Der gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe ist unzulässig.
Da ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt, ist dessen Anfechtung nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig (§ 16 Abs. 1 AußStrG). Davon geht auch die Rechtsmittelwerberin aus und erachtet die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nullität dadurch verwirklicht, daß die von ihr abgegebene bedingte Erbserklärung in unauflösbarem Widerspruch zum Inhalt der bekämpften Rekursentscheidung und der Beschlüsse ON 100 und 101 stehe, die unter Heranziehung des Umstandes gefaßt worden seien, daß ausschließlich der erblasserische Sohn Dipl.Ing. Klaus A auf Grund seiner alleinigen Erbserklärung als Alleinerbe anzusehen sein. Die erblasserische Witwe habe aber am 24.7.1985 mit Schriftsatz vom 23.7.1985 zum Nachlaß eine bedingte Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgegeben und beantragt, diese Erbserklärung anzunehmen und die Einantwortungsurkunde und den Endbeschluß dementsprechend abzuändern. Nach gesicherter Rechtsprechung könne die Erbserklärung wirksam noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung - im Anlaßfall somit bis zur Zustellung der bekämpften Rekursentscheidung am 12.8.1985 - abgegeben werden.Da ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt, ist dessen Anfechtung nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG). Davon geht auch die Rechtsmittelwerberin aus und erachtet die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nullität dadurch verwirklicht, daß die von ihr abgegebene bedingte Erbserklärung in unauflösbarem Widerspruch zum Inhalt der bekämpften Rekursentscheidung und der Beschlüsse ON 100 und 101 stehe, die unter Heranziehung des Umstandes gefaßt worden seien, daß ausschließlich der erblasserische Sohn Dipl.Ing. Klaus A auf Grund seiner alleinigen Erbserklärung als Alleinerbe anzusehen sein. Die erblasserische Witwe habe aber am 24.7.1985 mit Schriftsatz vom 23.7.1985 zum Nachlaß eine bedingte Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgegeben und beantragt, diese Erbserklärung anzunehmen und die Einantwortungsurkunde und den Endbeschluß dementsprechend abzuändern. Nach gesicherter Rechtsprechung könne die Erbserklärung wirksam noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung - im Anlaßfall somit bis zur Zustellung der bekämpften Rekursentscheidung am 12.8.1985 - abgegeben werden.
Die Rechtsmittelwerberin versucht mit diesen Ausführungen, eine offenbare Gesetzwidrigkeit und/oder eine Nullität aus einem Umstand herzuleiten, der sogar nach der Beschlußfassung in zweiter Instanz eingetreten ist. Sie übersieht dabei, daß im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs Neuerungsverbot gilt (EFSlg. 39.777, 42.326, 44.637 uva) und darüber hinaus neue Tatsachen, die erst nach der Entscheidung erster Instanz eingetreten sind, nicht berücksichtigt werden können (EFSlg. 37.257, 42.217, 42.221 u.a.), weshalb auf einen solchen Umstand ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG nicht gestützt werden kann. Da somit ein gesetzlich zulässiger Anfechtungsgrund nicht geltend gemacht wurde, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne auf dessen weitere Ausführungen, die auch nicht als Geltendmachung eines in § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes erkennbar sind, einzugehen.Die Rechtsmittelwerberin versucht mit diesen Ausführungen, eine offenbare Gesetzwidrigkeit und/oder eine Nullität aus einem Umstand herzuleiten, der sogar nach der Beschlußfassung in zweiter Instanz eingetreten ist. Sie übersieht dabei, daß im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs Neuerungsverbot gilt (EFSlg. 39.777, 42.326, 44.637 uva) und darüber hinaus neue Tatsachen, die erst nach der Entscheidung erster Instanz eingetreten sind, nicht berücksichtigt werden können (EFSlg. 37.257, 42.217, 42.221 u.a.), weshalb auf einen solchen Umstand ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht gestützt werden kann. Da somit ein gesetzlich zulässiger Anfechtungsgrund nicht geltend gemacht wurde, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne auf dessen weitere Ausführungen, die auch nicht als Geltendmachung eines in Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgrundes erkennbar sind, einzugehen.