Der Revisionsrekurs ist nach der Verfahrenslage nicht aus dem Grunde des § 419 Abs 2 ZPO unzulässig (SpR 215). Eine Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist gegeben, weil zur Berichtigungsfähigkeit einer offenkundig unrichtigen Beschreibung des durch sonstige Merkmale eindeutig bestimmten Gegenstandes, auf den sich die urteilsmäßig zu erbringende Leistung bezieht, eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.Der Revisionsrekurs ist nach der Verfahrenslage nicht aus dem Grunde des Paragraph 419, Absatz 2, ZPO unzulässig (SpR 215). Eine Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist gegeben, weil zur Berichtigungsfähigkeit einer offenkundig unrichtigen Beschreibung des durch sonstige Merkmale eindeutig bestimmten Gegenstandes, auf den sich die urteilsmäßig zu erbringende Leistung bezieht, eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach der Aktenlage bestand weder für die Parteien noch auch für das Prozeßgericht erster Instanz bis zur Urteilsfällung der geringste Zweifel daran, welche Schranken- und Ampelanlage auf der Höhe des an der ortsnahen Einfahrt zum Werk der Beklagten befindlichen Portierhauses in der Natur Gegenstand des klageweise erhobenen Beseitigungsbegehrens ist. Die Anlage wurde im Zuge des Ortsaugenscheines besichtigt, beschrieben und in Lichtbildern festgehalten. Nach den Entscheidungsgründen steht außer jedem Zweifel, daß das Prozeßgericht erster Instanz mit seinem Urteil die Beklagte zur Entfernung dieser beschriebenen und fotografierten Anlage verpflichten wollte.
Dem Klagebegehren der Klägerin folgend beschränkte sich das Gericht aber nicht auf die für sich zur Bestimmung der örtlichen Lage der zu entfernenden Anlage durchaus zureichenden örtlichen Beziehung zu dem in der Natur bestehenden Portierhaus bei der Westeinfahrt zum Fabriksgelände der Beklagten, sondern fügte auch noch eine weitere Ortsangabe durch Anführung der Nummer jenes Grundstückes hinzu, auf dem nach der Darstellung in der Katastralmappe die zu beseitigende Anlage liegen soll. Diese Angabe ist nach dem nunmehr auch von der Klägerin eingenommenen Standpunkt unrichtig.
Die in der Klage - irrigerweise - behauptete grundstücksmäßige Lage der zu beseitigenden Anlage stand während des gesamten Rechtsstreites nie zur Erörterung, wurde allseits als richtig unterstellt und war für die Individualisierung des Klagebegehrens deshalb völlig belanglos, weil weder die Parteien noch das Gericht nach der Aktenlage jemals auch nur die Möglichkeit erwogen hatten, eine andere als die im Zuge des Ortsaugenscheins besichtigte, beschriebene und in Lichtbildern festgehaltene Anlage könnte Gegenstand des Beseitigungsbegehrens sein. Dies allein ist entscheidend. Für das Berichtigungsbegehren ist es belanglos, welche Prozeßeinwendungen die Beklagte etwa erhoben hätte, hätte sie gewußt, daß die in der Natur besichtigte Anlage nicht auf dem in der Klage angegebenen Grundstück, sondern auf dem Nachbargrundstück errichtet wurde, und welches Gegenvorbringen der Klägerin offengestanden wäre.
Die Unrichtigkeit der Grundstücksangabe zur örtlichen Bestimmung des nach der Natur eindeutig beschriebenen Leistungsgegenstandes ist deshalb offenkundig, weil das Gericht die Beklagte nicht zur Beseitigung eines auf einem bestimmten Grundstück befindlichen Hindernisses verurteilen wollte, sondern zur Beseitigung der im Zuge des Ortsaugenscheines in der Natur besichtigten und nach wahrnehmbaren Kennzeichen objektiv eindeutig bezeichneten Anlage.
Der dem Klagebegehren folgende Urteilsspruch war in widersprüchlicher Weise überbestimmt, wobei objektiv außer jedem Zweifel steht, daß die Vorstellung und der Entscheidungswille des Gerichtes bei seiner Urteilsfällung durch die Lagemerkmale in der Natur und nicht durch die ungeprüft übernommene Ortsbezeichnung nach einer Grundstücksnummer bestimmt waren.
Daß die irrtümliche Lagebezeichnung im Urteilsspruch auf einer unrichtigen Lagebezeichnung im Klagebegehren zurückgeht, ändert nichts daran, daß dem Gericht ein - bei Einsichtnahme in die Katastralmappe und Übertragung deren Daten in die Natur objektiv erkennbar gewesener - Irrtum bei der Formulierung seines Entscheidungswillens unterlief, der nach dem Akteninhalt als offenbare Fehlbezeichnung zu erkennen ist.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin war daher der erstinstanzliche Urteilsberichtigungsbeschluß wieder herzustellen.
Das Urteilsberichtigungsverfahren ist kostenersatzrechtlich ein selbständiger Zwischen- oder Anhangsstreit. Die Beklagte ist letztendlich mit ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Berichtigungsbeschluß erfolglos geblieben. Ihr gebührt daher nach dem Grundsatz der §§ 40 und 50 ZPO kein Kostenersatz. Die Klägerin aber hat durch ihre unrichtige Klagsbehauptung über die Lage der von ihr bemängelten Anlage das Berichtigungsverfahren ausgelöst; ihr gebührt deshalb aus dem Gedanken des § 48 Abs 1 ZPO für ihren Revisionsrekurs ebenfalls kein Kostenersatz.Das Urteilsberichtigungsverfahren ist kostenersatzrechtlich ein selbständiger Zwischen- oder Anhangsstreit. Die Beklagte ist letztendlich mit ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Berichtigungsbeschluß erfolglos geblieben. Ihr gebührt daher nach dem Grundsatz der Paragraphen 40 und 50 ZPO kein Kostenersatz. Die Klägerin aber hat durch ihre unrichtige Klagsbehauptung über die Lage der von ihr bemängelten Anlage das Berichtigungsverfahren ausgelöst; ihr gebührt deshalb aus dem Gedanken des Paragraph 48, Absatz eins, ZPO für ihren Revisionsrekurs ebenfalls kein Kostenersatz.