung insoweit vom
festgestellten Sachverhalt ab, als sie berücksichtigt haben will,
daß ihre Abreise nach Holland auf die Streitigkeiten mit dem Kläger
zurückzuführen gewesen und ihr der Kläger nicht zu dem Zwecke der
Versöhnung nachgereist sei, sondern, um ihr die Schlüssel
wegzunehmen und ihr zu erklären, er wolle sich am liebsten scheiden
lassen und daß zu diesem Zeitpunkt von Rob B noch gar nicht die
Rede gewesen sei. Auf diese unbeachtlichen Ausführungen ist daher
nicht einzugehen. Legt man aber die festgestellten Tatsachen
zugrunde, so wiegen die Eheverfehlungen der Beklagten gegenüber den
dem Kläger anzulastenden Eheverfehlungen, mag es sich nun um die vor
dem Verlassen der Ehewohnung durch die Beklagte festgestellten vom
Kläger grundlos begonnenen Streitigkeiten handeln oder um die nach
der Rückkehr der Beklagten nach Wien begangenen Eheverfehlungen,
erheblich schwerer, zumal den nach der Rückkehr der Beklagten und
der zu diesem Zeitpunkt bereits gegebenen unheilbaren Zerrüttung
begangenen Eheverfehlungen des Klägers nicht mehr das Gewicht
beigemessen werden kann, das ihnen bei Begehung vor der unheilbaren
Zerrüttung zukäme (vgl. EFSlg. 31.711, 41.277 ua.). An dem
wesentlichen Unterschied des Verschuldens würde sich auch nichts
ändern, wenn man den verziehenen Ehebruch des Klägers im Jahre 1978
berücksichtigte, weil dann auch die verziehenen sexuellen
Beziehungen der Beklagten zu Rob B im Sommer 1978
berücksichtigt werden müßten.
Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.