Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kläger geht in seiner Revision selbst davon aus, daß die Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist verspätet erfolgte. Er meint aber, es wäre über die der gerichtlichen Aufkündigung vorangegangenen Ereignisse (außergerichtliche Aufkündigung des Unternehmenspachtvertrages mit Schreiben vom 10. Dezember 1984 zum 31. März 1985, die der Beklagte am 20. Dezember 1984 erhalten habe; Mitteilung des Beklagtenvertreters vom 25. März 1985, eine Aufkündigung des Vertrages könne erst nach dem 31. März 1985 erfolgen; Aufkündigungsschreiben der Klagevertreterin vom 28. März 1985 an den Kläger zum 30. Juni 1985; Versuch der Zustellung einer außergerichtlichen Aufkündigung zum 30. Juni 1985 am 30. März 1985, wobei die Entgegennahme dieses Schriftstückes durch den Beklagten verweigert worden sei) Feststellungen zu treffen gewesen, weil erst dadurch das 'Rechtsschutzbedürfnis, die Beschwer oder die materielle Berechtigung der erhobenen Einwendung wegen verspäteter Zustellung' ausreichend beurteilt werden könnte. Das Verhalten des Beklagten (späte Reaktion auf die außergerichtliche Aufkündigung vom Dezember 1984, Verweigerung der Entgegennahme der außergerichtlichen Aufkündigung am 30. März 1985 und die Einwendung der verspäteten Zustellung) stelle eine schikanäse Rechtsausübung dar. Der Kläger sei im Vertrauen auf die außergerichtliche Aufkündigung vom 20. Dezember 1984 verleitet worden, die gerichtliche Aufkündigung unter Zeitnot einzubringen und erst dadurch seien die Voraussetzungen für den Beklagten geschaffen worden, den Einwand der verspäteten Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung überhaupt zu erheben. Der Kläger habe nach der Übung des redlichen Verkehrs und dem konkludenten Verhalten des Beklagten davon ausgehen können, daß der Beklagte der Aufforderung vom 20. Dezember 1984 Folge leisten werde, weshalb eine Kausalität zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Entstehen der Voraussetzungen zur Erhebung des Einwandes der verspäteten Zustellung bestünde. Aus der Verweigerung der Entgegennahme der außergerichtlichen Aufkündigung am 30. März 1985 gehe auch klar die Intention des Beklagten hervor, Kündigungsschutzvorschriften zu mißbrauchen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände käme man zu dem Ergebnis, daß die gerichtliche Aufkündigung wirksam gewesen sei.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Da der Kläger nach wie vor die Wirksamerklärung der gerichtlichen Aufkündigung anstrebt und selbst nicht die Auffassung vertritt, er habe eine Klagsänderung dahin vorgenommen, daß er auf Grund der außergerichtlichen Aufkündigung(en) nun die Räumung verlange, braucht auf diesbezügliche Fragen nicht eingegangen werden.
Die Unwirksamkeit der gerichtlichen Aufkündigung haben die Vorinstanzen aber zu Recht erkannt. Entgegen der Meinung des Klägers gilt die Bestimmung des § 563 Abs. 1 ZPO, wonach eine gerichtliche Aufkündigung für den nachfolgenden Termin nur wirksam ist, wenn sie vor Ablauf der im § 560 Abs. 1 Z 1 und 2 ZPO bestimmten Fristen - hier kommt gemäß § 560 Abs. 1 Z 1 ZPO nur die vertraglich vereinbarte Frist in Betracht - bei Gericht eingebracht und zugestellt wird, unabhängig davon, ob der Aufgekündigte von der Kündigungsabsicht des anderen Teiles erstmalig durch die verspätete gerichtliche Aufkündigung Kenntnis erlangt oder hievon schon vorher Kenntnis hatte. Die rechtzeitige Zustellung ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine objektive Voraussetzung der Aufkündigung, und zwar auch in materiellrechtlicher Hinsicht (vgl. Fasching IV, 656 f.; derselbe, Zivilprozeßrecht, Rz 2143; MietSlg. 16.679, 19.552). Nach verspäteter Zustellung der Aufkündigung kann die Fristverletzung zwar nur mehr über Einwendung des Kündigungsgegners wahrgenommen werden, führt dann aber zur Aufhebung der Aufkündigung durch Urteil (vgl. Fasching IV, 657; MietSlg. 16.679). Der klare Wortlaut des Gesetzes läßt nicht die Deutung zu, daß die materiellrechtliche Wirksamkeit der Aufkündigung von der rechtzeitigen Zustellung derselben dann nicht abhänge, wenn der Gekündigte von der Kündigungsabsicht des Vertragspartners bereits Kenntnis gehabt habe. Mit den Begriffen 'Rechtsschutzbedürfnis', 'Beschwer' und 'schikanäse Rechtsausübung' wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung des Einwandes des Beklagten, die Aufkündigung sei verspätet zugestellt worden. Auch damit ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Daß grundsätzlich dieser Einwand vom Aufgekündigten erhoben werden kann und bei tatsächlicher Verspätung der Zustellung zur Aufhebung der Aufkündigung durch Urteil führt, wird in der Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend vertreten (Fasching IV 657, MietSlg. 16.679) und folgt aus dem oben Gesagten, wonach die rechtzeitige Zustellung der Aufkündigung eine materiellrechtliche Voraussetzung der Wirkung derselben ist. Ob die Erhebung dieses Einwandes unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmißbräuchlich sein kann und der Gekündigte mit diesem Einwand daher nicht gehört wird oder ob auf diesen Einwand verzichtet werden kann, braucht hier nicht geprüft werden. Denn die festgestellten und die vom Kläger gewünschten Feststellungen über die Ereignisse vor der hier zu beurteilenden gerichtlichen Aufkündigung lassen weder die Beurteilung zu, daß die Erhebung des Einwandes rechtsmißbräuchlich erfolgt sei, noch die Beurteilung, auf die Erhebung des Einwandes wäre verzichtet worden. Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf den Verspätungseinwand - nur ein solcher käme nach den Behauptungen und Feststellungen in Betracht - fehlen die im § 863 ABGB normierten Voraussetzungen. Von einer rechtsmißbräuchlichen Erhebung des Verspätungseinwandes kann ebenfalls nicht gesprochen werden, wobei es auf sich beruhen kann, ob man den Rechtsmißbrauch als Schikane, also dahin versteht, daß der Beklagte mit dem Einwand kein eigenes Interesse, sondern nur den ausschließlichen Zweck verfolgte, den Kläger zu schädigen, oder dahin, der Hauptzweck des Einwandes sei offenbar die Schädigung des Klägers gewesen (vgl. dazu Krejci in Rummel, ABGB, Rz 138 zu § 879;Die Unwirksamkeit der gerichtlichen Aufkündigung haben die Vorinstanzen aber zu Recht erkannt. Entgegen der Meinung des Klägers gilt die Bestimmung des Paragraph 563, Absatz eins, ZPO, wonach eine gerichtliche Aufkündigung für den nachfolgenden Termin nur wirksam ist, wenn sie vor Ablauf der im Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO bestimmten Fristen - hier kommt gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nur die vertraglich vereinbarte Frist in Betracht - bei Gericht eingebracht und zugestellt wird, unabhängig davon, ob der Aufgekündigte von der Kündigungsabsicht des anderen Teiles erstmalig durch die verspätete gerichtliche Aufkündigung Kenntnis erlangt oder hievon schon vorher Kenntnis hatte. Die rechtzeitige Zustellung ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine objektive Voraussetzung der Aufkündigung, und zwar auch in materiellrechtlicher Hinsicht vergleiche Fasching römisch vier, 656 f.; derselbe, Zivilprozeßrecht, Rz 2143; MietSlg. 16.679, 19.552). Nach verspäteter Zustellung der Aufkündigung kann die Fristverletzung zwar nur mehr über Einwendung des Kündigungsgegners wahrgenommen werden, führt dann aber zur Aufhebung der Aufkündigung durch Urteil vergleiche Fasching römisch vier, 657; MietSlg. 16.679). Der klare Wortlaut des Gesetzes läßt nicht die Deutung zu, daß die materiellrechtliche Wirksamkeit der Aufkündigung von der rechtzeitigen Zustellung derselben dann nicht abhänge, wenn der Gekündigte von der Kündigungsabsicht des Vertragspartners bereits Kenntnis gehabt habe. Mit den Begriffen 'Rechtsschutzbedürfnis', 'Beschwer' und 'schikanäse Rechtsausübung' wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung des Einwandes des Beklagten, die Aufkündigung sei verspätet zugestellt worden. Auch damit ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Daß grundsätzlich dieser Einwand vom Aufgekündigten erhoben werden kann und bei tatsächlicher Verspätung der Zustellung zur Aufhebung der Aufkündigung durch Urteil führt, wird in der Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend vertreten (Fasching römisch vier 657, MietSlg. 16.679) und folgt aus dem oben Gesagten, wonach die rechtzeitige Zustellung der Aufkündigung eine materiellrechtliche Voraussetzung der Wirkung derselben ist. Ob die Erhebung dieses Einwandes unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmißbräuchlich sein kann und der Gekündigte mit diesem Einwand daher nicht gehört wird oder ob auf diesen Einwand verzichtet werden kann, braucht hier nicht geprüft werden. Denn die festgestellten und die vom Kläger gewünschten Feststellungen über die Ereignisse vor der hier zu beurteilenden gerichtlichen Aufkündigung lassen weder die Beurteilung zu, daß die Erhebung des Einwandes rechtsmißbräuchlich erfolgt sei, noch die Beurteilung, auf die Erhebung des Einwandes wäre verzichtet worden. Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf den Verspätungseinwand - nur ein solcher käme nach den Behauptungen und Feststellungen in Betracht - fehlen die im Paragraph 863, ABGB normierten Voraussetzungen. Von einer rechtsmißbräuchlichen Erhebung des Verspätungseinwandes kann ebenfalls nicht gesprochen werden, wobei es auf sich beruhen kann, ob man den Rechtsmißbrauch als Schikane, also dahin versteht, daß der Beklagte mit dem Einwand kein eigenes Interesse, sondern nur den ausschließlichen Zweck verfolgte, den Kläger zu schädigen, oder dahin, der Hauptzweck des Einwandes sei offenbar die Schädigung des Klägers gewesen vergleiche dazu Krejci in Rummel, ABGB, Rz 138 zu Paragraph 879,;
Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 58 f. zu § 1295;Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 58 f. zu Paragraph 1295,;
Bydlinski, Methodenlehre, 497 FN 244; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht+2 II, 99 f.; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts+7 I, 407). Inwiefern dem Beklagten auch bei Unterstellung der vom Kläger vermißten Feststellungen das Rechtsschutzbedürfnis oder die Beschwer fehlen sollten, ist nicht erfindlich.Bydlinski, Methodenlehre, 497 FN 244; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht+2 römisch zwei, 99 f.; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts+7 römisch eins, 407). Inwiefern dem Beklagten auch bei Unterstellung der vom Kläger vermißten Feststellungen das Rechtsschutzbedürfnis oder die Beschwer fehlen sollten, ist nicht erfindlich.
Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen, ohne daß auf ihre weiteren Ausführungen zur Frage der Dauer des Kündigungsverzichtes einzugehen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Als Bemessungsgrundlage hatte dabei der von den Parteien in erster Instanz einvernehmlich festgesetzte Streitwert von 66.000 S zu dienen, weil die Bewertung durch das Berufungsgericht für die Kostenberechnung ohne Einfluß ist (Fasching IV, 233; MietSlg. 6.819). Eingabengebühren waren dem Beklagten nicht zuzusprechen, weil solche vom Rechtsmittelgegner nicht zu entrichten sind (Anmerkung 3 und 4 zu TP I/3 GGG, BGBl. Nr. 501/1984).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Als Bemessungsgrundlage hatte dabei der von den Parteien in erster Instanz einvernehmlich festgesetzte Streitwert von 66.000 S zu dienen, weil die Bewertung durch das Berufungsgericht für die Kostenberechnung ohne Einfluß ist (Fasching römisch vier, 233; MietSlg. 6.819). Eingabengebühren waren dem Beklagten nicht zuzusprechen, weil solche vom Rechtsmittelgegner nicht zu entrichten sind (Anmerkung 3 und 4 zu TP I/3 GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,).