Das Berufungsgericht berief sich zur Begründung seiner Ansicht, die zur Erbschaft Berufenen könnten bei Unterbleiben einer Abhandlung gegen den Inhaber einer Nachlasssache im eigenen Namen eine Klage anstrengen, auf die Entscheidungen SZ 23/242 und SZ 33/60 und setzte sich in der Folge nur mit den Fragen auseinander, ob die Gesamtheit der Erben den Nachlass zu vertreten haben oder ob Einzelvertretung zulässig sei und ob das Klagebegehren auf Leistung an die Verlassenschaft zu richten sei oder ob die Erben die Zahlung des ihren Erbquoten entsprechenden Anteils an sich fordern könnten.
Die Heranziehung der Entscheidung SZ 33/60 zur Lösung der Frage, ob im Falle des Unterbleibens einer Nachlassabhandlung gemäß § 72 AußStrG die zur Erbschaft Berufenen schon aufgrund dieses Umstands zur Geltendmachung von zum Nachlass gehörigen Ansprüchen legitimiert sind, ist schon deshalb verfehlt, weil wie das Berufungsgericht selbst erkennt nach dem dort zugrundegelegenen Sachverhalt kein Fall des § 72 AußStrG vorlag, sondern der Nachlass eingeantwortet worden war.Die Heranziehung der Entscheidung SZ 33/60 zur Lösung der Frage, ob im Falle des Unterbleibens einer Nachlassabhandlung gemäß Paragraph 72, AußStrG die zur Erbschaft Berufenen schon aufgrund dieses Umstands zur Geltendmachung von zum Nachlass gehörigen Ansprüchen legitimiert sind, ist schon deshalb verfehlt, weil wie das Berufungsgericht selbst erkennt nach dem dort zugrundegelegenen Sachverhalt kein Fall des Paragraph 72, AußStrG vorlag, sondern der Nachlass eingeantwortet worden war.
Richtig ist aber, dass in der Entscheidung SZ 23/242 ausgeführt wurde, bei Nichteinleitung des Verlassenschaftsverfahren wegen geringen Werts des Nachlasses kämen die zur Erbschaft Berufenen in eine Art Besitzverhältnis, das zur Ersitzung des Eigentums an den Nachlasssachen führen könne, weshalb sie zwar nicht zur Eigentumsklage gemäß § 366 ABGB, wohl aber zur Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum gemäß § 372 ABGB berechtigt seien.Richtig ist aber, dass in der Entscheidung SZ 23/242 ausgeführt wurde, bei Nichteinleitung des Verlassenschaftsverfahren wegen geringen Werts des Nachlasses kämen die zur Erbschaft Berufenen in eine Art Besitzverhältnis, das zur Ersitzung des Eigentums an den Nachlasssachen führen könne, weshalb sie zwar nicht zur Eigentumsklage gemäß Paragraph 366, ABGB, wohl aber zur Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum gemäß Paragraph 372, ABGB berechtigt seien.
Eine Auseinandersetzung mit der in dieser Entscheidung behandelten Frage, ob der zur Erbschaft Berufene in den Fällen des § 72 AußStrG die Stellung eines Ersitzungsbesitzers haben und ihm daher die Klage gemäß § 372 ABGB zustehen könne, braucht hier nicht näher untersucht werden (vgl dazu Bartsch in Swoboda, Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch2, 4. Teil, 111; Schell in Klang-Kommentar1 II/1, 758; Bajons in JBl 1970, 174 f; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 327f). Denn auch bei grundsätzlicher Bejahung dieser Frage käme die Anwendung des § 372 ABGB im vorliegenden Fall jedenfalls schon deshalb – auf andere Voraussetzungen braucht daher ebenfalls nicht eingegangen werden – nicht in Betracht, weil die Kläger nicht behauptet haben, jemals nach dem Tod ihrer Großmutter im Besitz des Sparbuchs oder des Realisats gewesen zu sein, sondern vielmehr ausgeführt haben, die Erblasserin habe im Zeitpunkt ihres Todes ein Sparbuch besessen, das der Beklagte nach deren Tod realisiert habe.Eine Auseinandersetzung mit der in dieser Entscheidung behandelten Frage, ob der zur Erbschaft Berufene in den Fällen des Paragraph 72, AußStrG die Stellung eines Ersitzungsbesitzers haben und ihm daher die Klage gemäß Paragraph 372, ABGB zustehen könne, braucht hier nicht näher untersucht werden vergleiche dazu Bartsch in Swoboda, Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch2, 4. Teil, 111; Schell in Klang-Kommentar1 II/1, 758; Bajons in JBl 1970, 174 f; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 327f). Denn auch bei grundsätzlicher Bejahung dieser Frage käme die Anwendung des Paragraph 372, ABGB im vorliegenden Fall jedenfalls schon deshalb – auf andere Voraussetzungen braucht daher ebenfalls nicht eingegangen werden – nicht in Betracht, weil die Kläger nicht behauptet haben, jemals nach dem Tod ihrer Großmutter im Besitz des Sparbuchs oder des Realisats gewesen zu sein, sondern vielmehr ausgeführt haben, die Erblasserin habe im Zeitpunkt ihres Todes ein Sparbuch besessen, das der Beklagte nach deren Tod realisiert habe.
Daher fehlt es schon nach der Behauptung der Kläger an der Voraussetzung des – wenn auch nur kurze Zeit – bestehenden Besitzes für die Anwendung des § 372 ABGB. Die Klage nach dieser Bestimmung steht nämlich nur demjenigen zu, der im rechtmäßigen redlichen und echten Besitz einer Sache war und ihn verloren hat (Klang in Klang Kommentar2 II, 234; vgl Bajons aaO; Gschnitzer, Sachenrecht, 130). Waren die Kläger aber selbst nach ihrer Behauptung nie Besitzer der Sache, dann können sie schon aus diesem Grund ihre Klage nicht auf § 372 ABGB stützen.Daher fehlt es schon nach der Behauptung der Kläger an der Voraussetzung des – wenn auch nur kurze Zeit – bestehenden Besitzes für die Anwendung des Paragraph 372, ABGB. Die Klage nach dieser Bestimmung steht nämlich nur demjenigen zu, der im rechtmäßigen redlichen und echten Besitz einer Sache war und ihn verloren hat (Klang in Klang Kommentar2 römisch zwei, 234; vergleiche Bajons aaO; Gschnitzer, Sachenrecht, 130). Waren die Kläger aber selbst nach ihrer Behauptung nie Besitzer der Sache, dann können sie schon aus diesem Grund ihre Klage nicht auf Paragraph 372, ABGB stützen.
Sieht man aber von dieser Bestimmung ab, dann muss die Klage aus folgenden Gründen scheitern:
Solange die Verlassenschaft dem Erben nicht eingeantwortet ist, stellt der Nachlass ein dem Erben fremdes Vermögen dar (Weiß im Klang-Kommentar2 III, 135, 141; Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts7 II, 363; SZ 48/96, EvBl 1986/11, S 47) und ist partei- und prozessfähig (Fasching II 124 f; Weiß aaO 1051; MietSlg 26.280, 27.058 ua). Auch im Falle des Unterbleibens der Velassenschaftsabhandlung gemäß § 72 AußStrG bleibt nach einhelliger Rechtsprechung (vgl NZ 1928, 109; NZ 1930, 141; SZ 19/22; EvBl 1961/311, S 402; NZ 1969, 119; NZ 1980, 97 ua) und einem Teil der Lehre (Ehrenzweig, System2 II/2, 610; Bajons in JBl 1970, 175; Koziol-Welser aaO 357; Fasching II 125; aM Schell aaO 758 f, Bartsch aaO 111 f; Ehrenzweig/Kralik aaO 327 ff) der ruhende Nachlass als parteifähiges Rechtssubjekt bestehen. Grundsätzlich kann daher in der Zeit zwischen dem Tode des Erblassers und der Einantwortung seines Nachlasses an den Erben hinsichtlich der zum Nachlass gehörigen Rechte und Verbindlichkeiten nur die Verlassenschaft als Klägerin oder Beklagte im Rechtsstreit auftreten. Im vorliegenden Fall tritt aber nicht die Verlassenschaft nach J***** R***** auf Klagsseite auf, sondern treten die nach ihrer Behauptung zur Erbschaft berufenen Enkelkinder der Erblasserin im eigenen Namen auf. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass sie namens der Verlassenschaft auftreten wollten, zumal sie in der Berufung und in der Rekursbeantwortung ihre eigene Klagslegitimation betonen. Für eine Berichtigung der Parteienbezeichnung ist daher im vorliegenden Fall kein Platz. Ist aber die Klage so zu verstehen, dass die Kläger im eigenen Namen auftreten, dann bleibt noch zu prüfen, ob sie dazu aufgrund einer gemäß § 72 Abs 2 AußStrG erteilten Ermächtigung legitimiert sein könnten. Während in einem Teil der Rechtsprechung (SZ 12/162; ZBl 1936/355, S 671 ua) in von zur Erbschaft Berufenen im eigenen Namen geführten Verfahren die nicht eingeholte Genehmigung gemäß § 72 Abs 2 AußStrG als Mangel angesehen und der Versuch einer Sanierung gemäß § 6 ZPO aufgetragen wurde, wurde in anderen Entscheidungen ausgesprochen, dass die Ermächtigung dem Erbberechtigten nur das Auftreten im Namen des ruhenden Nachlasses ermögliche (SZ 25/97; JBl 1959, 635; ZVR 1978/46, S 49). Diese Frage vgl dazu auch Demelius in NZ 1935, 87; Feil IV 216, Welser in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu §§ 797, 798; Bajons in JBl 1970, 179 f – braucht hier nicht weiter erörtert werden, weil eine Ermächtigung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht nur nicht behauptet und nach dem Inhalt des Verlassenschaftsakts auch nicht erfolgt ist, sondern nunmehr auch nicht in Betracht kommt, weil damit eine Ermächtigung zur Geltendmachung von Forderungen erteilt würde, die wertmäßig weit über dem im § 72 Abs 2 genannten Betrag von 20.000 S liegen. IN einem solchen Fall könnte auch dann nicht nach § 6 ZPO vorgegangen werden, wenn man diese Vorgangsweise grundsätzlich für richtig hielte, weil die Sanierung aussichtslos wäre.Solange die Verlassenschaft dem Erben nicht eingeantwortet ist, stellt der Nachlass ein dem Erben fremdes Vermögen dar (Weiß im Klang-Kommentar2 römisch drei, 135, 141; Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts7 römisch zwei, 363; SZ 48/96, EvBl 1986/11, S 47) und ist partei- und prozessfähig (Fasching römisch zwei 124 f; Weiß aaO 1051; MietSlg 26.280, 27.058 ua). Auch im Falle des Unterbleibens der Velassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 72, AußStrG bleibt nach einhelliger Rechtsprechung vergleiche NZ 1928, 109; NZ 1930, 141; SZ 19/22; EvBl 1961/311, S 402; NZ 1969, 119; NZ 1980, 97 ua) und einem Teil der Lehre (Ehrenzweig, System2 II/2, 610; Bajons in JBl 1970, 175; Koziol-Welser aaO 357; Fasching römisch zwei 125; aM Schell aaO 758 f, Bartsch aaO 111 f; Ehrenzweig/Kralik aaO 327 ff) der ruhende Nachlass als parteifähiges Rechtssubjekt bestehen. Grundsätzlich kann daher in der Zeit zwischen dem Tode des Erblassers und der Einantwortung seines Nachlasses an den Erben hinsichtlich der zum Nachlass gehörigen Rechte und Verbindlichkeiten nur die Verlassenschaft als Klägerin oder Beklagte im Rechtsstreit auftreten. Im vorliegenden Fall tritt aber nicht die Verlassenschaft nach J***** R***** auf Klagsseite auf, sondern treten die nach ihrer Behauptung zur Erbschaft berufenen Enkelkinder der Erblasserin im eigenen Namen auf. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass sie namens der Verlassenschaft auftreten wollten, zumal sie in der Berufung und in der Rekursbeantwortung ihre eigene Klagslegitimation betonen. Für eine Berichtigung der Parteienbezeichnung ist daher im vorliegenden Fall kein Platz. Ist aber die Klage so zu verstehen, dass die Kläger im eigenen Namen auftreten, dann bleibt noch zu prüfen, ob sie dazu aufgrund einer gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG erteilten Ermächtigung legitimiert sein könnten. Während in einem Teil der Rechtsprechung (SZ 12/162; ZBl 1936/355, S 671 ua) in von zur Erbschaft Berufenen im eigenen Namen geführten Verfahren die nicht eingeholte Genehmigung gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG als Mangel angesehen und der Versuch einer Sanierung gemäß Paragraph 6, ZPO aufgetragen wurde, wurde in anderen Entscheidungen ausgesprochen, dass die Ermächtigung dem Erbberechtigten nur das Auftreten im Namen des ruhenden Nachlasses ermögliche (SZ 25/97; JBl 1959, 635; ZVR 1978/46, S 49). Diese Frage vergleiche dazu auch Demelius in NZ 1935, 87; Feil römisch vier 216, Welser in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu Paragraphen 797, 798,; Bajons in JBl 1970, 179 f – braucht hier nicht weiter erörtert werden, weil eine Ermächtigung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht nur nicht behauptet und nach dem Inhalt des Verlassenschaftsakts auch nicht erfolgt ist, sondern nunmehr auch nicht in Betracht kommt, weil damit eine Ermächtigung zur Geltendmachung von Forderungen erteilt würde, die wertmäßig weit über dem im Paragraph 72, Absatz 2, genannten Betrag von 20.000 S liegen. IN einem solchen Fall könnte auch dann nicht nach Paragraph 6, ZPO vorgegangen werden, wenn man diese Vorgangsweise grundsätzlich für richtig hielte, weil die Sanierung aussichtslos wäre.
Diese Erwägungen führen, ohne dass es weiterer Festellungen bedarf, zu dem Ergebnis, dass die Kläger ihre Klage nicht auf § 372 ABGB stützen können und ihnen jedenfalls außerhalb des Bereichs dieser Bestimmung die Klagslegitimation fehlt.Diese Erwägungen führen, ohne dass es weiterer Festellungen bedarf, zu dem Ergebnis, dass die Kläger ihre Klage nicht auf Paragraph 372, ABGB stützen können und ihnen jedenfalls außerhalb des Bereichs dieser Bestimmung die Klagslegitimation fehlt.
Es war daher gemäß § 519 Abs 2 ZPO dem Rekurs Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden.Es war daher gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO dem Rekurs Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.