Die gegen die Genehmigung der Pflegschaftsrechnungen erfolgte Anfechtung ist zulässig, weil die Entscheidung von der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht behandelten Frage abhängt, ob das Sammeln von Spenden und deren Verwendung zu den äußeren Angelegenheiten der Kirchengemeinde gehört, in Ansehung derer die Handlungsfähigkeit der Kirchengemeinde für den staatlichen Bereich kraft ministeriellen Bescheides aufgehoben ist und die demzufolge zum Aufgabenkreis des gerichtlich bestellten Kurators gehören oder ob sie als innere Angelegenheiten im Sinne des Art 15 StGG ungeachtet der Kuratorbestellung durch die innerkirchlich hiezu berufenen Organe zu erfolgen hätten.Die gegen die Genehmigung der Pflegschaftsrechnungen erfolgte Anfechtung ist zulässig, weil die Entscheidung von der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht behandelten Frage abhängt, ob das Sammeln von Spenden und deren Verwendung zu den äußeren Angelegenheiten der Kirchengemeinde gehört, in Ansehung derer die Handlungsfähigkeit der Kirchengemeinde für den staatlichen Bereich kraft ministeriellen Bescheides aufgehoben ist und die demzufolge zum Aufgabenkreis des gerichtlich bestellten Kurators gehören oder ob sie als innere Angelegenheiten im Sinne des Artikel 15, StGG ungeachtet der Kuratorbestellung durch die innerkirchlich hiezu berufenen Organe zu erfolgen hätten.
Der namens der Kirchengemeinde gegen die Bestätigung der Genehmigung der Pflegschaftsrechnungen erhobene Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Kirchengemeinde steht gemäß § 7 Abs 3 OrthG das Recht zu, über die Erträgnisse der von ihren Mitgliedern innerkirchlich nach innerkirchlichen Vorschiften eingehobenen Beiträge im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen. Umso mehr kommt der Kirchengemeinde die freie Verfügung über die Ergebnisse von Kollekten und über sonstige Geldspenden zu, das heißt, daß die Kirchengemeinde hierüber selbständig durch die innerkirchlich von ihr damit betrauten Personen und rechnungsfrei gegenüber staatlichen Organen zu verfügen berechtigt ist.Der Kirchengemeinde steht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, OrthG das Recht zu, über die Erträgnisse der von ihren Mitgliedern innerkirchlich nach innerkirchlichen Vorschiften eingehobenen Beiträge im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen. Umso mehr kommt der Kirchengemeinde die freie Verfügung über die Ergebnisse von Kollekten und über sonstige Geldspenden zu, das heißt, daß die Kirchengemeinde hierüber selbständig durch die innerkirchlich von ihr damit betrauten Personen und rechnungsfrei gegenüber staatlichen Organen zu verfügen berechtigt ist.
Die Kirchengemeinde kann sich im übrigen nicht dadurch beschwert erachten, daß der gerichtlich bestellte Kurator ihr die Sammlung von Spendengeldern und deren Verwendung überläßt. Mit den gegenteiligen Rechtsmittelausführungen bekundet der für die Kirchengemeinde einschreitende Rechtsanwalt nur, daß er hier nicht die Interessen der Kirchengemeinde als solcher, sondern vielmehr die einer bestimmten Gruppierung von Kirchengemeindemitgliedern durchzusetzen versucht.
Dem Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Entscheidungen ON 233 und 234 war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Der gegen die Bestätigung der Genehmigung von Mietverträgen (ON 235) erhobene Revisionsrekurs ist mangels einer Voraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig, weil zu den entscheidungswesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung anderer Mietverträge bereits vom Obersten Gerichtshof Stellung genommen wurde und die Vorinstanzen ihren Entscheidungen die vom Obersten Gerichtshof dargelegten Rechtsansichten zugrundegelegt haben. Solange die statutenmäßige Einheit der Gruppierungen innerhalb der Kirchengemeinde nicht wiederhergestellt ist, sind Raumwidmungen zugunsten bestimmter Kirchengemeindeorgane als ausgesetzt anzusehen, weil mangels allseitiger innerkirchlicher Anerkennung von Organstellungen niemand verbindlich entscheiden könnte, welchen konkreten Organträgern die Raumnutzung vorbehalten bleiben sollte. Wenn dies über die pflegschaftsgerichtlich genehmigten Mietverträge durch die derzeit tatsächlich die Seelsorge ausübenden Priester erfolgen soll, wird dies der bestehenden Ausnahmesituation der Kirchengemeinde, die zur Kuratorbestellung geführt hat, unter Wahrung der sich aus Art 15 StGG ergebenden Schranken staatlichen Eingreifens in die inneren Angelegenheiten der Kirchengemeinde gerecht.Der gegen die Bestätigung der Genehmigung von Mietverträgen (ON 235) erhobene Revisionsrekurs ist mangels einer Voraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig, weil zu den entscheidungswesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung anderer Mietverträge bereits vom Obersten Gerichtshof Stellung genommen wurde und die Vorinstanzen ihren Entscheidungen die vom Obersten Gerichtshof dargelegten Rechtsansichten zugrundegelegt haben. Solange die statutenmäßige Einheit der Gruppierungen innerhalb der Kirchengemeinde nicht wiederhergestellt ist, sind Raumwidmungen zugunsten bestimmter Kirchengemeindeorgane als ausgesetzt anzusehen, weil mangels allseitiger innerkirchlicher Anerkennung von Organstellungen niemand verbindlich entscheiden könnte, welchen konkreten Organträgern die Raumnutzung vorbehalten bleiben sollte. Wenn dies über die pflegschaftsgerichtlich genehmigten Mietverträge durch die derzeit tatsächlich die Seelsorge ausübenden Priester erfolgen soll, wird dies der bestehenden Ausnahmesituation der Kirchengemeinde, die zur Kuratorbestellung geführt hat, unter Wahrung der sich aus Artikel 15, StGG ergebenden Schranken staatlichen Eingreifens in die inneren Angelegenheiten der Kirchengemeinde gerecht.