Begründung:
Am 19. 2. 1977 gab L***** folgende eigenhändige schriftliche Erklärung ab: „Adoption! Ich ernenne Herrn Dr. O*****, geboren *****, wohnhaft Wien zu meinem Sohn!
Eigenhändig L***** Wien 19. 2. 1977.“
Diese Erklärung wurde von Dr. O***** vorerst nur mündlich angenommen.
Am 10. 11. 1981 wurde ein schriftlicher Adoptionsvertrag verfasst, der noch von der am 15. 2. 1982 verstorbenen L***** unterfertigt wurde, und Grundlage des erst am 25. 7. 1983 von Dr. O***** und L***** beim Erstgericht eingebrachten (ersten) Antrags auf Bewilligung der Adoption war. Der diesen Antrag abweisende Beschluss des Erstgerichts wurde vom Rekursgericht bestätigt (ON 3 und ON 9). Die Abweisung erfolgte mit der Begründung, die im Vertrag vorgesehene Führung des Doppelnamens B***** durch den Angenommenen sei nicht zulässig. Nach dem Tode der L***** setzte Dr. O***** der Erklärung vom 19. 2. 1977 seine schriftliche Annahmeerklärung bei und beantragte neuerlich die Bewilligung der Adoption, nunmehr aufgrund des Vertrags vom 19. 2. 1977.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 11. 4. 1984, ON 13, aufgrund des Vertrags vom 19. 2. 1977 die Annahme des Dr. O***** als Wahlkind durch L***** als Wahlmutter.
Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der Verlassenschaft nach L***** diesen Beschluss dahin ab, dass der Antrag des Dr. O***** auf Bewilligung des Adoptionsvertrags vom 19. 2. 1977 abgewiesen wurde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus: Gemäß § 179a ABGB sei für den Abschluss eines Adoptionsvertrags Schriftlichkeit vorgeschrieben. Die mündliche Annahme einer Erklärung reiche daher nicht aus. Grundsätzlich werde das Zustandekommen eines Adoptionsvertrags durch Antrag und spätere Annahme, sofern beides in Schriftform erfolge, vom Gesetz nicht untersagt, doch sei in einem solchen Fall § 862 ABGB anzuwenden, wonach ein Antrag sogleich oder innerhalb einer angemessenen Frist anzunehmen sei, widrigenfalls der Antrag erlösche. Von einer sofortigen Annahme könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die schriftliche Annahme erst mehr als fünf Jahre nach der „Ernennung zum Sohn“ erfolgt sei. Dazu komme, dass beide Vertragsteile durch die Verfassung des schriftlichen Adoptionsvertrags vom 10. 11. 1981 erkennen ließen, dass die Erklärung vom 19. 2. 1977 dadurch ersetzt werden sollte. Die der Formvorschrift des § 179a ABGB genügende Willenseinigung sei daher am 10. 11. 1981 erfolgt. Die später erfolgte Annahme der Erklärung vom 19. 2. 1977 sei also nicht nur deshalb wirkungslos geblieben, weil sie der Adoptivmutter nicht mehr habe zukommen können, sondern auch, weil deren Antrag an den Adoptivsohn infolge Abschlusses des schriftlichen Vertrags vom 10. 11. 1981 als überholt zu werten sei. Die schriftliche Erklärung vom 19. 2. 1977 sei daher keine dem Gesetz entsprechende Grundlage für die Bewilligung der Adoption.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus: Gemäß Paragraph 179 a, ABGB sei für den Abschluss eines Adoptionsvertrags Schriftlichkeit vorgeschrieben. Die mündliche Annahme einer Erklärung reiche daher nicht aus. Grundsätzlich werde das Zustandekommen eines Adoptionsvertrags durch Antrag und spätere Annahme, sofern beides in Schriftform erfolge, vom Gesetz nicht untersagt, doch sei in einem solchen Fall Paragraph 862, ABGB anzuwenden, wonach ein Antrag sogleich oder innerhalb einer angemessenen Frist anzunehmen sei, widrigenfalls der Antrag erlösche. Von einer sofortigen Annahme könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die schriftliche Annahme erst mehr als fünf Jahre nach der „Ernennung zum Sohn“ erfolgt sei. Dazu komme, dass beide Vertragsteile durch die Verfassung des schriftlichen Adoptionsvertrags vom 10. 11. 1981 erkennen ließen, dass die Erklärung vom 19. 2. 1977 dadurch ersetzt werden sollte. Die der Formvorschrift des Paragraph 179 a, ABGB genügende Willenseinigung sei daher am 10. 11. 1981 erfolgt. Die später erfolgte Annahme der Erklärung vom 19. 2. 1977 sei also nicht nur deshalb wirkungslos geblieben, weil sie der Adoptivmutter nicht mehr habe zukommen können, sondern auch, weil deren Antrag an den Adoptivsohn infolge Abschlusses des schriftlichen Vertrags vom 10. 11. 1981 als überholt zu werten sei. Die schriftliche Erklärung vom 19. 2. 1977 sei daher keine dem Gesetz entsprechende Grundlage für die Bewilligung der Adoption.