Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig, zulässig und berechtigt.
Zur Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses ist auszuführen, daß die Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes am 19.5.1995 erfolgte. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist endete am 2.6.1995 (dem Freitag vor den Pflingstfeiertagen). Der Revisionsrekurs ist mit 2.6.1995 datiert. Ein Briefumschlag ist nicht aktenkundig. Das Erstgericht vermerkte, daß das Postaufgabedatum unleserlich sei (S 1 in ON 8). Da der Revisionsrekurs aber bereits am 6. Juni 1995 (dem ersten Werktag nach den Pfingstfeiertagen) beim Erstgericht einlangte, ist von einer Postaufgabe noch am 2.6.1995 und damit von einer Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig. Zur Frage, ob der Klägerin wegen ihres Rechtes auf Zurückweisung einer ihr mit Vertrag zugunsten Dritter eingeräumten Dienstbarkeit (§ 882 Abs 1 ABGB) ein (zu sichernder) Anspruch zusteht, daß die Beklagten in einem Verwaltungsverfahren, in dem diese Dienstbarkeit eine Rolle spielt, den gestellten Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zurückziehen, fehlt ebenso eine oberstgerichtliche Judikatur wie zur Frage, ob aus dem Ausschlagungsrecht ganz allgemein ein Unterlassungsanspruch ableitbar ist. Der Revisionsrekurs ist daher meritorisch zu erledigen.Der Revisionsrekurs ist zulässig. Zur Frage, ob der Klägerin wegen ihres Rechtes auf Zurückweisung einer ihr mit Vertrag zugunsten Dritter eingeräumten Dienstbarkeit (Paragraph 882, Absatz eins, ABGB) ein (zu sichernder) Anspruch zusteht, daß die Beklagten in einem Verwaltungsverfahren, in dem diese Dienstbarkeit eine Rolle spielt, den gestellten Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zurückziehen, fehlt ebenso eine oberstgerichtliche Judikatur wie zur Frage, ob aus dem Ausschlagungsrecht ganz allgemein ein Unterlassungsanspruch ableitbar ist. Der Revisionsrekurs ist daher meritorisch zu erledigen.
Die Erstbeklagte hat ein Bauprojekt verwirklicht, das Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes (LGBl 1972/39) über notwendige Abstandsflächen zum Nachbargrundstück verletzte. Unstrittig ist, daß für das Projekt nicht die Gemeinde, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz die zuständige Baubehörde ist (vgl § 50 leg cit). Eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 6 Abs 9 leg cit konnte vom Bauwerber nicht erreicht werden, weil der Gemeindevorstand der Klägerin die erforderliche Genehmigung versagte. Die Erstbeklagte könnte dennoch eine Baubewilligung für ihr Bauprojekt erreichen, wenn das Nachbargrundstück bei der Berechnung der Abstandsflächen einbezogen wird. Dies ist nach § 6 Abs 6 leg cit möglich, wenn auf dem Nachbargrundstück zugunsten der Gemeinde grundbücherlich sichergestellt ist, daß kein Bauwerk errichtet werden darf. Diesem Zweck sollte offenkundig der Dienstbarkeitsvertrag vom 30.3.1995 dienen, womit eine Dienstbarkeit des Bauverbots auf dem Grundstück der Erstbeklagten zugunsten der jeweiligen Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke, aber auch zugunsten der klagenden Gemeinde eingeräumt wurde.Die Erstbeklagte hat ein Bauprojekt verwirklicht, das Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes (LGBl 1972/39) über notwendige Abstandsflächen zum Nachbargrundstück verletzte. Unstrittig ist, daß für das Projekt nicht die Gemeinde, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz die zuständige Baubehörde ist vergleiche Paragraph 50, leg cit). Eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 9, leg cit konnte vom Bauwerber nicht erreicht werden, weil der Gemeindevorstand der Klägerin die erforderliche Genehmigung versagte. Die Erstbeklagte könnte dennoch eine Baubewilligung für ihr Bauprojekt erreichen, wenn das Nachbargrundstück bei der Berechnung der Abstandsflächen einbezogen wird. Dies ist nach Paragraph 6, Absatz 6, leg cit möglich, wenn auf dem Nachbargrundstück zugunsten der Gemeinde grundbücherlich sichergestellt ist, daß kein Bauwerk errichtet werden darf. Diesem Zweck sollte offenkundig der Dienstbarkeitsvertrag vom 30.3.1995 dienen, womit eine Dienstbarkeit des Bauverbots auf dem Grundstück der Erstbeklagten zugunsten der jeweiligen Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke, aber auch zugunsten der klagenden Gemeinde eingeräumt wurde.
Die Klägerin hat zweifellos grundsätzlich das Recht, das ihr mit einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 Abs 2 ABGB) eingeräumte Servitutsrecht (einer negativen Servitut des Bauverbots; vgl § 476 Z 11 ABGB; die Aufzählung der Servitutsrechte im Gesetz ist nicht erschöpfend: Petrasch in Rummel ABGB2 § 475 Rz 1) gemäß § 882 Abs 1 ABGB mit Wirkung ex tunc zurückzuweisen, ihr steht auch das Recht zu, auf eine schon eingeräumte Dienstbarkeit mit Wirkung ex nunc zu verzichten. Die Vorinstanzen (auch das Rekursgericht: S 9 in ON 6) haben zutreffend erkannt, daß es nach den Klagsbehauptungen an einer erkennbaren Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin fehlt, daß die Beklagten (richtig wohl nur die Antragsteller im Bauverfahren) ihren Antrag auf Baubewilligung bei der Baubehörde zurückziehen oder in Hinkunft eine Antragstellung unterlassen. Ein solcher zivilrechtlicher Anspruch kann aus dem allein geltend gemachten Sachverhalt der Zurückweisung des Dienstbarkeitsrechtes nach § 882 Abs 1 ABGB nicht abgeleitet werden. Die Parteien stehen nur aufgrund der Dienstbarkeitseinräumung zueinander in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis. Dieses verschafft der Klägerin keinen (sicherungsfähigen) Eingriffsanspruch in Rechte der Beklagten, die ihren Grund im öffentlichen Recht haben. Ob die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor der Baubehörde erster Instanz Parteistellung und damit die Möglichkeit hat, auf die Entscheidung und die Einhaltung der Vorschrift des § 6 Abs 6 Vorarlberger BauG einzuwirken, kann hier dahingestellt bleiben. Die Klägerin kann jedenfalls eine fehlende Parteistellung nicht über den Umweg eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung einer Antragstellung bei der Baubehörde ersetzen, wenn es für diesen Anspruch an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Wenn die Zuwendung - wie hier - in einem dinglichen Recht besteht, hat der durch einen echten Vertrag zugunsten Dritter Begünstigte einen direkten Anspruch auf Erfüllung der Zuwendung gegen den Schuldner. Die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bejaht auch die Zulässigkeit der bücherlichen Eintragung des zugewendeten Rechts nur über Gesuch des belasteten Liegenschaftseigentümers (RPflSlg G 2064). Wenn dies geschieht, muß dem die Zuwendung Ablehnenden wohl auch das aus § 882 Abs 1 ABGB (wonach sich niemand etwas gegen seinen Willen zuwenden lassen muß) abzuleitende Recht eingeräumt werden, die Löschung des im Grundbuch einverleibten Rechts zu erwirken. Um die Herstellung eines den tatsächlichen Rechtsverhältnissen entsprechenden Grundbuchstandes geht es hier aber nicht. Die Klägerin strebt im Ergebnis die Zurückziehung des bei der Baubehörde gestellten Antrages auf Erlassung einer Baubewilligung an und kleidet dies in das Unterlassungsbegehren, die Beklagten mögen die Erwirkung der Baubewilligung unter der Behauptung einer wirksamen Einräumung des in § 6 Abs 6 Vorarlberger BauG angeführten Bauverbots unterlassen. Wenn in diesem Begehren tatsächlich als sogenanntes minus das nur auf die Unterlassung der genannten Behauptung gerichtete Begehren läge, stellt sich die Frage, worauf die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch zu stützen in der Lage ist. Dazu ist folgendes auszuführen:Die Klägerin hat zweifellos grundsätzlich das Recht, das ihr mit einem Vertrag zugunsten Dritter (Paragraph 881, Absatz 2, ABGB) eingeräumte Servitutsrecht (einer negativen Servitut des Bauverbots; vergleiche Paragraph 476, Ziffer 11, ABGB; die Aufzählung der Servitutsrechte im Gesetz ist nicht erschöpfend: Petrasch in Rummel ABGB2 Paragraph 475, Rz 1) gemäß Paragraph 882, Absatz eins, ABGB mit Wirkung ex tunc zurückzuweisen, ihr steht auch das Recht zu, auf eine schon eingeräumte Dienstbarkeit mit Wirkung ex nunc zu verzichten. Die Vorinstanzen (auch das Rekursgericht: S 9 in ON 6) haben zutreffend erkannt, daß es nach den Klagsbehauptungen an einer erkennbaren Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin fehlt, daß die Beklagten (richtig wohl nur die Antragsteller im Bauverfahren) ihren Antrag auf Baubewilligung bei der Baubehörde zurückziehen oder in Hinkunft eine Antragstellung unterlassen. Ein solcher zivilrechtlicher Anspruch kann aus dem allein geltend gemachten Sachverhalt der Zurückweisung des Dienstbarkeitsrechtes nach Paragraph 882, Absatz eins, ABGB nicht abgeleitet werden. Die Parteien stehen nur aufgrund der Dienstbarkeitseinräumung zueinander in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis. Dieses verschafft der Klägerin keinen (sicherungsfähigen) Eingriffsanspruch in Rechte der Beklagten, die ihren Grund im öffentlichen Recht haben. Ob die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor der Baubehörde erster Instanz Parteistellung und damit die Möglichkeit hat, auf die Entscheidung und die Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 6, Vorarlberger BauG einzuwirken, kann hier dahingestellt bleiben. Die Klägerin kann jedenfalls eine fehlende Parteistellung nicht über den Umweg eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung einer Antragstellung bei der Baubehörde ersetzen, wenn es für diesen Anspruch an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Wenn die Zuwendung - wie hier - in einem dinglichen Recht besteht, hat der durch einen echten Vertrag zugunsten Dritter Begünstigte einen direkten Anspruch auf Erfüllung der Zuwendung gegen den Schuldner. Die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bejaht auch die Zulässigkeit der bücherlichen Eintragung des zugewendeten Rechts nur über Gesuch des belasteten Liegenschaftseigentümers (RPflSlg G 2064). Wenn dies geschieht, muß dem die Zuwendung Ablehnenden wohl auch das aus Paragraph 882, Absatz eins, ABGB (wonach sich niemand etwas gegen seinen Willen zuwenden lassen muß) abzuleitende Recht eingeräumt werden, die Löschung des im Grundbuch einverleibten Rechts zu erwirken. Um die Herstellung eines den tatsächlichen Rechtsverhältnissen entsprechenden Grundbuchstandes geht es hier aber nicht. Die Klägerin strebt im Ergebnis die Zurückziehung des bei der Baubehörde gestellten Antrages auf Erlassung einer Baubewilligung an und kleidet dies in das Unterlassungsbegehren, die Beklagten mögen die Erwirkung der Baubewilligung unter der Behauptung einer wirksamen Einräumung des in Paragraph 6, Absatz 6, Vorarlberger BauG angeführten Bauverbots unterlassen. Wenn in diesem Begehren tatsächlich als sogenanntes minus das nur auf die Unterlassung der genannten Behauptung gerichtete Begehren läge, stellt sich die Frage, worauf die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch zu stützen in der Lage ist. Dazu ist folgendes auszuführen:
Voraussetzung jeder Zuerkennung eines Klagerechtes ist ein im materiellen Recht begründeter Anspruch. Dies gilt auch für Unterlassungsklagen, deren Zweck in der Verhinderung von künftigen Rechtsverletzungen besteht. Der materiellrechtliche Unterlassungsanspruch kann sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder aber im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses aus einem Vertrag (W.Schuster-Bonnott in JBl 1976, 281 f und 292, zustimmend Böhm in Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklagen (1979). Ausdrücklich sieht das Gesetz Unterlassungsansprüche beim Schutz absoluter Rechte vor (§§ 43, 339, 364, 523 ABGB; § 37 HGB; § 81 UrhG u. a.). Der Unterlassungsanspruch muß im Gesetz nicht ausdrücklich normiert sein, er muß sich nur aus der Natur des Rechts ergeben (Schuster-Bonnot aaO 282). Es ist beispielsweise herrschende Meinung und völlig unstrittig, daß zum Schutz des Rechtes auf Ehre (§ 1330 ABGB) ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch gegen Beeinträchtigungen der Ehre zusteht, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht. Auch ohne eine solche Normierung ist es herrschende Auffassung, daß zum Schutz dinglicher und anderer absoluter Rechte ein Unterlassungsanspruch zu gewähren ist (Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 23 zu § 1294 mwN aus Lehre und Rechtsprechung).Voraussetzung jeder Zuerkennung eines Klagerechtes ist ein im materiellen Recht begründeter Anspruch. Dies gilt auch für Unterlassungsklagen, deren Zweck in der Verhinderung von künftigen Rechtsverletzungen besteht. Der materiellrechtliche Unterlassungsanspruch kann sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder aber im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses aus einem Vertrag (W.Schuster-Bonnott in JBl 1976, 281 f und 292, zustimmend Böhm in Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklagen (1979). Ausdrücklich sieht das Gesetz Unterlassungsansprüche beim Schutz absoluter Rechte vor (Paragraphen 43, 339, 364, 523, ABGB; Paragraph 37, HGB; Paragraph 81, UrhG u. a.). Der Unterlassungsanspruch muß im Gesetz nicht ausdrücklich normiert sein, er muß sich nur aus der Natur des Rechts ergeben (Schuster-Bonnot aaO 282). Es ist beispielsweise herrschende Meinung und völlig unstrittig, daß zum Schutz des Rechtes auf Ehre (Paragraph 1330, ABGB) ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch gegen Beeinträchtigungen der Ehre zusteht, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht. Auch ohne eine solche Normierung ist es herrschende Auffassung, daß zum Schutz dinglicher und anderer absoluter Rechte ein Unterlassungsanspruch zu gewähren ist (Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 23 zu Paragraph 1294, mwN aus Lehre und Rechtsprechung).
Auf die drohende Verletzung eines absolut geschützten Gutes hat sich die Klägerin genausowenig berufen wie auf einen im Gesetz ausdrücklich angeführten Unterlassungsanspruch. Einzige Grundlage des Unterlassungsanspruchs kann daher nur das allein geltend gemachte Ausschlagungsrecht nach § 882 Abs 1 ABGB sein. Dieses Recht ist ein einseitiges Gestaltungsrecht. Die Ausschlagung der Zuwendung erfolgt durch Erklärung an den Versprechenden oder den Versprechensempfänger, also an die Parteien des Vertrages zugunsten Dritter, ohne daß für die Wirksamkeit der Ausschlagung die Mitwirkung der Vertragsparteien erforderlich wäre. Aus der Natur des Ausschlagungsrechtes ergibt sich noch kein Unterlassungsanspruch. Die Beklagten berühmen sich nicht eines Rechtes, das ihnen gegenüber der Klägerin zustehen sollte, sie behaupten vielmehr ein Recht der Klägerin, das diese freilich nicht eingeräumt erhalten will. Auch wenn in der Verschweigung des Umstandes der Zurückweisung der Rechtseinräumung durch die Klägerin eine den wahren Verhältnissen widersprechende Tatsachenbehauptung liegt, wird mit der Behauptung erkennbar noch nicht in die Rechtssphäre der Klägerin störend eingegriffen. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt, daß die Behauptung der Beklagten etwa rufschädigend im Sinne des § 1330 ABGB wäre oder daß damit in anderer Weise ein Eingriff in ein absolut geschütztes Gut der Klägerin drohe. Die Antragsbehauptungen über einen drohenden Schaden, der ja ein verletzbares Recht voraussetzt, sind inhaltsleer geblieben.Auf die drohende Verletzung eines absolut geschützten Gutes hat sich die Klägerin genausowenig berufen wie auf einen im Gesetz ausdrücklich angeführten Unterlassungsanspruch. Einzige Grundlage des Unterlassungsanspruchs kann daher nur das allein geltend gemachte Ausschlagungsrecht nach Paragraph 882, Absatz eins, ABGB sein. Dieses Recht ist ein einseitiges Gestaltungsrecht. Die Ausschlagung der Zuwendung erfolgt durch Erklärung an den Versprechenden oder den Versprechensempfänger, also an die Parteien des Vertrages zugunsten Dritter, ohne daß für die Wirksamkeit der Ausschlagung die Mitwirkung der Vertragsparteien erforderlich wäre. Aus der Natur des Ausschlagungsrechtes ergibt sich noch kein Unterlassungsanspruch. Die Beklagten berühmen sich nicht eines Rechtes, das ihnen gegenüber der Klägerin zustehen sollte, sie behaupten vielmehr ein Recht der Klägerin, das diese freilich nicht eingeräumt erhalten will. Auch wenn in der Verschweigung des Umstandes der Zurückweisung der Rechtseinräumung durch die Klägerin eine den wahren Verhältnissen widersprechende Tatsachenbehauptung liegt, wird mit der Behauptung erkennbar noch nicht in die Rechtssphäre der Klägerin störend eingegriffen. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt, daß die Behauptung der Beklagten etwa rufschädigend im Sinne des Paragraph 1330, ABGB wäre oder daß damit in anderer Weise ein Eingriff in ein absolut geschütztes Gut der Klägerin drohe. Die Antragsbehauptungen über einen drohenden Schaden, der ja ein verletzbares Recht voraussetzt, sind inhaltsleer geblieben.
Auf eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung hat sich die Klägerin nicht berufen, sodaß auf diesen denkmöglichen Anspruchsgrund nicht weiter einzugehen ist.
Der Sicherungsanspruch der Klägerin scheitert schon daran, daß (zumindest im Provisorialverfahren) die materiellrechtlichen Grundlagen für einen Unterlassungsanspruch nicht ausreichend behauptet und bescheinigt wurden. Ein Anspruch, dem die Klagbarkeit fehlt, kann auch nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden (SZ 48/45). Gleiches muß für einen nicht bescheinigten Anspruch gelten. Da schon aus diesem Grund der Sicherungsantrag nicht berechtigt ist, braucht auf die weiteren, von den Rekurswerbern relevierten Rechtsfragen (also im wesentlichen zu den Themen des Zuspruchs eines aliuds, eines Spannungsverhältnisses zwischen den zivilrechtlichen Vorschriften über die Dienstbarkeit und baurechtlichen Vorschriften nach Vorarlberger Landesrecht, des Schikaneverbots und der Gefährdung als Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht weiter eingegangen werden.
Dem Revisionsrekurs war stattzugeben. Da die Klägerin schon vor Aufforderung durch den Obersten Gerichtshof, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten, eine solche eingebracht hat, konnte ohne weitere Veranlassung in der Sache entschieden werden. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf §§ 40, 41, 50 ZPO, §§ 78, 402 EO. Die Kosten für den Revisionsrekurs waren auf der Basis von S 80.000 (Streitwert des Unterlassungsbegehrens) zu bestimmen.Dem Revisionsrekurs war stattzugeben. Da die Klägerin schon vor Aufforderung durch den Obersten Gerichtshof, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten, eine solche eingebracht hat, konnte ohne weitere Veranlassung in der Sache entschieden werden. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraphen 40, 41, 50, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO. Die Kosten für den Revisionsrekurs waren auf der Basis von S 80.000 (Streitwert des Unterlassungsbegehrens) zu bestimmen.