Begründung:
Die Ehe der Eltern der Kinder ist geschieden. Der eheliche Vater hatte für die beiden Kinder je 1.000 S monatlich an Unterhalt zu bezahlen, und zwar für A***** seit 1. 10. 1971 und für P***** seit 13. 2. 1973.
Am 14. 9. 1982 stellte der Unterhaltssachwalter den Antrag, die Unterhaltsbeiträge ab 15. 9. 1982 auf 2.000 S monatlich je Kind zu erhöhen.
Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 15. 5. 1984 statt.
Der dagegen erhobene Rekurs des ehelichen Vaters blieb erfolglos.
Das Rekursgericht verwarf die Rüge des ehelichen Vaters, er sei zum Erhöhungsantrag nicht angehört worden, als unrichtig und führte im Wesentlichen aus: Unter den (näher aufgezeigten) Umständen sei nicht anzunehmen, dass der eheliche Vater bereit sei, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß offenzulegen. Nicht einmal sein Rekurs enthalte konkretere Auskünfte über seine finanzielle Lage. Er sei aber gemäß § 140 Abs 1 ABGB verpflichtet, nach seinen Kräften zur Deckung der Bedürfnisse seiner Kinder beizutragen. Unterlasse er es, einem seiner Ausbildung sowie seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten entsprechenden Erwerb nachzugehen, oder begnüge er sich mit einem niedrigeren Einkommen, als ihm nach den gegebenen Möglichkeiten zumutbar wäre, und werde dadurch der Unterhalt der Kinder beeinträchtigt, dann könne der Unterhalt nach einem vom Unterhaltspflichtigen fiktiv erzielbaren Einkommen bemessen werden. Sollte daher das Fuhrwerksunternehmen des ehelichen Vaters, obwohl es nun schon Jahre hindurch betrieben werde, noch immer keine ausreichenden Gewinne abwerfen, so sei davon auszugehen, dass der eheliche Vater bei entsprechendem Einsatz seiner Kräfte, allenfalls in einem anderen Berufszweig, ein höheres Einkommen erzielen könnte. Der eheliche Vater habe keine weiteren Sorgepflichten. Nach ständiger Rechtsprechung sei das Einkommen eines für zwei Kinder im Alter von zehn bis fünfzehn Jahren Unterhaltspflichtigen mit je 18 % belastbar. Daraus ergebe sich, dass die Unterhaltsbeiträge von je 2.000 S schon einem monatlichen Nettoeinkommen von 11.200 S bzw 1.600 DM angemessen wären. Dafür, dass der eheliche Vater nicht einmal ein solches Einkommen erzielen könne, gebe es nicht die geringsten Anhaltspunkte.Das Rekursgericht verwarf die Rüge des ehelichen Vaters, er sei zum Erhöhungsantrag nicht angehört worden, als unrichtig und führte im Wesentlichen aus: Unter den (näher aufgezeigten) Umständen sei nicht anzunehmen, dass der eheliche Vater bereit sei, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß offenzulegen. Nicht einmal sein Rekurs enthalte konkretere Auskünfte über seine finanzielle Lage. Er sei aber gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB verpflichtet, nach seinen Kräften zur Deckung der Bedürfnisse seiner Kinder beizutragen. Unterlasse er es, einem seiner Ausbildung sowie seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten entsprechenden Erwerb nachzugehen, oder begnüge er sich mit einem niedrigeren Einkommen, als ihm nach den gegebenen Möglichkeiten zumutbar wäre, und werde dadurch der Unterhalt der Kinder beeinträchtigt, dann könne der Unterhalt nach einem vom Unterhaltspflichtigen fiktiv erzielbaren Einkommen bemessen werden. Sollte daher das Fuhrwerksunternehmen des ehelichen Vaters, obwohl es nun schon Jahre hindurch betrieben werde, noch immer keine ausreichenden Gewinne abwerfen, so sei davon auszugehen, dass der eheliche Vater bei entsprechendem Einsatz seiner Kräfte, allenfalls in einem anderen Berufszweig, ein höheres Einkommen erzielen könnte. Der eheliche Vater habe keine weiteren Sorgepflichten. Nach ständiger Rechtsprechung sei das Einkommen eines für zwei Kinder im Alter von zehn bis fünfzehn Jahren Unterhaltspflichtigen mit je 18 % belastbar. Daraus ergebe sich, dass die Unterhaltsbeiträge von je 2.000 S schon einem monatlichen Nettoeinkommen von 11.200 S bzw 1.600 DM angemessen wären. Dafür, dass der eheliche Vater nicht einmal ein solches Einkommen erzielen könne, gebe es nicht die geringsten Anhaltspunkte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die „weitere Beschwerde“ (richtig Revisionsrekurs) des ehelichen Vaters, der die Begründung der rekursgerichtlichen Entscheidung als nicht den Tatsachen entsprechend rügt und mit seiner Beschwerde nur die Frist gewahrt haben will, während er die nähere Begründung der Beschwerde in einem weiteren Schriftsatz ankündigt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig und verspätet.