Begründung:
Der Kläger verlor am Samstag, dem 31.März 1984, als Schifahrer im Gelände seine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex mit Goldband. Er meldete seinen Verlust am selben Tag einem Gendarmeriebeamten. Ein Liftbediensteter fand die Uhr. Er brachte sie in das vom Beklagten gemeinsam mit dessen Ehefrau geführte Hotel. Die dort in der Rezeption tätige Hotelangestellte übernahm die Uhr. Eine zweite Hotelangestellte, die um die Mittagszeit den Dienst in der Rezeption übernahm, erkannte, daß es sich um eine teure Uhr handle und sperrte sie in das Hotelsafe. Sie erwartete, daß sich der Verlustträger innerhalb einiger Tage melden könnte. Eine Meldung des Fundes gegenüber der Behörde unterblieb. Bevor die Uhr in das Hotelsafe gelegt worden war, hatte sie ein Hotelangestellter bewundert. Ein oder zwei Tage später zeigte die in der Rezeption tätige Angestellte in Anwesenheit einer weiteren Hotelangestellten dem Ober auf dessen Ersuchen die Armbanduhr. Dieser bezeichnete die Uhr als "feines Stückerl". Dann legte die Rezeptionistin die Uhr wieder in das Hotelsafe.
Am Montag, dem 9.April 1984, forderte die Ehefrau des Beklagten, nachdem sie von dem Fundgegenstand Kenntnis erlangt hatte, die in der Rezeption tätige Angestellte auf, den Fund umgehend der Gendarmerie anzuzeigen. Die Hotelangestellte meldete gegen 20 Uhr dem Gendarmeriepostenkommando fernmündlich, daß am 31.März 1984 eine Herrenarmbanduhr in der Hotelrezeption abgegeben worden sei. Der Gendarmeriebeamte ersuchte um eine nähere Beschreibung der Uhr. Als die Rezeptionistin deshalb im Safe Nachschau hielt, stellte sie fest, daß die Uhr dort nicht mehr vorhanden war. Der Beklagte erstattete am folgenden Tag wegen des Abhandenkommens der Uhr Diebstahlsanzeige. Das Abhandenkommen der Uhr blieb bisher unaufgeklärt. Die Schlüssel zum Hotelsafe lagen bis dahin während der Dienststunden in der Rezeption immer in einer Nische neben dem Tresor, über Nacht wurden sie von dort entfernt.
Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz des mit 75.000,-- S bezifferten Zeitwertes der abhanden gekommenen Uhr. Er warf dem Beklagten eine schadensursächliche Verletzung der Anzeigepflicht nach § 389 ABGB, ferner ein Organisationsverschulden wegen Unterlassung einer Anweisung an die Hotelangestellten für Fundfälle der vorgefallenen Art und eine Vernachlässigung der Obsorgepflichten eines Verwahrers vor, wobei er die Haftung des Beklagten für Fehlverhalten der Hotelangestellten im Sinne der §§ 1313 a und 1315 ABGB geltend machte. Dazu behauptete der Kläger, die in der Rezeption tätige Angestellte habe die Uhr wiederholt durch Hotelbedienstete besichtigen lassen und dadurch das Abhandenkommen des Fundgegenstandes geradezu provoziert. Im übrigen überließ der Kläger die haftungsrechtliche Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ausdrücklich dem Gericht.Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz des mit 75.000,-- S bezifferten Zeitwertes der abhanden gekommenen Uhr. Er warf dem Beklagten eine schadensursächliche Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 389, ABGB, ferner ein Organisationsverschulden wegen Unterlassung einer Anweisung an die Hotelangestellten für Fundfälle der vorgefallenen Art und eine Vernachlässigung der Obsorgepflichten eines Verwahrers vor, wobei er die Haftung des Beklagten für Fehlverhalten der Hotelangestellten im Sinne der Paragraphen 1313, a und 1315 ABGB geltend machte. Dazu behauptete der Kläger, die in der Rezeption tätige Angestellte habe die Uhr wiederholt durch Hotelbedienstete besichtigen lassen und dadurch das Abhandenkommen des Fundgegenstandes geradezu provoziert. Im übrigen überließ der Kläger die haftungsrechtliche Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ausdrücklich dem Gericht.
Der Beklagte wendete zunächst den Mangel seiner Passivlegitimation ein, weil nicht er, sondern eine Gesellschaft mbH das Hotel betreibe, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau führe, ließ den Einwand des Mangels seiner Passivlegitimation aber in der Folge ausdrücklich fallen. Der Beklagte wendete im übrigen ein, die Anzeigepflicht nach § 389 ABGB habe ausschließlich den Finder getroffen. In Ansehung des vom Liftwart gefundenen und im Hotel abgegebenen Fundgegenstandes sei kein Verwahrungsvertrag und auch kein sonstiges zur Obsorge verpflichtendes Schuldverhältnis mit dem Hotelunternehmer zustandegekommen. Die Übernahme des Fundgegenstandes durch die Hotelangestellte sei ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten erfolgt. Der Beklagte habe die in der Rezeption tätigen Angestellten nicht ermächtigt, Gegenstände von Personen, die nicht Hotelgäste seien, zur Verwahrung zu übernehmen. Er habe, als er durch seine Ehefrau vom Vorhandensein des Fundgegenstandes erfahren habe, die Fundmeldung veranlaßt. Der Beklagte bestritt jede schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger und damit jede Vertragshaftung, aber auch jede außervertragliche Haftung.Der Beklagte wendete zunächst den Mangel seiner Passivlegitimation ein, weil nicht er, sondern eine Gesellschaft mbH das Hotel betreibe, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau führe, ließ den Einwand des Mangels seiner Passivlegitimation aber in der Folge ausdrücklich fallen. Der Beklagte wendete im übrigen ein, die Anzeigepflicht nach Paragraph 389, ABGB habe ausschließlich den Finder getroffen. In Ansehung des vom Liftwart gefundenen und im Hotel abgegebenen Fundgegenstandes sei kein Verwahrungsvertrag und auch kein sonstiges zur Obsorge verpflichtendes Schuldverhältnis mit dem Hotelunternehmer zustandegekommen. Die Übernahme des Fundgegenstandes durch die Hotelangestellte sei ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten erfolgt. Der Beklagte habe die in der Rezeption tätigen Angestellten nicht ermächtigt, Gegenstände von Personen, die nicht Hotelgäste seien, zur Verwahrung zu übernehmen. Er habe, als er durch seine Ehefrau vom Vorhandensein des Fundgegenstandes erfahren habe, die Fundmeldung veranlaßt. Der Beklagte bestritt jede schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger und damit jede Vertragshaftung, aber auch jede außervertragliche Haftung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf außer den vorangestellten, unbekämpften Feststellungen die weitere vom Beklagten in seiner Berufung bekämpfte Feststellung, daß der Zeitwert der verlorenen Uhr 75.000,-- S betragen habe. In rechtlicher Beurteilung ging das Erstgericht zwar nicht ausdrücklich, aber dem Zusammenhang nach offenkundig davon aus, daß mit der Übergabe der gefundenen Uhr vom Finder an die in der Hotelrezeption tätige Hotelangestellte ein Verwahrungsvertrag mit dem Hotelinhaber als Verwahrer zustandegekommen sei. Das Erstgericht führte aus, die in der Rezeption tätige Hotelangestellte habe eine rechtzeitige Anzeige des Fundes an die Behörde unterlassen und damit den Diebstahl des Fundes aus dem Hotelsafe ermöglicht. Für ein solch schuldhaftes Verhalten einer die Geschäfte der Rezeptionistin besorgenden Person hafte der Hotelinhaber gemäß § 1313 a ABGB. Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß, dem es einen Rechtskraftvorbehalt beifügte.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf außer den vorangestellten, unbekämpften Feststellungen die weitere vom Beklagten in seiner Berufung bekämpfte Feststellung, daß der Zeitwert der verlorenen Uhr 75.000,-- S betragen habe. In rechtlicher Beurteilung ging das Erstgericht zwar nicht ausdrücklich, aber dem Zusammenhang nach offenkundig davon aus, daß mit der Übergabe der gefundenen Uhr vom Finder an die in der Hotelrezeption tätige Hotelangestellte ein Verwahrungsvertrag mit dem Hotelinhaber als Verwahrer zustandegekommen sei. Das Erstgericht führte aus, die in der Rezeption tätige Hotelangestellte habe eine rechtzeitige Anzeige des Fundes an die Behörde unterlassen und damit den Diebstahl des Fundes aus dem Hotelsafe ermöglicht. Für ein solch schuldhaftes Verhalten einer die Geschäfte der Rezeptionistin besorgenden Person hafte der Hotelinhaber gemäß Paragraph 1313, a ABGB. Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß, dem es einen Rechtskraftvorbehalt beifügte.
Dabei folgerte das Berufungsgericht in rechtlicher Beurteilung:
Die Pflicht zur Fundanzeige und zur Verwahrung des Fundgegenstandes habe zunächst den Liftwart als den Finder getroffen. Dieser habe aber beide Verpflichtungen (rechtsgeschäftlich) übertragen können. Mit Rücksicht auf die Übergabe der Uhr an die Angestellte in der Rezeption könne an der Übertragung der Verwahrungspflichten kein Zweifel bestehen. Es bedürfe aber ergänzender Feststellungen darüber, was der Finder und die Hotelangestellte über die Erstattung der Fundanzeige gesprochen haben, um beurteilen zu können, ob sich der Finder auch der Pflicht zur Fundanzeige habe entledigen wollen. Wäre eine Übernahme der Anzeigeerstattung durch die Hotelangestellte anzunehmen, wäre deren Unterlassung einer fristgerechten Anzeige im Sinne des § 1311 ABGB haftungsbegründend. Anderenfalls käme eine Haftung des Beklagten nur bei Verletzung von Verwahrungspflichten in Betracht. Dazu ging das Berufungsgericht von folgenden Rechtsansichten aus: Die Verwahrungspflicht hinsichtlich eines Fundgegenstandes ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Eines besonderen Verwahrungsvertrages bedürfe es nicht. Die Pflichten träfen nicht bloß den Finder, sondern auch denjenigen, der über Ersuchen und im Einvernehmen mit dem Finder dessen Verwahrungspflicht übernommen habe. Von einer - keine Obsorgepflicht begründenden - bloßen Gefälligkeit könne im vorliegenden Falle nur im Verhältnis zwischen Finder und Hotelangestellter, nicht jedoch zwischen dem Kläger als Verlustträger und der Hotelangestellten gesprochen werden. Schon durch die Übernahme der Uhr vom Finder hätte zumindest für die Hotelangestellte selbst eine Pflicht zur Obsorge für die in Verwahrung genommene Uhr bestanden. Ob die festgestellte Aufbewahrung des Safeschlüssels in einer neben dem Tresor befindlichen Nische den an einen Verwahrer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen widersprochen habe, wie das vom Erstgericht angenommen worden sei, hinge von den noch zu klärenden näheren Umständen ab. Die in der Rezeption beschäftigte Hotelangestellte sei nach den getroffenen Feststellungen nicht als untüchtig im Sinne des § 1315 ABGB zu werten.Die Pflicht zur Fundanzeige und zur Verwahrung des Fundgegenstandes habe zunächst den Liftwart als den Finder getroffen. Dieser habe aber beide Verpflichtungen (rechtsgeschäftlich) übertragen können. Mit Rücksicht auf die Übergabe der Uhr an die Angestellte in der Rezeption könne an der Übertragung der Verwahrungspflichten kein Zweifel bestehen. Es bedürfe aber ergänzender Feststellungen darüber, was der Finder und die Hotelangestellte über die Erstattung der Fundanzeige gesprochen haben, um beurteilen zu können, ob sich der Finder auch der Pflicht zur Fundanzeige habe entledigen wollen. Wäre eine Übernahme der Anzeigeerstattung durch die Hotelangestellte anzunehmen, wäre deren Unterlassung einer fristgerechten Anzeige im Sinne des Paragraph 1311, ABGB haftungsbegründend. Anderenfalls käme eine Haftung des Beklagten nur bei Verletzung von Verwahrungspflichten in Betracht. Dazu ging das Berufungsgericht von folgenden Rechtsansichten aus: Die Verwahrungspflicht hinsichtlich eines Fundgegenstandes ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Eines besonderen Verwahrungsvertrages bedürfe es nicht. Die Pflichten träfen nicht bloß den Finder, sondern auch denjenigen, der über Ersuchen und im Einvernehmen mit dem Finder dessen Verwahrungspflicht übernommen habe. Von einer - keine Obsorgepflicht begründenden - bloßen Gefälligkeit könne im vorliegenden Falle nur im Verhältnis zwischen Finder und Hotelangestellter, nicht jedoch zwischen dem Kläger als Verlustträger und der Hotelangestellten gesprochen werden. Schon durch die Übernahme der Uhr vom Finder hätte zumindest für die Hotelangestellte selbst eine Pflicht zur Obsorge für die in Verwahrung genommene Uhr bestanden. Ob die festgestellte Aufbewahrung des Safeschlüssels in einer neben dem Tresor befindlichen Nische den an einen Verwahrer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen widersprochen habe, wie das vom Erstgericht angenommen worden sei, hinge von den noch zu klärenden näheren Umständen ab. Die in der Rezeption beschäftigte Hotelangestellte sei nach den getroffenen Feststellungen nicht als untüchtig im Sinne des Paragraph 1315, ABGB zu werten.
Die vom Kläger in Anspruch genommene Haftung des Beklagten aus einem rechtswidrigen schuldhaften schadensursächlichen Verhalten der Hotelangestellten setze das Bestehen eines Verpflichtungsverhältnisses in Ansehung des Fundgegenstandes zwischen dem Kläger und dem Beklagten (als Hotelunternehmer) voraus. Gegenstand eines Hotelbetriebes sei nicht die Übernahme von Fundgegenständen seitens solcher Personen, die nicht Hotelgast seien. Ob der Verlustträger eines außerhalb des Hotels gefundenen Gegenstandes Hotelgast sei, sei im Regelfall nicht erkennbar. Mangels festgestellter Ermächtigung der Hotelangestellten durch den Beklagten als dem Hotelier zur Übernahme von Gegenständen, die außerhalb des Hotels gefunden worden seien, sei erheblich, ob der Beklagte eine ihm etwa bekannt gewordene tatsächliche Übung seiner Angestellten, derartige Fundgegenstände in Verwahrung zu nehmen, gebilligt habe. Diesbezüglich lägen Feststellungsmängel vor. Das Erstgericht werde festzustellen haben, ob Hotelangestellte außerhalb des Hotels gefundene Gegenstände allgemein oder fallweise übernommen hätten, zutreffendenfalls welcher Art solche Fundgegenstände gewesen seien, ob der Beklagte von derartigen Fällen der Übernahme von Fundgegenständen durch Hotelangestellte Kenntnis erlangt und wie er sich dazu verhalten habe. Nur im Falle einer danach anzunehmenden (grundsätzlichen) Billigung der Übernahme von Fundgegenständen durch Hotelangestellte könnte davon ausgegangen werden, daß durch die Übernahme der gefundenen Uhr seitens der in der Rezeption tätigen Hotelangestellten in Ansehung des Fundgegenstandes eine Obsorgeverpflichtung des Beklagten begründet worden sei und damit eine Haftung des Beklagten für Fehlverhalten der Rezeptionistin als seiner Erfüllungsgehilfin gemäß § 1313 a ABGB bestünde. Eine Unterwerfung des Finders unter eine den Hotelgästen gegenüber in einem Merkblatt bekanntgemachte Haftungsbeschränkung sei nicht anzunehmen.Die vom Kläger in Anspruch genommene Haftung des Beklagten aus einem rechtswidrigen schuldhaften schadensursächlichen Verhalten der Hotelangestellten setze das Bestehen eines Verpflichtungsverhältnisses in Ansehung des Fundgegenstandes zwischen dem Kläger und dem Beklagten (als Hotelunternehmer) voraus. Gegenstand eines Hotelbetriebes sei nicht die Übernahme von Fundgegenständen seitens solcher Personen, die nicht Hotelgast seien. Ob der Verlustträger eines außerhalb des Hotels gefundenen Gegenstandes Hotelgast sei, sei im Regelfall nicht erkennbar. Mangels festgestellter Ermächtigung der Hotelangestellten durch den Beklagten als dem Hotelier zur Übernahme von Gegenständen, die außerhalb des Hotels gefunden worden seien, sei erheblich, ob der Beklagte eine ihm etwa bekannt gewordene tatsächliche Übung seiner Angestellten, derartige Fundgegenstände in Verwahrung zu nehmen, gebilligt habe. Diesbezüglich lägen Feststellungsmängel vor. Das Erstgericht werde festzustellen haben, ob Hotelangestellte außerhalb des Hotels gefundene Gegenstände allgemein oder fallweise übernommen hätten, zutreffendenfalls welcher Art solche Fundgegenstände gewesen seien, ob der Beklagte von derartigen Fällen der Übernahme von Fundgegenständen durch Hotelangestellte Kenntnis erlangt und wie er sich dazu verhalten habe. Nur im Falle einer danach anzunehmenden (grundsätzlichen) Billigung der Übernahme von Fundgegenständen durch Hotelangestellte könnte davon ausgegangen werden, daß durch die Übernahme der gefundenen Uhr seitens der in der Rezeption tätigen Hotelangestellten in Ansehung des Fundgegenstandes eine Obsorgeverpflichtung des Beklagten begründet worden sei und damit eine Haftung des Beklagten für Fehlverhalten der Rezeptionistin als seiner Erfüllungsgehilfin gemäß Paragraph 1313, a ABGB bestünde. Eine Unterwerfung des Finders unter eine den Hotelgästen gegenüber in einem Merkblatt bekanntgemachte Haftungsbeschränkung sei nicht anzunehmen.
Ein verschuldensausschließender Irrtum der Rezeptionistin über den tatsächlichen Wert der gefundenen Uhr sei auszuschließen, weil sich die Hotelangestellte, die die Uhr als Fundgegenstand übernommen und in Verwahrung genommen habe, bewußt gewesen sei, daß die Uhr jedenfalls einen Wert von mehreren tausend Schilling besitze. Für den Fall einer Haftungsbegründung müßten in Ansehung der Bewertung der abhanden gekommenen Uhr die in der Berufung gerügten Verfahrensmängel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens behoben werden.
Der Kläger ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit einem Abänderungsantrag im Sinne der Wiederherstellung des klagsstattgebenden Urteiles erster Instanz und mit einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Beklagte erachtet den Rekurs mangels Behauptung unrichtiger Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Frage als unzulässig. Im übrigen strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Der Beklagte erachtet den Rekurs mangels Behauptung unrichtiger Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Frage als unzulässig. Im übrigen strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.