Entscheidungsgründe:
Die klagende und die beklagte Partei sind internationale Speditionen. Die beklagte Partei wurde Anfang Oktober 1992 von der niederländischen Spedition D***** mit der Besorgung und Beförderung eines Palletisators von Großbritannien nach Oberösterreich-Leonding beauftragt. Am 9.10.1992 beauftragte die beklagte Partei mit der Durchführung die klagende Partei. In diesem Auftrag wies die beklagte Partei darauf hin, daß die Ausfuhrzollabfertigung durch sie oder durch den Absender erfolgen werde, bezüglich der Einfuhrzollabfertigung sollte die klagende Partei mit Zollbegleitschein oder Kolli-Siegelung anliefern. Als Entladestelle wurde die Firma B***** in L***** genannt. Der Frachtpreis wurde mit S 12.000,-- inklusive vereinbart.
Die klagende Partei beauftragte ihrerseits mit der Durchführung des Transportes die H***** GesmbH & Co KG, welche wiederum die U*****-GesmbH aus Schärding mit der Durchführung des Transportes beauftragte. Diese führte den Transport dann auch tatsächlich durch. Die Ausfuhrverzollung wurde vom Absender vorgenommen.
Die Ware wurde mit einem Zollbegleitschein am 15.10.1992 auftragsgemäß von der Firma U***** an die Firma B***** ausgeliefert. Gemäß § 119 ZollG ist in diesem Fall innerhalb der Stellungsfrist durch Vorlage des Begleitscheines das Begleitscheingut der Bestimmungszollstelle vollständig, unverändert und unbenützt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen (vorzuführen). Die Frist für diese Stellung beim Zollamt Linz endete am 22.10.1992.Die Ware wurde mit einem Zollbegleitschein am 15.10.1992 auftragsgemäß von der Firma U***** an die Firma B***** ausgeliefert. Gemäß Paragraph 119, ZollG ist in diesem Fall innerhalb der Stellungsfrist durch Vorlage des Begleitscheines das Begleitscheingut der Bestimmungszollstelle vollständig, unverändert und unbenützt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen (vorzuführen). Die Frist für diese Stellung beim Zollamt Linz endete am 22.10.1992.
Da die bei der Firma B***** angelieferte Ware von dieser nicht innerhalb der Stellungsfrist dem Zollamt Linz gestellt wurde, konnte sie in Österreich nicht eingangsabgabenabgefertigt werden. In diesem Fall ist gemäß § 119 Abs.3 ZollG für den entgangenen Zoll Ersatz zu leisten. Unter Zoll im Sinne des Zollgesetzes sind sämtliche Eingangs- oder Ausgangsabgaben, unter anderem auch die Einfuhrumsatzsteuer und der Ausfuhrförderungsbeitrag zu verstehen.Da die bei der Firma B***** angelieferte Ware von dieser nicht innerhalb der Stellungsfrist dem Zollamt Linz gestellt wurde, konnte sie in Österreich nicht eingangsabgabenabgefertigt werden. In diesem Fall ist gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ZollG für den entgangenen Zoll Ersatz zu leisten. Unter Zoll im Sinne des Zollgesetzes sind sämtliche Eingangs- oder Ausgangsabgaben, unter anderem auch die Einfuhrumsatzsteuer und der Ausfuhrförderungsbeitrag zu verstehen.
Mit Haftungsbescheid vom 14.7.1993 verpflichtete das Hauptzollamt Linz gemäß § 119 Abs.3 ZollG die Firma U***** als Antragsteller des Begleitscheinverfahrens ("Hauptverpflichtete") zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer von S 291.974,--, des Ausfuhrförderungsbeitrages von S 4.380,-- sowie eines Säumniszuschlages von S 5.927,--.Mit Haftungsbescheid vom 14.7.1993 verpflichtete das Hauptzollamt Linz gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ZollG die Firma U***** als Antragsteller des Begleitscheinverfahrens ("Hauptverpflichtete") zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer von S 291.974,--, des Ausfuhrförderungsbeitrages von S 4.380,-- sowie eines Säumniszuschlages von S 5.927,--.
Die Firma B*****, welche als Warenempfänger für die Zahlung des Zolles verantwortlich gewesen wäre, verfiel am 28.10.1992 in Konkurs. Die ihr gelieferte Maschine war von der Bank für O***** fremdfinanziert worden und stand unter Eigentumsvorbehalt, sodaß sie nicht in die Konkursmasse fiel. Die Bank veräußerte dementsprechend die Maschine in der Folge an die Firma H*****-GesmbH. Dabei wurde diese allerdings nicht mit den noch offenen Abgaben belastet. Die Bank für O***** zahlte zwar den Außenhandelsförderungsbeitrag sowie den Säumniszuschlag, die Einfuhrumsatzsteuer blieb aber unberichtigt.
Die Firma U***** nahm hinsichtlich der ihr vorgeschriebenen Zahlungen bei ihrem Auftraggeber, der Transportagentur H***** GesmbH & Co KG Regreß, welche ihrerseits am 30.7.1993 an die klagende Partei als ihre Auftraggeberin eine Zollrechnung legte. Darin verrechnete sie neben der Einfuhrumsatzsteuer den Außenhandelsförderungsbeitrag, den Säumniszuschlag, die Kosten der Importverzollung und die eigenen Interventionsspesen sowie eine Barvorlage von S 9.145,-- (3 % der vom Zollamt vorgeschriebenen Positionen). Insgesamt lautete die Rechnung daher auf S 313.966,--. Da der Außenhandelsförderungsbeitrag und der Säumniszuschlag von der Bank für O***** bezahlt wurden, legte die klagende Partei am 31.7.1993 der beklagten Partei eine Rechnung über S 291.974,-- (Einfuhrumsatzsteuer) und die der Firma H***** ersetzte Barauslage von S 9.145,--, insgesamt daher S 301.119,--.
Bereits vor Ausstellung des Haftungsbescheides vom 14.7.1993 war den Firmen U***** und H***** die Versäumung der Stellungsfrist durch ein Ausforschungsverfahren der Zollbehörde zu Ohren gekommen. Mit Fax vom 11.3.1993 verständigte die Auftragnehmerin der klagenden Partei, die Firma H*****, diese von der unterlassenen Stellung des Zollgutes. Sie machte die Klägerin darauf aufmerksam, daß sie, weil mit Kolli-Siegelung zugestellt worden war, die klagende Partei für ihr allenfalls vorgeschriebene Eingangsabgaben voll haftbar machen werde. Von dieser Mitteilung verständigte die klagende Partei ihrerseits unverzüglich mit Fax vom 11.3.1993 die beklagte Partei. Sie forderte diese darin auf, sich unverzüglich mit dem Kunden in Verbindung zu setzen und die Verzollungsunterlagen beizubringen und wies auf die allenfalls drohende Haftung hin.
Nach einem in Österreich geltenden Handelsbrauch sind die AÖSp, zumindest unter Kaufleuten, als Geschäftsgrundlage für alle österreichischen Spediteure als stillschweigend vereinbart anzusehen. Darüber hinaus besteht ein Handelsbrauch (HBÖ Folge 5 Nr.53), wonach der Spediteur sich ohne ausdrückliche Vereinbarung zumindest zu jenen seiner Rechnungsbeträge, welche vorgeschossene Barauslagen enthalten (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer), 3 % Vorlageprovision hinzurechnen darf, die der Kunde dann in Abzug bringen kann, wenn er die hiemit belasteten Rechnungsbeträge in einer durchschnittlich 14 Tage betragenden Frist begleicht.
Mit der am 4.10.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von S 301.119,-- samt Anhang. Auf das Vertragsverhältnis seien die CMR-Bestimmungen, nicht aber die AÖSp, anzuwenden. Die klagende Partei habe den Frachtauftrag ordnungsgemäß erfüllt. Für die Nichtstellung der Ware vor der Zollbehörde durch den Empfänger hafte die klagende Partei nicht. Die beklagte Partei sei gemäß § 30 lit.a AÖSp verpflichtet, die klagende Partei hinsichtlich Einfuhrumsatzsteuer und Barvorlage schadlos zu halten. Es seien weder die Verjährungsbestimmungen nach § 64 AÖSp noch die Haftungsbeschränkungen nach § 54 AÖSp anwendbar. Eine Verjährungsbestimmung, welche den Beginn der Verjährungsfrist vor dem Zeitpunkt ansetze, zu welchem ein Anspruch noch gar nicht habe bekannt sein können, sei sittenwidrig.Mit der am 4.10.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von S 301.119,-- samt Anhang. Auf das Vertragsverhältnis seien die CMR-Bestimmungen, nicht aber die AÖSp, anzuwenden. Die klagende Partei habe den Frachtauftrag ordnungsgemäß erfüllt. Für die Nichtstellung der Ware vor der Zollbehörde durch den Empfänger hafte die klagende Partei nicht. Die beklagte Partei sei gemäß Paragraph 30, Litera a, AÖSp verpflichtet, die klagende Partei hinsichtlich Einfuhrumsatzsteuer und Barvorlage schadlos zu halten. Es seien weder die Verjährungsbestimmungen nach Paragraph 64, AÖSp noch die Haftungsbeschränkungen nach Paragraph 54, AÖSp anwendbar. Eine Verjährungsbestimmung, welche den Beginn der Verjährungsfrist vor dem Zeitpunkt ansetze, zu welchem ein Anspruch noch gar nicht habe bekannt sein können, sei sittenwidrig.
Die beklagte Partei wandte ein, die CMR-Bestimmungen seien nur bis zur Ablieferung der Ware maßgeblich. Sie arbeite als österreichisches Speditionsunternehmen ausschließlich auf der Basis der AÖSp. Nach deren § 64 in der geltenden Fassung unterlägen alle Ansprüche gegen den Spediteur einer 6monatigen Verjährungsfrist. Der Klagsanspruch sei daher verjährt. Die beklagte Partei hafte nach § 51 AÖSp nur bei Verschulden. Ein solches treffe sie an der Unterlassung der Verzollung nicht. Überdies bestehe nach § 54 lit.a AÖSp eine Haftungsbeschränkung mit S 15.000,--.Die beklagte Partei wandte ein, die CMR-Bestimmungen seien nur bis zur Ablieferung der Ware maßgeblich. Sie arbeite als österreichisches Speditionsunternehmen ausschließlich auf der Basis der AÖSp. Nach deren Paragraph 64, in der geltenden Fassung unterlägen alle Ansprüche gegen den Spediteur einer 6monatigen Verjährungsfrist. Der Klagsanspruch sei daher verjährt. Die beklagte Partei hafte nach Paragraph 51, AÖSp nur bei Verschulden. Ein solches treffe sie an der Unterlassung der Verzollung nicht. Überdies bestehe nach Paragraph 54, Litera a, AÖSp eine Haftungsbeschränkung mit S 15.000,--.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Rechtlich führte es aus, daß im Verhältnis zwischen zwei Spediteuren sich nur der auftragnehmende, nicht aber auch der auftraggebende Spediteur auf die AÖSp berufen könne. Die kurze Verjährungsfrist des § 64 AÖSp komme daher nur dem beauftragten Spediteur zugute. Der Klagsanspruch sei kein Schadenersatzanspruch, auf ein allfälliges Verschulden der beklagten Partei nach § 51 AÖSp komme es daher nicht an. Der klagenden Partei stehe vielmehr ein Aufwandersatzanspruch nach §§ 407 Abs.2, 396 Abs.2 HGB zu.Das Erstgericht gab der Klage statt. Rechtlich führte es aus, daß im Verhältnis zwischen zwei Spediteuren sich nur der auftragnehmende, nicht aber auch der auftraggebende Spediteur auf die AÖSp berufen könne. Die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 64, AÖSp komme daher nur dem beauftragten Spediteur zugute. Der Klagsanspruch sei kein Schadenersatzanspruch, auf ein allfälliges Verschulden der beklagten Partei nach Paragraph 51, AÖSp komme es daher nicht an. Der klagenden Partei stehe vielmehr ein Aufwandersatzanspruch nach Paragraphen 407, Absatz 2, 396, Absatz 2, HGB zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es sei davon auszugehen, daß die klagende Partei in einer Kette mehrerer mit dem Transport befaßten Zwischenspediteuren von der beklagten Partei als Hauptspediteur beauftragt worden sei. Diese sei daher Versender der Ware. Zwischen dem Haupt- und dem Zwischenspediteur gelte Speditionsrecht. Die klagende Partei mache einen Aufwandersatzanspruch geltend, der nicht in den Vorschriften des HGB über das Speditionsgeschäft, sondern nach der Verweisungsnorm des § 407 Abs.2 HGB in § 396 Abs.2 HGB geregelt sei. Danach sei der Versender verpflichtet, dem Spediteur die Aufwendungen zu ersetzen. Der Klagsanspruch sei kein Schadenersatzanspruch, sondern ein gesetzlich geregelter verschuldensunabhängiger Anspruch auf Aufwandersatz. Die Ausführungen des Erstgerichtes, daß die AÖSp nur Geschäftsbedingungen des beauftragten Spediteurs seien, auf die sich der auftraggebende Spediteur nicht berufen könne, seien zutreffend. Aus den einzelnen, den Spediteur begünstigenden Bestimmungen der AÖSp sei zweifelsfrei ableitbar, daß diese immer nur den das Transportgeschäft ausführenden Spediteur im Auge hätten. Die beklagte Partei könne sich daher nicht auf die kurze Verjährungsfrist des § 64 AÖSp berufen, für den Anspruch auf Aufwandersatz gelte vielmehr die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es sei davon auszugehen, daß die klagende Partei in einer Kette mehrerer mit dem Transport befaßten Zwischenspediteuren von der beklagten Partei als Hauptspediteur beauftragt worden sei. Diese sei daher Versender der Ware. Zwischen dem Haupt- und dem Zwischenspediteur gelte Speditionsrecht. Die klagende Partei mache einen Aufwandersatzanspruch geltend, der nicht in den Vorschriften des HGB über das Speditionsgeschäft, sondern nach der Verweisungsnorm des Paragraph 407, Absatz 2, HGB in Paragraph 396, Absatz 2, HGB geregelt sei. Danach sei der Versender verpflichtet, dem Spediteur die Aufwendungen zu ersetzen. Der Klagsanspruch sei kein Schadenersatzanspruch, sondern ein gesetzlich geregelter verschuldensunabhängiger Anspruch auf Aufwandersatz. Die Ausführungen des Erstgerichtes, daß die AÖSp nur Geschäftsbedingungen des beauftragten Spediteurs seien, auf die sich der auftraggebende Spediteur nicht berufen könne, seien zutreffend. Aus den einzelnen, den Spediteur begünstigenden Bestimmungen der AÖSp sei zweifelsfrei ableitbar, daß diese immer nur den das Transportgeschäft ausführenden Spediteur im Auge hätten. Die beklagte Partei könne sich daher nicht auf die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 64, AÖSp berufen, für den Anspruch auf Aufwandersatz gelte vielmehr die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der AÖSp auf Fälle, in welchen Auftraggeber und Auftragnehmer des Transportgeschäftes Spediteure seien, fehle.