Die zunächst zu prüfende Frage, ob das Ersuchen um Übersendung von Akten für Beweiszwecke überhaupt als Rechtshilfeersuchen im Sinne des § 37 JN zu beurteilen ist, ist zu bejahen. Es mag zutreffen, dass die Übersendung von Akten zur Einsicht durch das ersuchende Gericht weder als Beweisaufnahme noch als sonstige Erhebung (vgl Fasching, Komm I 247) angesehen werden kann, sie ist aber jedenfalls die Vornahme einer Amtshandlung in einem anhängigen Verfahren durch ein anderes Gericht als das Prozessgericht (vgl Fasching, Komm I 246). Deshalb fasst auch die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) die Aktenübersendung als Akt der Rechtshilfe auf, weshalb sie diese einer Regelung im Rahmen der „bürgerlichen Rechtshilfesache“ (§§ 432–436) unterzieht (§ 436) und anordnet, dass Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten in das Rechtshilferegister (Hc) einzutragen sind (§ 432 Abs 1 Z 3 Geo). Folgerichtig wird in der genannten Geschäftsordnung auch davon ausgegangen, dass die Aktenübersendung als „andere gerichtliche Handlung“ im Sinne des die internationale Rechtshilfe regelnden Art 8 HPÜ eingestuft werden kann (Köhler-Ruttar, Geo., Anm zu § 436 Abs 4). Die Aktenübersendung wird auch als (häufigster) Fall der – der Rechtshilfe vergleichbaren – Amtshilfe zwischen den Organen der Vollziehung (Art 22 B-VG) genannt (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 402 FN 13). Auch die Übersendung öffentlicher Urkunden unterliegt der verfassungsmäßig statuierten Amtshilfepflicht (§ 301 Abs 2 ZPO; Fasching, Komm III 386). Das Ersuchen um Aktenübersendung ist deshalb als Rechtshilfeersuchen im Sinne des § 37 JN anzusehen.Die zunächst zu prüfende Frage, ob das Ersuchen um Übersendung von Akten für Beweiszwecke überhaupt als Rechtshilfeersuchen im Sinne des Paragraph 37, JN zu beurteilen ist, ist zu bejahen. Es mag zutreffen, dass die Übersendung von Akten zur Einsicht durch das ersuchende Gericht weder als Beweisaufnahme noch als sonstige Erhebung vergleiche Fasching, Komm römisch eins 247) angesehen werden kann, sie ist aber jedenfalls die Vornahme einer Amtshandlung in einem anhängigen Verfahren durch ein anderes Gericht als das Prozessgericht vergleiche Fasching, Komm römisch eins 246). Deshalb fasst auch die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) die Aktenübersendung als Akt der Rechtshilfe auf, weshalb sie diese einer Regelung im Rahmen der „bürgerlichen Rechtshilfesache“ (Paragraphen 432 –, 436,) unterzieht (Paragraph 436,) und anordnet, dass Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten in das Rechtshilferegister (Hc) einzutragen sind (Paragraph 432, Absatz eins, Ziffer 3, Geo). Folgerichtig wird in der genannten Geschäftsordnung auch davon ausgegangen, dass die Aktenübersendung als „andere gerichtliche Handlung“ im Sinne des die internationale Rechtshilfe regelnden Artikel 8, HPÜ eingestuft werden kann (Köhler-Ruttar, Geo., Anmerkung zu Paragraph 436, Absatz 4,). Die Aktenübersendung wird auch als (häufigster) Fall der – der Rechtshilfe vergleichbaren – Amtshilfe zwischen den Organen der Vollziehung (Artikel 22, B-VG) genannt (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 402 FN 13). Auch die Übersendung öffentlicher Urkunden unterliegt der verfassungsmäßig statuierten Amtshilfepflicht (Paragraph 301, Absatz 2, ZPO; Fasching, Komm römisch drei 386). Das Ersuchen um Aktenübersendung ist deshalb als Rechtshilfeersuchen im Sinne des Paragraph 37, JN anzusehen.
Es trifft zu, dass § 40 JN nur Rechtshilfeersuchen ausländischer Behörden zum Gegenstand hat und im Gesetz kein bestimmtes Verfahren vorgesehen ist, wenn der ersuchte Richter das Ersuchen eines inländischen Gerichts ablehnt. Es handelt sich dabei jedoch um eine Gesetzeslücke, die schon deshalb geschlossen werden muss, weil es untragbar wäre, dass zwar die Möglichkeit besteht, ausländischen Ersuchen mit Hilfe einer höheren Instanz Nachdruck zu verleihen, dagegen keine Einrichtung bestünde, gesetzlich zulässige Rechtshilfeersuchen inländischer Gerichte durchzusetzen, wenn sich das ersuchte Gericht weigert, dem Ersuchen zu entsprechen. Da die Gewährung von Rechtshilfe ein Akt der Gerichtsbarkeit ist, ist die Gesetzeslücke nach Lehre (Fasching, Komm I 253 und Lehrbuch des Zivilprozessrechts Rdz 316 f) und Rechtsprechung (EvBl 1981/99, S 320; RZ 1980/35, S 172; Rz 1979/44, S 178; EvBl 1965/221, S 327; uva) durch analoge Anwendung des § 47 JN zu schließen. Über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Rechtshilfeersuchens hat demnach das dem ersuchenden und ersuchten Gericht zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht – im vorliegenden Falle also das Oberlandesgericht Wien – zu entscheiden, weshalb dieses Gericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit zur Entscheidung dieses Rechtshilfestreits ausgesprochen hat.Es trifft zu, dass Paragraph 40, JN nur Rechtshilfeersuchen ausländischer Behörden zum Gegenstand hat und im Gesetz kein bestimmtes Verfahren vorgesehen ist, wenn der ersuchte Richter das Ersuchen eines inländischen Gerichts ablehnt. Es handelt sich dabei jedoch um eine Gesetzeslücke, die schon deshalb geschlossen werden muss, weil es untragbar wäre, dass zwar die Möglichkeit besteht, ausländischen Ersuchen mit Hilfe einer höheren Instanz Nachdruck zu verleihen, dagegen keine Einrichtung bestünde, gesetzlich zulässige Rechtshilfeersuchen inländischer Gerichte durchzusetzen, wenn sich das ersuchte Gericht weigert, dem Ersuchen zu entsprechen. Da die Gewährung von Rechtshilfe ein Akt der Gerichtsbarkeit ist, ist die Gesetzeslücke nach Lehre (Fasching, Komm römisch eins 253 und Lehrbuch des Zivilprozessrechts Rdz 316 f) und Rechtsprechung (EvBl 1981/99, S 320; RZ 1980/35, S 172; Rz 1979/44, S 178; EvBl 1965/221, S 327; uva) durch analoge Anwendung des Paragraph 47, JN zu schließen. Über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Rechtshilfeersuchens hat demnach das dem ersuchenden und ersuchten Gericht zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht – im vorliegenden Falle also das Oberlandesgericht Wien – zu entscheiden, weshalb dieses Gericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit zur Entscheidung dieses Rechtshilfestreits ausgesprochen hat.
Der Hinweis des Oberlandesgerichts Wien auf die Zuständigkeit des Gerichtsvorstehers zur Entscheidung über die Akteneinsicht durch dritte Personen (§ 170 Abs 2 Geo) berücksichtigt nicht, dass es sich um ein Ersuchen um Aktenübersendung durch ein anderes Gericht handelt, welches damit die Rechtshilfe in Anspruch nimmt.Der Hinweis des Oberlandesgerichts Wien auf die Zuständigkeit des Gerichtsvorstehers zur Entscheidung über die Akteneinsicht durch dritte Personen (Paragraph 170, Absatz 2, Geo) berücksichtigt nicht, dass es sich um ein Ersuchen um Aktenübersendung durch ein anderes Gericht handelt, welches damit die Rechtshilfe in Anspruch nimmt.
Auch die vom Oberlandesgericht Wien angedeutete, jedoch nicht näher untersuchte Gleichstellung von Gerichtsakten mit (öffentlichen) Urkunden kann an diesem Ergebnis nichts ändern, weil – wie schon ausgeführt – die Übersendung solcher Urkunden ebenfalls der Amts- bzw Rechtshilfepflicht unterworfen ist.