Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig und auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung hält auch in Unterhaltssachen die materielle Rechtskraft von gerichtlichen Entscheidung nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht stand (Fasching, Zivilprozeßrecht2 RZ 1531; SZ 40/120; SZ 41/179; EFSlg 43.112, 46.668 uva, zuletzt etwa 4 Ob 507/92; 6 Ob 552/93); solche Änderungen ermöglichen vielmehr einen neuen Antrag (eine neue Klage). Das ist gerade bei Unterhaltsentscheidungen von großer Bedeutung, gilt doch für jede Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich - soweit nicht eine davon abweichende Vereinbarung vorliegt - die Umstandsklausel (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 10 a zu § 94 und Rz 15 b zu § 140; EFSlg 43.108, 59.479 uva; zuletzt etwa 4 Ob 507/92; 6 Ob 552/93).Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung hält auch in Unterhaltssachen die materielle Rechtskraft von gerichtlichen Entscheidung nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht stand (Fasching, Zivilprozeßrecht2 RZ 1531; SZ 40/120; SZ 41/179; EFSlg 43.112, 46.668 uva, zuletzt etwa 4 Ob 507/92; 6 Ob 552/93); solche Änderungen ermöglichen vielmehr einen neuen Antrag (eine neue Klage). Das ist gerade bei Unterhaltsentscheidungen von großer Bedeutung, gilt doch für jede Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich - soweit nicht eine davon abweichende Vereinbarung vorliegt - die Umstandsklausel (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 10 a zu Paragraph 94 und Rz 15 b zu Paragraph 140,; EFSlg 43.108, 59.479 uva; zuletzt etwa 4 Ob 507/92; 6 Ob 552/93).
Im vorliegenden Fall beruht die zu ändernde Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der geschiedenen einkommenslosen Beklagten auf § 69 EheG (§ 94 ABGB). Nach den Feststellungen haben sich ab Jahresbeginn 1992 die maßgeblichen Umstände auf Seiten des unterhaltspflichtigen Klägers gegenüber jenen, wie sie der letzten gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung von 18.4.1988 zugrundelagen, insoferne geändert, als infolge seiner Arbeitslosigkeit vom 1.1.1992 bis Mitte März, des geringeren Verdienstes für den Zeitraum vom 15.3. bis 3.6.1992 und der anschließenden abermaligen Arbeitslosigkeit bis zum Ende der Bezugsdauer am 17.1.1993 die Jahresnettoeinkünfte auf rund 172.000,-- S, also auf rund 60% des Jahresnettoeinkommens 1987 von 285.000,-- S, abgesunken sind und der Kläger seit Jänner 1993 überhaupt auf die von ihm erst beantragte Notstandshilfe angewiesen ist. Daß sich daher seine Leistungsfähigkeit so wesentlich geändert hat, daß dies zu einer Neufestsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auch für die Vergangenheit (3 Ob 1570/91, teilweise veröffentlicht in ÖA 1992, 55/F 3) führen muß, liegt auf der Hand. Dazu kommt auch noch, daß sich vier Jahre später auch die Sorgepflicht des Klägers gegenüber dem Sohn Martin wesentlich geändert hat, ist dieser doch nunmehr bereits im Volksschulalter, was allein schon eine entsprechende Bedürfnissteigerung nach sich zieht (EFSlg 59.485; ÖA 1992, 113/U 50).Im vorliegenden Fall beruht die zu ändernde Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der geschiedenen einkommenslosen Beklagten auf Paragraph 69, EheG (Paragraph 94, ABGB). Nach den Feststellungen haben sich ab Jahresbeginn 1992 die maßgeblichen Umstände auf Seiten des unterhaltspflichtigen Klägers gegenüber jenen, wie sie der letzten gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung von 18.4.1988 zugrundelagen, insoferne geändert, als infolge seiner Arbeitslosigkeit vom 1.1.1992 bis Mitte März, des geringeren Verdienstes für den Zeitraum vom 15.3. bis 3.6.1992 und der anschließenden abermaligen Arbeitslosigkeit bis zum Ende der Bezugsdauer am 17.1.1993 die Jahresnettoeinkünfte auf rund 172.000,-- S, also auf rund 60% des Jahresnettoeinkommens 1987 von 285.000,-- S, abgesunken sind und der Kläger seit Jänner 1993 überhaupt auf die von ihm erst beantragte Notstandshilfe angewiesen ist. Daß sich daher seine Leistungsfähigkeit so wesentlich geändert hat, daß dies zu einer Neufestsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auch für die Vergangenheit (3 Ob 1570/91, teilweise veröffentlicht in ÖA 1992, 55/F 3) führen muß, liegt auf der Hand. Dazu kommt auch noch, daß sich vier Jahre später auch die Sorgepflicht des Klägers gegenüber dem Sohn Martin wesentlich geändert hat, ist dieser doch nunmehr bereits im Volksschulalter, was allein schon eine entsprechende Bedürfnissteigerung nach sich zieht (EFSlg 59.485; ÖA 1992, 113/U 50).
Demgegenüber hat das Berufungsgericht - im Ergebnis - den Eintritt einer maßgeblichen Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes seit der letzten Unterhaltsbemessung deshalb verneint, weil dem Kläger unter Berücksichtigung seines Sparguthabens und dessen Zinsertrages nur geringfügig weniger Mittel zur Verfügung standen als es seinem Einkommen bei Schaffung des Unterhaltstitels entsprochen hätte und ihm überdies die Veräußerung oder Belastung seines Grundstückes in E***** zumutbar gewesen wäre. Wenngleich der Kläger von dieser Rechtsansicht nach dem erstinstanzlichen Prozeßvorbringen der Beklagten nicht überrascht worden sein kann und auch die von ihm sonst gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (§ 510 Abs 3, Satz 2 ZPO), weist der Rechtsmittelwerber doch zutreffend darauf hin, daß die vorliegenden Feststellungen des Erstgerichtes noch keineswegs für eine derartige rechtliche Schlußfolgerung ausreichend sind:Demgegenüber hat das Berufungsgericht - im Ergebnis - den Eintritt einer maßgeblichen Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes seit der letzten Unterhaltsbemessung deshalb verneint, weil dem Kläger unter Berücksichtigung seines Sparguthabens und dessen Zinsertrages nur geringfügig weniger Mittel zur Verfügung standen als es seinem Einkommen bei Schaffung des Unterhaltstitels entsprochen hätte und ihm überdies die Veräußerung oder Belastung seines Grundstückes in E***** zumutbar gewesen wäre. Wenngleich der Kläger von dieser Rechtsansicht nach dem erstinstanzlichen Prozeßvorbringen der Beklagten nicht überrascht worden sein kann und auch die von ihm sonst gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3,, Satz 2 ZPO), weist der Rechtsmittelwerber doch zutreffend darauf hin, daß die vorliegenden Feststellungen des Erstgerichtes noch keineswegs für eine derartige rechtliche Schlußfolgerung ausreichend sind:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß der Unterhaltspflichtige zwar im Rahmen des ihm Zumutbaren zwecks Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung auch sein Vermögen angreifen, soweit er die notwendigen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen nicht bestreiten kann (SZ 54/52; SZ 63/60; RZ 1991/44 und 70; EFSlg 65.008 ff), was auch für den gemäß § 69 Abs 2 EheG (§ 94 ABGB) unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegattin gilt (6 Ob 552/93), doch darf er dabei nicht über seine konkrete Leistungsfähigkeit hinaus zu Unterhaltsleistungen verhalten werden. Es ist daher jedenfalls nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung auch eines vorhandenen Vermögensstammes - daß die Erträgnisse eines Vermögens als zusätzliches Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, steht außer Frage - zumutbar ist (ÖA 1992, 113/U 47). Die Zumutbarkeit kann aber nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung an Hand der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden. Das bedeutet für einen Arbeitslosen, der seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft hat und der außer für die geschiedene Ehegattin auch noch für ein siebenjähriges Kind aus zweiter Ehe sorgepflichtig ist, daß ihm ein Angriff auf ein vorhandenes Sparkapital überhaupt nur soweit zumutbar ist, als ihm dabei ein gewisser "Notgroschen" für noch schwerere unvorhergesehene Schicksalschläge erhalten bleibt. Ebensowenig ist ihm in einer derartigen Lage die Belastung des Liegenschaftsbesitzes durch einen Hypothekarkredit zumutbar, stünden doch in absehbarer Zeit gar keine Einnahmen zu dessen Rückzahlung zu Verfügung (vgl EFSlg 65.012). Daß dem Kläger zu Jahresbeginn 1992 ein Sparkapital von 100.000,-- S und ein 700 m2 großes Grundstück in E***** zur Verfügung standen, reicht demnach für sich allein noch nicht zur Bejahung seiner Leistungsfähigkeit in Ansehung der unveränderten Fortzahlung des unter anderen Verhältnissen festgesetzten Unterhalts an die geschiedene Ehegattin trotz eingetretener wesentlicher Einkommensminderung und Steigerung der Bedürfnisse des Sohnes aus der zweiten Ehe aus. Was das Sparbuch des Klägers anlangt, fällt auf, daß dessen Guthaben zu Jahresbeginn 1992 exakt mit jenem Betrag übereinstimmt, den die Beklagte aufgrund des Vergleiches im nachehelichen Aufteilungsverfahren als Ausgleichszahlung an ihn zu leisten hatte. Es muß daher im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch die Quelle dieses Sparguthabens in die Interessenabwägung einbezogen werden, fiele doch eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG für die Überlassung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage (EFSlg 65.306). Sollte aber das Sparkapital - etwa infolge besonders sparsamer Lebensführung - aus den Einkünften des Klägers gespeist worden sein, könnte es gleichfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, würde dies doch insoweit zu einer doppelten Berücksichtigung des Einkommens führen, als es schon einmal die Grundlage der vorangegangenen Unterhaltsbemessung war. Ob dem Kläger ein Verkauf des Grundstückes in E*****, welches sich übrigens aufgrund des im nachehelichen Aufteilungsverfahren geschlossenen Vergleiches der Parteien bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des abzuänderten Unterhaltstitels in seinem Alleineigentum befunden hat, zumutbar ist, hängt nicht nur von den objektiven Verkaufsmöglichkeiten ab, die entscheidend von der nicht näher festgestellten Art und Beschaffenheit des Grundstückes abhängen, sondern auch vom objektiven Marktwert einerseits und dem unter dem Aspekt eines Notverkaufes erzielbaren geringeren Preis.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß der Unterhaltspflichtige zwar im Rahmen des ihm Zumutbaren zwecks Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung auch sein Vermögen angreifen, soweit er die notwendigen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen nicht bestreiten kann (SZ 54/52; SZ 63/60; RZ 1991/44 und 70; EFSlg 65.008 ff), was auch für den gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG (Paragraph 94, ABGB) unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegattin gilt (6 Ob 552/93), doch darf er dabei nicht über seine konkrete Leistungsfähigkeit hinaus zu Unterhaltsleistungen verhalten werden. Es ist daher jedenfalls nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung auch eines vorhandenen Vermögensstammes - daß die Erträgnisse eines Vermögens als zusätzliches Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, steht außer Frage - zumutbar ist (ÖA 1992, 113/U 47). Die Zumutbarkeit kann aber nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung an Hand der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden. Das bedeutet für einen Arbeitslosen, der seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft hat und der außer für die geschiedene Ehegattin auch noch für ein siebenjähriges Kind aus zweiter Ehe sorgepflichtig ist, daß ihm ein Angriff auf ein vorhandenes Sparkapital überhaupt nur soweit zumutbar ist, als ihm dabei ein gewisser "Notgroschen" für noch schwerere unvorhergesehene Schicksalschläge erhalten bleibt. Ebensowenig ist ihm in einer derartigen Lage die Belastung des Liegenschaftsbesitzes durch einen Hypothekarkredit zumutbar, stünden doch in absehbarer Zeit gar keine Einnahmen zu dessen Rückzahlung zu Verfügung vergleiche EFSlg 65.012). Daß dem Kläger zu Jahresbeginn 1992 ein Sparkapital von 100.000,-- S und ein 700 m2 großes Grundstück in E***** zur Verfügung standen, reicht demnach für sich allein noch nicht zur Bejahung seiner Leistungsfähigkeit in Ansehung der unveränderten Fortzahlung des unter anderen Verhältnissen festgesetzten Unterhalts an die geschiedene Ehegattin trotz eingetretener wesentlicher Einkommensminderung und Steigerung der Bedürfnisse des Sohnes aus der zweiten Ehe aus. Was das Sparbuch des Klägers anlangt, fällt auf, daß dessen Guthaben zu Jahresbeginn 1992 exakt mit jenem Betrag übereinstimmt, den die Beklagte aufgrund des Vergleiches im nachehelichen Aufteilungsverfahren als Ausgleichszahlung an ihn zu leisten hatte. Es muß daher im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch die Quelle dieses Sparguthabens in die Interessenabwägung einbezogen werden, fiele doch eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG für die Überlassung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage (EFSlg 65.306). Sollte aber das Sparkapital - etwa infolge besonders sparsamer Lebensführung - aus den Einkünften des Klägers gespeist worden sein, könnte es gleichfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, würde dies doch insoweit zu einer doppelten Berücksichtigung des Einkommens führen, als es schon einmal die Grundlage der vorangegangenen Unterhaltsbemessung war. Ob dem Kläger ein Verkauf des Grundstückes in E*****, welches sich übrigens aufgrund des im nachehelichen Aufteilungsverfahren geschlossenen Vergleiches der Parteien bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des abzuänderten Unterhaltstitels in seinem Alleineigentum befunden hat, zumutbar ist, hängt nicht nur von den objektiven Verkaufsmöglichkeiten ab, die entscheidend von der nicht näher festgestellten Art und Beschaffenheit des Grundstückes abhängen, sondern auch vom objektiven Marktwert einerseits und dem unter dem Aspekt eines Notverkaufes erzielbaren geringeren Preis.
Das Erfordernis einer solchen Interessenabwägung kann auch nicht mit dem Hinweis auf eine drohende Existenzgefährdung der Beklagten abgetan werden. Abgesehen davon, daß deren notwendiger Unterhalt durch die begehrte Herabsetzung schon deshalb nicht in Frage gestellt wird, weil sie im eigenen Haus wohnversorgt ist, konkurriert hier auch ihr Unterhaltsanspruch mit demjenigen des Sohnes des Klägers aus der zweiten Ehe.
Diese Erwägungen führen zur Aufhebung der Sache in die erste Instanz wegen Vorliegens rechtlicher Feststellungsmängel, bedarf es doch zur Vornahme der notwendigen Interessenabwägung noch ergänzender Feststellungen, welche erst nach entsprechender Erörterung der aufgezeigten Problemkreise mit den Parteien getroffen werden können.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.