Aus den Entscheidungsgründen:
Das Recht und die Pflicht zur Anmeldung im Sinne der §§ 143 und 148 HGB kommt einer Person als Gesellschafter oder für einen Gesellschafter nicht kraft einer diesbezüglichen Registereintragung, sondern kraft der dem Registerverfahren vorgegebenen materiellen Rechtslage zu. Die Revisionswerberin befindet sich daher mit ihrer Ansicht, vor einer Anmeldung der nach §§ 143 und 148 HGB notwendigen Registereintragungen müsse die Person in das Handelsregister eingetragen werden, die die Verlassenschaft vertrete, in einem grundsätzlichen Irrtum.Das Recht und die Pflicht zur Anmeldung im Sinne der Paragraphen 143 und 148 HGB kommt einer Person als Gesellschafter oder für einen Gesellschafter nicht kraft einer diesbezüglichen Registereintragung, sondern kraft der dem Registerverfahren vorgegebenen materiellen Rechtslage zu. Die Revisionswerberin befindet sich daher mit ihrer Ansicht, vor einer Anmeldung der nach Paragraphen 143 und 148 HGB notwendigen Registereintragungen müsse die Person in das Handelsregister eingetragen werden, die die Verlassenschaft vertrete, in einem grundsätzlichen Irrtum.
Die Ausübung aller nicht höchstpersönlichen Rechte eines verstorbenen Gesellschafters einer Personalhandelsgesellschaft steht mangels wirksamer abweichender Vereinbarung während der Abhandlung der Person oder Personenmehrheit zu, der diese Rechtsausübung namens der Verlassenschaft durch das Abhandlungsgericht übertragen wurde. Art. 7 Nr. 17 Abs. 1 der 4. EVHGB paßt die Bestimmung des HGB, das auf eine gerichtliche Abhandlungspflege nach einem verstorbenen Gesellschafter nicht abgestimmt ist, für den Fall der vertraglich vorgesehenen Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters an. Ein Umkehrschluß aus dem Fehlen ähnlicher Bestimmungen für den Fall der Auflösung und Abwicklung ist unzulässig. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß die gesellschaftsrechtliche Stellung der Erben eines verstorbenen Gesellschafters erst nach der Einantwortung als der gerichtlichen Einweisung in die allgemeine Rechtsstellung des Erblassers zukommt, kraft allgemeinen bürgerlichen Rechtes und mangels ausdrücklicher handelsrechtlicher Ausnahmsbestimmung allgemein. Er findet auch für das Abwicklungsstadium einer Gesellschaft uneingeschränkte Anwendung. Das Abhandlungsgericht hat die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft der Witwe des verstorbenen Gesellschafters übertragen. Daraus vermag dieser ein aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Erblassers abgeleitetes Recht zur Vertretung der Gesellschaft jedenfalls nur namens der Verlassenschaft zustehen. Soweit sich die Revisionswerberin diesbezüglich auf eigene Rechte der Witwe des verstorbenen Gesellschafters kraft des angeordneten Vermächtnisses oder auf die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Erben beruft, fehlt es an Behauptungen und Feststellungen, daß der Witwe des verstorbenen Gesellschafters der ihr vermachte Fruchtgenuß bereits eingeräumt wurde; daß den Erben der Nachlaß noch nicht eingeantwortet wurde, steht außer Streit. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob der Revisionswerberin - der Verlassenschaft (!) - ein rechtliches Interesse daran zuzubilligen wäre, ein auf letztwillig bestelltem Fruchtgenuß beruhendes eigenes Vertretungsrecht der Witwe des Erblassers zur Eintragung in das Handeisregister anzumelden. Ebenso erübrigt sich die Prüfung der Frage nach der gesellschaftsrechtlichen Zulässigkeit und Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Einräumung des Fruchtgenusses am Gesellschaftsanteil als solchen insbesondere im Hinblick auf die Vertretung der Gesellschaft.Die Ausübung aller nicht höchstpersönlichen Rechte eines verstorbenen Gesellschafters einer Personalhandelsgesellschaft steht mangels wirksamer abweichender Vereinbarung während der Abhandlung der Person oder Personenmehrheit zu, der diese Rechtsausübung namens der Verlassenschaft durch das Abhandlungsgericht übertragen wurde. Artikel 7, Nr. 17 Absatz eins, der 4. EVHGB paßt die Bestimmung des HGB, das auf eine gerichtliche Abhandlungspflege nach einem verstorbenen Gesellschafter nicht abgestimmt ist, für den Fall der vertraglich vorgesehenen Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters an. Ein Umkehrschluß aus dem Fehlen ähnlicher Bestimmungen für den Fall der Auflösung und Abwicklung ist unzulässig. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß die gesellschaftsrechtliche Stellung der Erben eines verstorbenen Gesellschafters erst nach der Einantwortung als der gerichtlichen Einweisung in die allgemeine Rechtsstellung des Erblassers zukommt, kraft allgemeinen bürgerlichen Rechtes und mangels ausdrücklicher handelsrechtlicher Ausnahmsbestimmung allgemein. Er findet auch für das Abwicklungsstadium einer Gesellschaft uneingeschränkte Anwendung. Das Abhandlungsgericht hat die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft der Witwe des verstorbenen Gesellschafters übertragen. Daraus vermag dieser ein aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Erblassers abgeleitetes Recht zur Vertretung der Gesellschaft jedenfalls nur namens der Verlassenschaft zustehen. Soweit sich die Revisionswerberin diesbezüglich auf eigene Rechte der Witwe des verstorbenen Gesellschafters kraft des angeordneten Vermächtnisses oder auf die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Erben beruft, fehlt es an Behauptungen und Feststellungen, daß der Witwe des verstorbenen Gesellschafters der ihr vermachte Fruchtgenuß bereits eingeräumt wurde; daß den Erben der Nachlaß noch nicht eingeantwortet wurde, steht außer Streit. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob der Revisionswerberin - der Verlassenschaft (!) - ein rechtliches Interesse daran zuzubilligen wäre, ein auf letztwillig bestelltem Fruchtgenuß beruhendes eigenes Vertretungsrecht der Witwe des Erblassers zur Eintragung in das Handeisregister anzumelden. Ebenso erübrigt sich die Prüfung der Frage nach der gesellschaftsrechtlichen Zulässigkeit und Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Einräumung des Fruchtgenusses am Gesellschaftsanteil als solchen insbesondere im Hinblick auf die Vertretung der Gesellschaft.
Was nun die klageweise durchsetzbaren Ansprüche der Verlassenschaft des Gesellschafters einer OHG gegen den überlebenden Gesellschafter auf Mitwirkung bei der Anmeldung zum Handelsregister im Fall der Auflösung nach § 131 Z. 4 HGB und Abwicklung im Sinne des § 145 Abs. 1 HGB anlangt, bestimmt gesellschaftsrechtlich § 146 Abs. 1 Satz 2 HGB, daß mehrere Erben eines Gesellschafters einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen haben. Daraus muß gefolgert werden, daß die überlebenden Gesellschafter auch während der Abhandlungspflege die Vertretung des ruhenden Nachlasses nach dem verstorbenen Gesellschafter nur durch eine Person hinzunehmen haben. Diesem einen Vertreter der Verlassenschaft kommt allerdings für diese die Rechtsstellung eines Liquidators zu, der auch als solcher in das Handelsregister einzutragen ist (vgl. § 40 Z. 3 HRgVerf.).Was nun die klageweise durchsetzbaren Ansprüche der Verlassenschaft des Gesellschafters einer OHG gegen den überlebenden Gesellschafter auf Mitwirkung bei der Anmeldung zum Handelsregister im Fall der Auflösung nach Paragraph 131, Ziffer 4, HGB und Abwicklung im Sinne des Paragraph 145, Absatz eins, HGB anlangt, bestimmt gesellschaftsrechtlich Paragraph 146, Absatz eins, Satz 2 HGB, daß mehrere Erben eines Gesellschafters einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen haben. Daraus muß gefolgert werden, daß die überlebenden Gesellschafter auch während der Abhandlungspflege die Vertretung des ruhenden Nachlasses nach dem verstorbenen Gesellschafter nur durch eine Person hinzunehmen haben. Diesem einen Vertreter der Verlassenschaft kommt allerdings für diese die Rechtsstellung eines Liquidators zu, der auch als solcher in das Handelsregister einzutragen ist vergleiche Paragraph 40, Ziffer 3, HRgVerf.).
Aus § 146 Abs. 1, Satz 2 HGB muß - ungeachtet des in Art. 7 Nr. 17 Abs. 1 der 4. EVHGB anerkannten Grundsatzes, daß während der Abhandlung die gesellschaftsrechtliche Stellung des verstorbenen Gesellschafters einer Personalhandelsgesellschaft seiner Verlassenschaft zusteht - abgeleitet werden, daß die Verlassenschaft (ebensowenig wie eine Erbenmehrheit) nicht als solche, sondern nur durch den bestellten einzigen Vertreter die Befugnis eines Liquidators auszuüben berechtigt ist; dieser ist auch im Handelsregister als solcher einzutragen. Anmeldepflichtig sind jedoch die Gesellschafter.Aus Paragraph 146, Absatz eins,, Satz 2 HGB muß - ungeachtet des in Artikel 7, Nr. 17 Absatz eins, der 4. EVHGB anerkannten Grundsatzes, daß während der Abhandlung die gesellschaftsrechtliche Stellung des verstorbenen Gesellschafters einer Personalhandelsgesellschaft seiner Verlassenschaft zusteht - abgeleitet werden, daß die Verlassenschaft (ebensowenig wie eine Erbenmehrheit) nicht als solche, sondern nur durch den bestellten einzigen Vertreter die Befugnis eines Liquidators auszuüben berechtigt ist; dieser ist auch im Handelsregister als solcher einzutragen. Anmeldepflichtig sind jedoch die Gesellschafter.
Dennoch haben die Vorinstanzen eine Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei der von der Revisionswerberin konkret begehrten Anmeldung mit Recht verneint.
Aus einer Eintragung und Bekanntmachung im Sinne des Klagebegehrens müßte ein Dritter mangels Hinweises auf eine Liquidation der Gesellschaft den tatsachenwidrigen Eindruck einer Fortsetzung der Gesellschaft (im Sinne des Art. 7 Nr. 17 Abs. 1 der 4. EVHGB oder eines Beschlusses nach dem Tod des verstorbenen Gesellschafters) gewinnen. Selbst wenn ein Dritter von der Abwicklung wüßte oder sie in Betracht zöge, müßte er einen von der gesetzlichen Kollektivvertretungsregel des § 146 Abs. 1, Satz 2 HGB abweichenden Gesellschafterbeschluß im Sinne einer Einzelvertretungsbefugnis der Liquidatoren annehmen.Aus einer Eintragung und Bekanntmachung im Sinne des Klagebegehrens müßte ein Dritter mangels Hinweises auf eine Liquidation der Gesellschaft den tatsachenwidrigen Eindruck einer Fortsetzung der Gesellschaft (im Sinne des Artikel 7, Nr. 17 Absatz eins, der 4. EVHGB oder eines Beschlusses nach dem Tod des verstorbenen Gesellschafters) gewinnen. Selbst wenn ein Dritter von der Abwicklung wüßte oder sie in Betracht zöge, müßte er einen von der gesetzlichen Kollektivvertretungsregel des Paragraph 146, Absatz eins,, Satz 2 HGB abweichenden Gesellschafterbeschluß im Sinne einer Einzelvertretungsbefugnis der Liquidatoren annehmen.
Die in der Revision erörterte Möglichkeit, nur einem eingeschränkten Begehren auf Mitwirkung bei der Anmeldung im Sinne bloß des ersten Satzes des Klagebegehrens unter Weglassung des zweiten Satzes stattzugeben, würde schon deshalb gegen § 405 ZPO verstoßen, weil die Registereingabe als Einheit gewertet werden muß. Die Eintragung, daß die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, dessen Einzelvertretungsbefugnis eingetragen ist, unverändert bleibe, bedeutete eine zumindest indirekte Aussage, auch über die Vertretungsbefugnis des zweiten Gesellschafters und seines Vertreters. In diesem Sinne stellt das in das Klagebegehren aufgenommene Eintragungsbegehren sachlich eine Einheit dar, die ihr Wesen bei Abänderung oder Weglassung eines Teiles änderte.Die in der Revision erörterte Möglichkeit, nur einem eingeschränkten Begehren auf Mitwirkung bei der Anmeldung im Sinne bloß des ersten Satzes des Klagebegehrens unter Weglassung des zweiten Satzes stattzugeben, würde schon deshalb gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen, weil die Registereingabe als Einheit gewertet werden muß. Die Eintragung, daß die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, dessen Einzelvertretungsbefugnis eingetragen ist, unverändert bleibe, bedeutete eine zumindest indirekte Aussage, auch über die Vertretungsbefugnis des zweiten Gesellschafters und seines Vertreters. In diesem Sinne stellt das in das Klagebegehren aufgenommene Eintragungsbegehren sachlich eine Einheit dar, die ihr Wesen bei Abänderung oder Weglassung eines Teiles änderte.
Eine Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung einer Anmeldung, wie sie im Klagebegehren formuliert wurde, besteht, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, nicht.