Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Mit diesem Rechtsmittel bekämpft der Vater eine bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung, sodaß der Revisionsrekurs nur auf die im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Anfechtungsgründe gestützt werden kann. Der Rechtsmittelwerber macht auch in erster Linie Nichtigkeit geltend. Zu deren Dartuung beruft er sich zunächst auf die (näher ausgeführte Befangenheit) der dem Senat des Rekursgerichtes angehörigen Richter, übersieht dabei jedoch, daß gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO, der - wie die übrigen Nichtigkeitsgründe dieser Bestimmung - im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden ist, nur die Mitwirkung bereits rechtskräftig abgelehnter Richter die Nichtigkeit der Entscheidung nach sich zieht (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1760). Die behauptete Nichtigkeit liegt somit nicht vor. Über den gleichzeitig gestellten Ablehnungsantrag ist jedoch weder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittel noch überhaupt vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden. Nur die Stattgebung des Ablehnungsantrages durch das nach § 23 JN zuständige Gericht löst die im § 25 JN vorgesehene Rechtsfolgen, die der Vater offenbar vor Augen hat, aus. Ferner erblickt der Vater im Beschluß ON 30 der Sache nach einen rechtswidrigen Eingriff in die Bindung des Erstgerichtes an seinen Beschluß ON 29, weil sich die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung auch auf den mj. Christian erstrecke. Diesen Beschluß hätte das Erstgericht nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht mehr abändern dürfen.Mit diesem Rechtsmittel bekämpft der Vater eine bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung, sodaß der Revisionsrekurs nur auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angeführten Anfechtungsgründe gestützt werden kann. Der Rechtsmittelwerber macht auch in erster Linie Nichtigkeit geltend. Zu deren Dartuung beruft er sich zunächst auf die (näher ausgeführte Befangenheit) der dem Senat des Rekursgerichtes angehörigen Richter, übersieht dabei jedoch, daß gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, der - wie die übrigen Nichtigkeitsgründe dieser Bestimmung - im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden ist, nur die Mitwirkung bereits rechtskräftig abgelehnter Richter die Nichtigkeit der Entscheidung nach sich zieht vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1760). Die behauptete Nichtigkeit liegt somit nicht vor. Über den gleichzeitig gestellten Ablehnungsantrag ist jedoch weder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittel noch überhaupt vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden. Nur die Stattgebung des Ablehnungsantrages durch das nach Paragraph 23, JN zuständige Gericht löst die im Paragraph 25, JN vorgesehene Rechtsfolgen, die der Vater offenbar vor Augen hat, aus. Ferner erblickt der Vater im Beschluß ON 30 der Sache nach einen rechtswidrigen Eingriff in die Bindung des Erstgerichtes an seinen Beschluß ON 29, weil sich die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung auch auf den mj. Christian erstrecke. Diesen Beschluß hätte das Erstgericht nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht mehr abändern dürfen.
Dieses Vorbringen findet in der Aktenlage jedoch keine Deckung:
Wohl hat das Erstgericht im Kopf seines Beschlusses ON 29 versehentlich auch die Pflegschaftssache des mj. Christian angeführt, doch genehmigte es mit diesem Beschluß ohne jeden Zweifel nur die Vereinbarung der Eltern vom 16.Juni 1987, die bloß die elterlichen Rechte und Pflichten in bezug auf (den inzwischen volljährig gewordenen) Markus und den mj. Michael zum Gegenstand hatte. Damit konnte das Erstgericht mit seinem Beschluß nur (mehr) über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten dem mj. Michael gegenüber absprechen, wogegen die Elternrechte in Ansehung des mj. Christian nach Ausschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig der Mutter zugewiesen worden sind. Dem Beschluß ON 30 kommt demnach nur die Bedeutung einer Berichtigung (des Kopfes) des Beschlusses ON 29 zu, wozu das Erstgericht gemäß § 419 ZPO ("andere offenbare Unrichtigkeiten") auch berechtigt war. Dem rekursgerichtlichen Beschluß, der den Beschluß ON 30 aus diesen Erwägungen bestätigte, haftet demnach weder eine Nichtigkeit noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit an.Wohl hat das Erstgericht im Kopf seines Beschlusses ON 29 versehentlich auch die Pflegschaftssache des mj. Christian angeführt, doch genehmigte es mit diesem Beschluß ohne jeden Zweifel nur die Vereinbarung der Eltern vom 16.Juni 1987, die bloß die elterlichen Rechte und Pflichten in bezug auf (den inzwischen volljährig gewordenen) Markus und den mj. Michael zum Gegenstand hatte. Damit konnte das Erstgericht mit seinem Beschluß nur (mehr) über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten dem mj. Michael gegenüber absprechen, wogegen die Elternrechte in Ansehung des mj. Christian nach Ausschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig der Mutter zugewiesen worden sind. Dem Beschluß ON 30 kommt demnach nur die Bedeutung einer Berichtigung (des Kopfes) des Beschlusses ON 29 zu, wozu das Erstgericht gemäß Paragraph 419, ZPO ("andere offenbare Unrichtigkeiten") auch berechtigt war. Dem rekursgerichtlichen Beschluß, der den Beschluß ON 30 aus diesen Erwägungen bestätigte, haftet demnach weder eine Nichtigkeit noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit an.
Das als Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG zu behandelnde Rechtsmittel des Vaters war daher als unzulässig zurückzuweisen.Das als Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu behandelnde Rechtsmittel des Vaters war daher als unzulässig zurückzuweisen.