Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Rechtsstreites wesentlich von der Frage abhängt, ob ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterworfenes Wohnraumuntermietverhältnis durch den Tod des Untermieters im Sinne des § 30 Abs2 Z 5 MRG kündbar sein könne oder ob dieser Kündigungsgrund auf Wohnraumuntermietverhältnisse grundsätzlich unanwendbar sei. Dieser Auslegungsfrage kommt über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zu, ohne daß hiezu bereits eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorläge. Die Frage wurde auch zum Inhalt der Anfechtung gemacht.Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Rechtsstreites wesentlich von der Frage abhängt, ob ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterworfenes Wohnraumuntermietverhältnis durch den Tod des Untermieters im Sinne des Paragraph 30, Abs2 Ziffer 5, MRG kündbar sein könne oder ob dieser Kündigungsgrund auf Wohnraumuntermietverhältnisse grundsätzlich unanwendbar sei. Dieser Auslegungsfrage kommt über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zu, ohne daß hiezu bereits eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorläge. Die Frage wurde auch zum Inhalt der Anfechtung gemacht.
Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
§ 30 Abs2 Z 5 MRG ist im Zusammenhalt mit § 14 MRG dahin auszulegen, daß Wohnraummietverhältnisse durch den Tod des Mieters kündbar werden, sofern sie nicht durch eine sondergesetzlich eintrittsberechtigte Person fortgesetzt werden; im Falle einer Untermiete gibt es kein gesetzliches Eintrittsrecht, daher keine Ausnahme vom gesetzlichen Kündigungstatbestand. Der Tod des Wohnraumuntermieters erfüllt daher immer den gesetzlichen Kündigungstatbestand nach § 30 Abs2 Z 5 MRG. Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteiligte Auslegung beruht auf dem nach den Denkgesetzen unzulässigen Schluß von einer Unanwendbarkeit der Ausnahme auf die Unanwendbarkeit der Regel. Die Ansicht des Berufungsgerichtes führte auch zu dem wertungswidersprüchlichen Ergebnis, daß das in seinem Bestand vom Standpunkt des Mieters weniger stark geschützte Untermietverhältnis (§ 30 Abs2 Z 12 MRG) im Todesfall des Mieters zugunsten dessen allgemein bürgerlich-rechtlichen Nachfolgern, die im Falle einer Wohnungshauptmiete entweder infolge Eintrittes eines sondergesetzlich zur Rechtsnachfolge Berufenen von der Fortsetzung des Mietverhältnisses schlechthin ausgeschlossen bleiben oder aber der Kündigung ausgesetzt sind, durch den Vermieter nicht einseitig auflösbar sein sollte.Paragraph 30, Abs2 Ziffer 5, MRG ist im Zusammenhalt mit Paragraph 14, MRG dahin auszulegen, daß Wohnraummietverhältnisse durch den Tod des Mieters kündbar werden, sofern sie nicht durch eine sondergesetzlich eintrittsberechtigte Person fortgesetzt werden; im Falle einer Untermiete gibt es kein gesetzliches Eintrittsrecht, daher keine Ausnahme vom gesetzlichen Kündigungstatbestand. Der Tod des Wohnraumuntermieters erfüllt daher immer den gesetzlichen Kündigungstatbestand nach Paragraph 30, Abs2 Ziffer 5, MRG. Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteiligte Auslegung beruht auf dem nach den Denkgesetzen unzulässigen Schluß von einer Unanwendbarkeit der Ausnahme auf die Unanwendbarkeit der Regel. Die Ansicht des Berufungsgerichtes führte auch zu dem wertungswidersprüchlichen Ergebnis, daß das in seinem Bestand vom Standpunkt des Mieters weniger stark geschützte Untermietverhältnis (Paragraph 30, Abs2 Ziffer 12, MRG) im Todesfall des Mieters zugunsten dessen allgemein bürgerlich-rechtlichen Nachfolgern, die im Falle einer Wohnungshauptmiete entweder infolge Eintrittes eines sondergesetzlich zur Rechtsnachfolge Berufenen von der Fortsetzung des Mietverhältnisses schlechthin ausgeschlossen bleiben oder aber der Kündigung ausgesetzt sind, durch den Vermieter nicht einseitig auflösbar sein sollte.
Die Beklagten haben im Hinblick auf die besonderen Mietvertragsabreden eingewendet, daß die Aufkündigung vertragswidrig erfolgt sei. Dafür, daß die Untervermieterin in dem einvernehmlich festgestellten Benützungszweck, der in der Mietvertragsurkunde mit den Worten "Benützung als Atelier-Wohnraum" durch einen als kaufmännischen Angestellten bezeichneten Untermieter umschrieben wurde, eine vom Untermieter beabsichtigte Widmung für geschäftliche Zwecke hätte erkennen müssen, haben die Beklagten in erster Instanz weder konkrete Behauptungen aufgestellt, noch Beweise angeboten. Das Erstgericht hat aber im Hinblick auf den Inhalt der Mietvertragsurkunde (insbesondere § 8 Z 4) zutreffend erkannt, daß das dort umschriebene Vorrecht des Untermieters zur Verlängerung des Vertrages nach Ablauf der mit 10 Jahren vereinbarten Vertragsdauer Rückschlüsse auf einen ausdrücklich erklärten oder doch übereinstimmend vorausgesetzten Verzicht der Vermieterin auf die Geltendmachung einzelner Kündigungsgründe, insbesondere des nach § 30 Abs2 Z 5 MRG rechtfertigen könnte. Nach dem Inhalt des Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 31. Jänner 1986 hat der Erstrichter unter anderem auch die Frage eines Kündigungsverzichtes mit den Parteien erörtert. Es wurde aber nicht festgehalten, welche Erklärungen die Parteien zu dieser Frage abgegeben haben. In seiner rechtlichen Beurteilung hat das Erstgericht die Ansicht vertreten, daß auch bei einem Kündigungsverzicht ein (auf § 1116 a ABGB zu stützendes) gesetzliches Kündigungsrecht des Vermieters bestünde. Ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs2 Z 5 MRG ist aber grundsätzlich nicht unzulässig. Ein solcher Verzicht würde den Vermieter in ähnlicher Weise binden wie ein vertraglich vereinbartes Weitergaberecht des Mieters. Eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung eines Verzichtes der Untervermieterin auf die Geltendmachung eines an das Ableben des Untermieters geknüpftes gesetzliches Kündigungsrecht wäre daher beachtlich. In dieser Hinsicht ist das Verfahren ergänzungsbedürftig. Dazu bedarf es einer Verhandlung in erster Instanz. In dem zu ergänzenden Verfahren werden die Erklärungen der Parteien zur eventuellen Abdingung eines der Vermieterin aus dem Tod des Mieters gesetzlich erwachsenen Kündigungsrechtes festzuhalten, gegebenenfalls Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen sein.Die Beklagten haben im Hinblick auf die besonderen Mietvertragsabreden eingewendet, daß die Aufkündigung vertragswidrig erfolgt sei. Dafür, daß die Untervermieterin in dem einvernehmlich festgestellten Benützungszweck, der in der Mietvertragsurkunde mit den Worten "Benützung als Atelier-Wohnraum" durch einen als kaufmännischen Angestellten bezeichneten Untermieter umschrieben wurde, eine vom Untermieter beabsichtigte Widmung für geschäftliche Zwecke hätte erkennen müssen, haben die Beklagten in erster Instanz weder konkrete Behauptungen aufgestellt, noch Beweise angeboten. Das Erstgericht hat aber im Hinblick auf den Inhalt der Mietvertragsurkunde (insbesondere Paragraph 8, Ziffer 4,) zutreffend erkannt, daß das dort umschriebene Vorrecht des Untermieters zur Verlängerung des Vertrages nach Ablauf der mit 10 Jahren vereinbarten Vertragsdauer Rückschlüsse auf einen ausdrücklich erklärten oder doch übereinstimmend vorausgesetzten Verzicht der Vermieterin auf die Geltendmachung einzelner Kündigungsgründe, insbesondere des nach Paragraph 30, Abs2 Ziffer 5, MRG rechtfertigen könnte. Nach dem Inhalt des Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 31. Jänner 1986 hat der Erstrichter unter anderem auch die Frage eines Kündigungsverzichtes mit den Parteien erörtert. Es wurde aber nicht festgehalten, welche Erklärungen die Parteien zu dieser Frage abgegeben haben. In seiner rechtlichen Beurteilung hat das Erstgericht die Ansicht vertreten, daß auch bei einem Kündigungsverzicht ein (auf Paragraph 1116, a ABGB zu stützendes) gesetzliches Kündigungsrecht des Vermieters bestünde. Ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Abs2 Ziffer 5, MRG ist aber grundsätzlich nicht unzulässig. Ein solcher Verzicht würde den Vermieter in ähnlicher Weise binden wie ein vertraglich vereinbartes Weitergaberecht des Mieters. Eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung eines Verzichtes der Untervermieterin auf die Geltendmachung eines an das Ableben des Untermieters geknüpftes gesetzliches Kündigungsrecht wäre daher beachtlich. In dieser Hinsicht ist das Verfahren ergänzungsbedürftig. Dazu bedarf es einer Verhandlung in erster Instanz. In dem zu ergänzenden Verfahren werden die Erklärungen der Parteien zur eventuellen Abdingung eines der Vermieterin aus dem Tod des Mieters gesetzlich erwachsenen Kündigungsrechtes festzuhalten, gegebenenfalls Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen sein.
Die Urteile beider Vorinstanzen waren daher aufzuheben und war die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Urteile beider Vorinstanzen waren daher aufzuheben und war die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.