Entscheidungsgründe:
Nachdem der Vater der Klägerin 1965 verstorben war und sich die Erben, nämlich die Klägerin, ihre Brüder Johann Wilhelm und Rudolf ***** sowie die Mutter der Klägerin Brunhilde ***** nicht über die Gesellschaftsform einigen konnten, in der das vom Erblasser betriebene Weinkellereiunternehmen gemeinsam weitergeführt werden sollte, wurde 1968 über gerichtlichen Auftrag dieses Unternehmen als OHG ins Handelsregister eingetragen. Da sich die Gesellschafter in der Folge über einen Gesellschaftsvertrag nicht einigen konnten, wurden schließlich seit Ende 1981 intensive Verhandlungen über eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere über ein Ausscheiden der Klägerin aus der OHG geführt, in welchen die Klägerin unter anderem forderte, im Falle einer Inanspruchnahme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern schad- und klaglos gehalten zu werden. Einer solchen Forderung hat Johann Wilhelm ***** nie zugestimmt, er ist keine Verpflichtung eingegangen, die Klägerin schad- und klaglos zu halten.
Die den vier Gesellschaftern anteilig gehörenden Liegenschaften EZ 101, 632 und 1915 jeweils II KG Lienz, waren als Betriebsliegenschaften genutzt worden. Nachdem Johann Wilhelm ***** seine Liegenschaftsanteile bereits früher an Rudolf ***** übergeben hatte, unterzeichneten Brunhilde *****, Rudolf ***** und die Klägerin am 29.9.1992 einen Vertrag, in dem unter anderem angeführt ist, daß die OHG einvernehmlich aufgehoben und das Unternehmen ohne Liquidation von Rudolf ***** fortgeführt werde und die Auseinandersetzung einvernehmlich erfolgt sei. In diesem Vertrag hat die Klägerin ihre jeweils 1/4-Anteile an EZ 101 und 632 II KG Lienz an Rudolf ***** übergeben. Hinsichtlich EZ 915 II wurde Wohnungseigentum begründet. Es erfolgte eine Aufteilung zwischen Rudolf ***** und der Klägerin. Mit einer von allen Gesellschaftern unterfertigten Handelsregistereingabe vom gleichen Tag wurde die Übernahme der OHG durch Rudolf ***** und die Fortführung des Unternehmens durch ihn als Alleininhaber bekanntgegeben. In dieser Eingabe wird auch festgehalten, daß sich Rudolf ***** verpflichtet, die ausscheidenden Gesellschafter hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis vollständig schad- und klaglos zu halten.Die den vier Gesellschaftern anteilig gehörenden Liegenschaften EZ 101, 632 und 1915 jeweils römisch zwei KG Lienz, waren als Betriebsliegenschaften genutzt worden. Nachdem Johann Wilhelm ***** seine Liegenschaftsanteile bereits früher an Rudolf ***** übergeben hatte, unterzeichneten Brunhilde *****, Rudolf ***** und die Klägerin am 29.9.1992 einen Vertrag, in dem unter anderem angeführt ist, daß die OHG einvernehmlich aufgehoben und das Unternehmen ohne Liquidation von Rudolf ***** fortgeführt werde und die Auseinandersetzung einvernehmlich erfolgt sei. In diesem Vertrag hat die Klägerin ihre jeweils 1/4-Anteile an EZ 101 und 632 römisch zwei KG Lienz an Rudolf ***** übergeben. Hinsichtlich EZ 915 römisch zwei wurde Wohnungseigentum begründet. Es erfolgte eine Aufteilung zwischen Rudolf ***** und der Klägerin. Mit einer von allen Gesellschaftern unterfertigten Handelsregistereingabe vom gleichen Tag wurde die Übernahme der OHG durch Rudolf ***** und die Fortführung des Unternehmens durch ihn als Alleininhaber bekanntgegeben. In dieser Eingabe wird auch festgehalten, daß sich Rudolf ***** verpflichtet, die ausscheidenden Gesellschafter hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis vollständig schad- und klaglos zu halten.
1986 wurde über das Vermögen des unter der Einzelfirma Weinkellerei Johann ***** protokollierten Rudolf ***** das Konkursverfahren eröffnet. Die beklagte Partei hat als Absonderungsgläubigerin aus dem Verkauf der zugunsten ihrer Forderungen belastenden Betriebsliegenschaften S 3,069.280 erlangt. Hinsichtlich des aus dem Kreditobligo des Unternehmens verbleibenden Restbetrages beantragte sie, ein bereits im Jahr 1982 gegenüber der (inzwischen verstorbenen) Mutter der Klägerin und Wilhelm ***** anhängig gemachtes Verfahren forzusetzen. Johann Wilhelm ***** wurde mit Versäumungsurteil vom 7.10.1987 zur Zahlung von S 1,500.000 sA an die nunmehr beklagte Partei verpflichtet. Im Wege einer Oppositionsklage konnte Johann Wilhelm ***** erreichen, daß seine Zahlungsverpflichtung auf S 1,224.504,63 sA herabgesetzt wurde. Samt Zinsen und Kosten zahlte er in der Folge 1,923.792,70 an die nunmehrige Beklagte. Zu 41 Cg 90/92 des Landesgerichtes Innsbruck machte er eine Regreßforderung in Höhe von S 620.460,97 gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Viertelanteiles an der OHG geltend. In diesem Verfahren sagte der zuständige Kreditreferent der beklagten Partei als Zeuge aus, die Beklagte habe sich mit der nunmehrigen Klägerin geeinigt, die Klägerin habe ihre Miteigentumsanteile an drei Liegenschaften als Pfand zur Verfügung gestellt, weshalb sie persönlich aus der Haftung entlassen worden sei, das Pfandrecht sei allerdings nicht einverleibt worden, lediglich die Rangordnung sei angemerkt, aber bis Fristablauf nicht ausgenützt worden.
Tatsächlich hatte die Beklagte, nachdem sie ihr Kreditobligo im Jahre 1982 auch gegenüber der OHG und der Klägerin als persönlich haftender Gesellschafterin eingeklagt hatte, am 9.6.1982 ein Schreiben an die nunmehrige Klägerin gerichtet. Darin verpflichtete sich die Gläubigerbank nach Erhalt eines Rangordnungsbeschlusses über die beabsichtigte Einverleibung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 4,550.000 auf den Liegenschaftsanteilen der Klägerin und nach Vorliegen einer verbücherungsfähig gefertigten Pfandbestellungsurkunde über ebenfalls S 4,550.000 auf diesen Anteilen bei der Hereinbringung ihrer Forderungen gegenüber der Firma Weinkellerei Johann ***** nicht auf das Privatvermögen der nunmehrigen Klägerin zu greifen. Damit wollte die Beklagte die Entlassung der Klägerin aus der persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden zusagen, wie sie dies auch bei den übrigen Gesellschaftern der OHG, allerdings ohne Erfolg, versucht hatte. Die Klägerin hatte sowohl Ranganmerkung als auch Pfandbestellungsurkunde unterfertigt und die ihr im Schreiben der nunmehrigen Beklagten vom 9.6.1992 genannten Bedingungen erfüllt. Die Ranganmerkung wurde allerdings in der Folge von der Beklagten wegen Umschuldungsbemühungen der ***** OHG nicht ausgenützt. In dem gegen die Klägerin angestrengten Verfahren trat vereinbarungsgemäß Ruhen ein.
Johann Wilhelm ***** war mit der zu 41 Cg 90/92 des Landesgerichtes Innsbruck geltend gemachten Regreßforderung nur mit S 306.296,15, dieser Betrag entsprach dem 1/4-Anteil der Klägerin bezogen auf die Hauptsache, erfolgreich. Die Klägerin hat ihre Verpflichtungen aus dem Urteil an Johann Wilhelm ***** am 12.1.1994 gezahlt.
Die Klägerin begehrte mit der gegenständlichen Klage nun von der Beklagten Ersatz des Betrages von S 306.126,15 samt Zinsen und brachte vor, die Beklagte habe ihr diesen Betrag zu ersetzen, weil sie seinerzeit die Klägerin aus der persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden entlassen habe. Einzige Voraussetzung für die Entlassung aus der persönlichen Haftung sei gewesen, daß eine Pfandbestellungsurkunde und Ranganmerkungsbeschlüsse entsprechend unterfertigt der Beklagten übergeben würden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt worden. Daß die Beklagte davon keinen Gebrauch gemacht habe, habe die Klägerin nicht zu vertreten.
Die Beklagte wandte ein, sie habe die Klägerin seinerzeit nur unter besonderen Bedingungen aus der Haftung entlassen. Eine Bedingung sei gewesen, daß die Klägerin von ihren Mitgesellschaftern aus der Haftung für die Gesellschaftsschulden im Innenverhältnis entlassen und insoweit schad- und klaglos gehalten werde. Die andere Bedingung sei gewesen, daß alle Gesellschafter in gewissen, von der Beklagten damals detailliert bekanntgegebenen Rängen Pfandbelastungen ihrer Liegenschaftsanteile zugunsten der Beklagten ermöglichten. Beide Bedingungen seien nicht eingetreten, letztere sei von den drei anderen Gesellschaftern dadurch vereitelt worden, daß sie Hypotheken zugunsten der *****kasse ***** eingeräumt hätten. Dadurch sei der Rang der Beklagten verschlechtert und damit keine volle Pfanddeckung für die Kreditforderungen der Beklagten gegenüber der OHG mehr vorhanden und die Beklagte gezwungen gewesen, Johann Wilhelm ***** in Höhe ihres Ausfalles persönlich in Anspruch zu nehmen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache statt. Rechtlich führte es aus, die Beklagte habe der Klägerin zugesagt, nicht auf ihr Privatvermögen zu greifen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfülle. Diese Bedingungen seien erfüllt worden, so daß davon auszugehen sei, daß die Klägerin aus ihrer Haftung entlassen worden sei. Trotzdem habe sie gegen Johann Wilhelm ***** die gesamten restlichen Gesellschaftsverbindlichkeiten geltend gemacht, die Klägerin sei schließlich im Regreßweg zur Zahlung ihres Anteiles an der Gesamtschuld in Höhe von S 306.126,15 verurteilt worden. Im Hinblick auf die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung stehe daher der Klägerin gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Betrag zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Ziel der Vereinbarung über die Befreiung eines Solidarschuldners von seiner Solidarverpflichtung sei im Regelfall die volle und bleibende Entlassung des Befreiten aus der Solidarschuld. Der trotzdem im Regreßweg von einem anderen in Anspruch genommene befreite Solidarschuldner habe daher gegenüber dem Gläubiger bis zur Höhe seiner eigenen Regreßverpflichtung einen Rückersatzanspruch. Dies müsse im besonderen dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Vertrag über die Entlassung aus der persönlichen Haftung nicht etwa unentgeltlich, sondern als Äquivalent für die Entlassung die Schaffung einer entsprechenden Hypothekarhaftung vorgesehen gewesen sei. Die Beklagte hätte die ihr seinerzeit mögliche und ihr obliegende bücherliche Durchführung der ihr ausreichend erschienenen Sachhaftung erreichen können. Einer besonderen Zusicherung der Gläubigerin anläßlich der Entlassung eines Solidarschuldners, diesen auch gegen eine Regreßforderung eines Mithaftenden schad- und klaglos zu halten, bedürfe es nicht, weil im Regelfall die Entlassung eines Solidarschuldners aus der persönlichen Haftung durch den Gläubiger, der trotzdem seine volle Forderung bei den übrigen Solidarschuldnern einbringlich mache, im Falle eines Regresses gegen den Befreiten, diesem entsprechenden Ersatz zu leisten habe, denn der Umstand, daß eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und einem Gesamtschuldner die Position der anderen Gesamtschuldner nicht verschlechtern könne, also im Innenverhältnis zwischen den Solidarschuldnern den Regreß auch gegenüber dem Befreiten nicht ausschließe, könne (im Regelfall) nicht dazu führen, daß die zwischen Gläubiger und einem Solidarschuldner vereinbarte Haftungsbefreiung für letztere ihren Wert durch die Regreßmöglichkeiten der weiteren Solidarschuldner ihm gegenüber verliere.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil seine Auffassung über das Regreßrecht von einem anderen Solidarschuldner im Regreßwege belangten, vom Gläubiger aber haftungsfrei gestellten Solidarschuldner in der Lehre, soweit ersichtlich, übereinstimmend vertreten werde.