Die Revision ist unzulässig.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist zwar für die formelle Gestaltung des Rechtsmittels und seine verfahrensrechtliche Behandlung als ordentliches Rechtsmittel im Gegensatz zu einer außerordentlichen Revision bestimmend, er enthebt aber weder das Revisionsgericht, das Vorliegen der positiven Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ohne jede Bindung an den zweitinstanzlichen Ausspruch zu prüfen, noch vermag der zweitinstanzliche Ausspruch die Beschränkung der beachtlichen Revisionsgründe auf die im § 503 Abs 2 ZPO genannten Anfechtungsgründe zu beeinflussen.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist zwar für die formelle Gestaltung des Rechtsmittels und seine verfahrensrechtliche Behandlung als ordentliches Rechtsmittel im Gegensatz zu einer außerordentlichen Revision bestimmend, er enthebt aber weder das Revisionsgericht, das Vorliegen der positiven Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ohne jede Bindung an den zweitinstanzlichen Ausspruch zu prüfen, noch vermag der zweitinstanzliche Ausspruch die Beschränkung der beachtlichen Revisionsgründe auf die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO genannten Anfechtungsgründe zu beeinflussen.
Die Revisionsausführungen enthalten keine Darlegungen zu der erforderlichen Rüge, das Berufungsgericht habe eine für seine Erledigung erhebliche, im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierte Frage des materiellen Rechtes (verfahrensrechtliche Gesichtspunkte werden in der Revision nicht behandelt) unrichtig gelöst.Die Revisionsausführungen enthalten keine Darlegungen zu der erforderlichen Rüge, das Berufungsgericht habe eine für seine Erledigung erhebliche, im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierte Frage des materiellen Rechtes (verfahrensrechtliche Gesichtspunkte werden in der Revision nicht behandelt) unrichtig gelöst.
Das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Ableitung die in der angefochtenen Entscheidung zutreffend zitierten Rechtsprechungssätze zugrunde gelegt, daß außerhalb einer im vorliegenden Fall nicht in Betracht zu ziehenden Unterhaltsregelung keinesfalls jedem Vertrag und im besonderen jedem Vergleich zwingend die Bestimmung innewohnte, die getroffene Regelung sollte nur unter der Voraussetzung gelten, daß sich die bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Verhältnisse nicht wesentlich änderten, und im Falle einer solchen Änderung einer dieser entsprechenden Anpassung, gegebenenfalls Aufhebung unterlägen. Der aus einem ausdrücklich (zu gerichtlichem Protokoll) erklärten "Endzweck" (nämlich, minderjährigen Kindern bis zur Erlangung ihrer Eigenberechtigung das Elternhaus zu erhalten) einer vertraglich auf sich genommenen Beschränkung des dem Eigentümer zustehenden Verfügungsrechtes (hier durch Einräumung eines grundbücherlich einzutragenden Verbotsrechtes) datumsmäßig eindeutig bestimmte (äußerste) Endzeitpunkt sei zur Wahrung von nicht erwähnten weiteren familiären Interessen über den vertraglich festgelegten Endzeitpunkt auch aus dem Rechtsgrund einer Anpassung an geänderte Umstände nicht erstreckbar.
Die Rechtsmittelwerber suchen zunächst einen Widerspruch in der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht aufzudecken, weil nach dieser nur Unterhaltsvereinbarungen generell unter der sogenannten Umstandsklausel abgeschlossen gälten, die Anwendung dieser Klausel im übrigen aber Sache der (Vertrags-)Auslegung sei. Nach den Ausführungen der Revisionswerber sei die Umstandsklausel vielmehr "grundsätzlich bei allen vergleichsweise geregelten Rechtsverhältnissen anwendbar, wobei sie in Unterhaltsangelegenheiten grundsätzlich beachtlich" sei, "während ihre Anwendbarkeit in allen übrigen Fällen zu prüfen" wäre. Soweit vertraglich eingegangene Bindungen nicht kraft Gesetzes von einer Änderung der Umstände, unter denen sie eingegangen wurden, berührt werden, muß die Beachtlichkeit solcher Änderungen auf einen übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen zurückgeführt werden. Dazu hat das Berufungsgericht die Meinung vertreten, daß ein solcher Parteiwille bei Unterhaltsvereinbarungen generell anzunehmen sei, außerhalb dieses Regelungsbereiches aber nicht, so daß der Schluß auf einen derartigen Parteiwillen einer positiven Ableitung bedürfte. Dieser Rechtsstandpunkt ist von inneren Widersprüchen frei. Dem die Berufungsentscheidung tragenden Leitgedanken, daß kein allgemeiner Rechtssatz bestehe, demzufolge jeder Vertrag unter der Voraussetzung geschlossen sei, daß die Verhältnisse so blieben, wie sie bei Vertragsabschluß für diesen Zeitpunkt erkennbar gewesen wären, setzen die Rechtsmittelwerber ihren durch kein eigenes Argument und keine Belegstelle gestützten Standpunkt entgegen, ein Vergleich unterläge unabhängig von seinem Regelungsgegenstand grundsätzlich der sogenannten Umstandsklausel. Abgesehen davon, daß diese Revisionsausführungen in keiner Weise belegt werden können und von den Revisionswerbern auch gar nicht zu begründen versucht wurden, ist nach der Aktenlage der Vergleichscharakter der zwischen den Streitteilen im Jahre 1968 geschlossenen Vereinbarung in keiner Weise erkennbar; die Revisionswerber versuchen auch gar nicht darzulegen, welches Recht zwischen ihnen und ihrer Mutter damals zweifelhaft oder strittig gewesen sein könnte und durch die Vereinbarung über das Belastungs- und Veräußerungsverbot hätte bereinigt werden sollen. Soweit dieser Einräumung von Verbotsrechten durch die Mutter an ihre Kinder eine Absprache mit dem anderen Elternteil als dem zweiten Liegenschaftsmiteigentümer zugrunde lag, konnten die Kinder nur begünstigte Dritte, aber nicht Vertragsparteien sein, so daß ihnen kein Anspruch auf Anpassung der zwischen ihren Eltern geschlossenen Vereinbarung zuzubilligen wäre. Die Ausführungen in der Revision über die tatsächliche Gestaltung der Mutter-Kind-Beziehung zwischen der Klägerin einerseits und den beiden Beklagten andererseits lassen jede rechtserhebliche Verbindung zum grundbücherlich eingetragenen Verbotsrecht vermissen. Nach der Aktenlage wurde den Revisionswerbern durch die im Dezember 1968 getroffene Vereinbarung eine Rechtsstellung eingeräumt, auf die sie keinerlei Anspruch hatten und für deren Einräumung sie auch keine in einem Austauschverhältnis stehende Gegenleistung zu erbringen gehabt hätten. Den Revisionswerbern gegenüber erfolgte daher die Einräumung der Verbotsrechte nach der Aktenlage unentgeltlich. Daß der Pflegschaftsrichter die Vereinbarung in den hier interessierenden Punkten, hätte er die tatsächliche Entwicklung der Mutter-Kind-Beziehung zwischen den Streitteilen auch nur vorausgeahnt, "nur unter zusätzlichen Absicherungen genehmigt" hätte (und daß eine solche Absicherung in einer Hinausschiebung des Endtermines bestanden hätte), ist eine unlogische Behauptung, vor allem aber die Darlegung einer Einzelfallkomponente, die nicht zur Grundlage einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Frage genommen werden könnte.Die Rechtsmittelwerber suchen zunächst einen Widerspruch in der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht aufzudecken, weil nach dieser nur Unterhaltsvereinbarungen generell unter der sogenannten Umstandsklausel abgeschlossen gälten, die Anwendung dieser Klausel im übrigen aber Sache der (Vertrags-)Auslegung sei. Nach den Ausführungen der Revisionswerber sei die Umstandsklausel vielmehr "grundsätzlich bei allen vergleichsweise geregelten Rechtsverhältnissen anwendbar, wobei sie in Unterhaltsangelegenheiten grundsätzlich beachtlich" sei, "während ihre Anwendbarkeit in allen übrigen Fällen zu prüfen" wäre. Soweit vertraglich eingegangene Bindungen nicht kraft Gesetzes von einer Änderung der Umstände, unter denen sie eingegangen wurden, berührt werden, muß die Beachtlichkeit solcher Änderungen auf einen übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen zurückgeführt werden. Dazu hat das Berufungsgericht die Meinung vertreten, daß ein solcher Parteiwille bei Unterhaltsvereinbarungen generell anzunehmen sei, außerhalb dieses Regelungsbereiches aber nicht, so daß der Schluß auf einen derartigen Parteiwillen einer positiven Ableitung bedürfte. Dieser Rechtsstandpunkt ist von inneren Widersprüchen frei. Dem die Berufungsentscheidung tragenden Leitgedanken, daß kein allgemeiner Rechtssatz bestehe, demzufolge jeder Vertrag unter der Voraussetzung geschlossen sei, daß die Verhältnisse so blieben, wie sie bei Vertragsabschluß für diesen Zeitpunkt erkennbar gewesen wären, setzen die Rechtsmittelwerber ihren durch kein eigenes Argument und keine Belegstelle gestützten Standpunkt entgegen, ein Vergleich unterläge unabhängig von seinem Regelungsgegenstand grundsätzlich der sogenannten Umstandsklausel. Abgesehen davon, daß diese Revisionsausführungen in keiner Weise belegt werden können und von den Revisionswerbern auch gar nicht zu begründen versucht wurden, ist nach der Aktenlage der Vergleichscharakter der zwischen den Streitteilen im Jahre 1968 geschlossenen Vereinbarung in keiner Weise erkennbar; die Revisionswerber versuchen auch gar nicht darzulegen, welches Recht zwischen ihnen und ihrer Mutter damals zweifelhaft oder strittig gewesen sein könnte und durch die Vereinbarung über das Belastungs- und Veräußerungsverbot hätte bereinigt werden sollen. Soweit dieser Einräumung von Verbotsrechten durch die Mutter an ihre Kinder eine Absprache mit dem anderen Elternteil als dem zweiten Liegenschaftsmiteigentümer zugrunde lag, konnten die Kinder nur begünstigte Dritte, aber nicht Vertragsparteien sein, so daß ihnen kein Anspruch auf Anpassung der zwischen ihren Eltern geschlossenen Vereinbarung zuzubilligen wäre. Die Ausführungen in der Revision über die tatsächliche Gestaltung der Mutter-Kind-Beziehung zwischen der Klägerin einerseits und den beiden Beklagten andererseits lassen jede rechtserhebliche Verbindung zum grundbücherlich eingetragenen Verbotsrecht vermissen. Nach der Aktenlage wurde den Revisionswerbern durch die im Dezember 1968 getroffene Vereinbarung eine Rechtsstellung eingeräumt, auf die sie keinerlei Anspruch hatten und für deren Einräumung sie auch keine in einem Austauschverhältnis stehende Gegenleistung zu erbringen gehabt hätten. Den Revisionswerbern gegenüber erfolgte daher die Einräumung der Verbotsrechte nach der Aktenlage unentgeltlich. Daß der Pflegschaftsrichter die Vereinbarung in den hier interessierenden Punkten, hätte er die tatsächliche Entwicklung der Mutter-Kind-Beziehung zwischen den Streitteilen auch nur vorausgeahnt, "nur unter zusätzlichen Absicherungen genehmigt" hätte (und daß eine solche Absicherung in einer Hinausschiebung des Endtermines bestanden hätte), ist eine unlogische Behauptung, vor allem aber die Darlegung einer Einzelfallkomponente, die nicht zur Grundlage einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Frage genommen werden könnte.
Im Hinblick für die Lösung anderer, ähnlich gelagerter Rechtsfälle ist am konkreten Sachverhalt charakteristisch, daß das Motiv für eine Begrenzung der vertraglich geregelten Dauerverpflichtung durch einen bestimmten Endtermin unmißverständlich offengelegt war. Die Ansicht, daß dies einer Verlängerung der Unterlassungspflichten über den festgestellten Endzeitpunkt hinaus aus dem von den Beklagten geltend gemachten Umständen entgegenstünde, wird in der entscheidenden Aussage mit den Rechtsmittelausführungen, daß "nach individueller Prüfung des Falles selbstverständlich die Umstandsklausel zu beachten" sei, nicht sachlich angegriffen.
Die Argumentation der Revisionswerber setzt nicht am Inhalt der vertraglichen Regelung an, etwa, daß eine Art Dauerschuldverhältnis begründet worden und Gegenstand der vertraglichen Bindung eine Unterlassung und im besonderen das Verbot einer Veräußerung und Belastung von Liegenschaften gewesen sei, sondern am behaupteten Vergleichscharakter der Vereinbarung. Diese Eigenschaft kommt aber der nach Ansicht der Revisionswerber an die geänderten Verhältnisse anzupassenden Vereinbarung, die zwischen den Streitteilen im Jahre 1968 geschlossen wurde, wie bereits dargelegt, nicht zu. Die Revisionsausführungen werden daher dem Erfordernis nach § 503 Abs 2 ZPO nicht gerecht.Die Argumentation der Revisionswerber setzt nicht am Inhalt der vertraglichen Regelung an, etwa, daß eine Art Dauerschuldverhältnis begründet worden und Gegenstand der vertraglichen Bindung eine Unterlassung und im besonderen das Verbot einer Veräußerung und Belastung von Liegenschaften gewesen sei, sondern am behaupteten Vergleichscharakter der Vereinbarung. Diese Eigenschaft kommt aber der nach Ansicht der Revisionswerber an die geänderten Verhältnisse anzupassenden Vereinbarung, die zwischen den Streitteilen im Jahre 1968 geschlossen wurde, wie bereits dargelegt, nicht zu. Die Revisionsausführungen werden daher dem Erfordernis nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO nicht gerecht.
Mangels Ausführung eines Anfechtungsgrundes im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist das Rechtsmittel unzulässig. Aus Anlaß eines solcherart unzulässigen Rechtsmittels konnte auch auf erhebliche Rechtsfragen nicht eingegangen werden, etwa auf die Frage, ob ein materiellrechtlicher Anspruch des (ehemals) durch eine Eintragung belasteten Buchberechtigten gegen den (ehemals) aus der Eintragung Berechtigten auf Einwilligung zur Löschung dieser durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Grundbuchseintragung anzuerkennen sei, wenn sich die Aufhebung des Rechtes durch Zeitablauf aus dem Grundbuchstand selbst ergibt.
Das Rechtsmittel war vielmehr zurückzuweisen.
Auf die dargelegte prozessuale Unzulässigkeit der Revision hat die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen, ihr Schriftsatz kann daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht als notwendig angesehen werden, ihr gebührt aus diesem Grunde für ihre Revisionsbeantwortung kein Kostenersatz.