Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 15. April 1979 in Hamrun auf Malta die Ehe geschlossen. Der Mann stand damals vor der Vollendung des 30. Lebensjahres, die Ehefrau hatte ihr 34. Lebensjahr bereits vollendet. Die aus Malta stammende Frau und der in Niederösterreich beheimatete und dort auch unselbständig beschäftigte Mann begründeten ihren ehelichen Haushalt im niederösterreichischen Heimatort des Mannes. Noch ehe sich die Frau in der ihr fremden Umwelt einzuleben vermochte, mußte sie sich im September 1979 einer Unterleibsoperation unterziehen. Aus Anlaß dieses vierwöchigen Spitalsaufenthaltes kamen die Eltern der Ehefrau aus Malta, um ihre Tochter zu besuchen. Nach der Spitalsentlassung kam es zwischen der Ehefrau und ihrer Schwiegermutter einerseits sowie zwischen dem Ehemann und seinen auf Besuch in der Ehewohnung weilenden Schwiegereltern zu Streit. Der Ehefrau war ärztlicherseits ein Erholungsaufenthalt zur Wiederherstellung nach ihrer Operation angeraten worden. Der Mann war damit einverstanden, daß die Frau zu diesem Zweck mit ihren Eltern nach Malta fahre. Nach den aufgetretenen Streitigkeiten reiste die Frau mit ihren Eltern in ihre Heimat ab, ohne ihren Mann davon zu unterrichten. Dieser hatte während des Besuches seiner Schwiegereltern bei seiner Mutter gewohnt und durch eine Wohnungsnachbarin von der Abreise seiner Frau und seiner Schwiegereltern erfahren. Als er seine Wohnung aufsuchte, stellte er das Fehlen von Hausrat und anderen Gegenständen fest.
Schon am 19. Oktober 1979, kurze Zeit nach der Abreise seiner Frau nach Malta, brachte er eine anwaltlich verfaßte Ehescheidungsklage ein. Diese Klage hat er allerdings in der Folge am 10. Oktober 1980 mit Zustimmung der Beklagten ohne Anspruchsverzicht zurückgenommen. Die Ehefrau versuchte wiederholt, ihren Mann auf dem Fernsprechwege zu erreichen. Sie schrieb ihm auch mehrmals. Der Mann beantwortete kein Schreiben, er weigerte sich, telefonisch mit seiner Frau zu sprechen. So blieben auch die Versuche der Frau vergebens, über den Pfarrer der Heimatgemeinde des Mannes oder durch Ferngespräche am Arbeitsplatz mit ihrem Mann Kontakt aufzunehmen. Die Frau lebte bei ihren Eltern auf Malta, der Mann leistete keine Unterhaltszahlungen.
Im April 1981 kam die Ehefrau in Begleitung ihres Vaters ohne Vorankündigung nach Österreich. Nach mehrmaligen Weigerungen des Mannes, mit seiner Frau und ihrem Vater zusammenzutreffen, kam es in der Kanzlei des vom Mann betrauten Rechtsanwaltes zu einer Aussprache. Die Frau erklärte, die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Mann in Österreich wieder aufnehmen zu wollen, der Mann lehnte dies rundweg ab. Die Frau kehrte danach mit ihrem Vater wieder nach Malta zurück.
Nachdem die Frau gegen den Mann eine Unterhaltsklage eingebracht hatte, erhob dieser im Februar 1982 neuerlich ein auf § 49 EheG gestütztes Scheidungsbegehren. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 31. Januar 1983 stützte er sein Scheidungsbegehren im Hinblick auf eine seit Oktober 1979 aufgehobene und nicht wieder aufgenommene eheliche Gemeinschaft auch auf § 55 Abs 1 EheG. Die Beklagte behauptete einen nach mehrtägigem Bemühen gescheiterten Versuch der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im April 1981 und folgerte daraus, daß die Frist nach § 55 Abs 1 EheG erst ab diesem Zeitpunkt zu berechnen wäre; im übrigen bestritt sie jedes Verschulden an der Ehezerrüttung, widersprach dem Scheidungsbegehren und führte dazu im besonderen aus, daß nach dem Heimatrecht ihres Staates die Ehe unauflöslich sei; hilfsweise stellte sie einen Antrag, das Verschulden des Mannes an der Zerrüttung der Ehe festzustellen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. Januar 1986 erklärte der Kläger, er stelle nunmehr das Scheidungsbegehren auf den Scheidungsgrund nach § 55 Abs3 EheG um. Die Beklagte erachtete diese Umstellung des Begehrens als verspätet, hielt ihr Sachvorbringen aufrecht und wiederholte insbesondere ihren im Sinne des § 61 Abs3 EheG gestellten Antrag.Nachdem die Frau gegen den Mann eine Unterhaltsklage eingebracht hatte, erhob dieser im Februar 1982 neuerlich ein auf Paragraph 49, EheG gestütztes Scheidungsbegehren. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 31. Januar 1983 stützte er sein Scheidungsbegehren im Hinblick auf eine seit Oktober 1979 aufgehobene und nicht wieder aufgenommene eheliche Gemeinschaft auch auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG. Die Beklagte behauptete einen nach mehrtägigem Bemühen gescheiterten Versuch der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im April 1981 und folgerte daraus, daß die Frist nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG erst ab diesem Zeitpunkt zu berechnen wäre; im übrigen bestritt sie jedes Verschulden an der Ehezerrüttung, widersprach dem Scheidungsbegehren und führte dazu im besonderen aus, daß nach dem Heimatrecht ihres Staates die Ehe unauflöslich sei; hilfsweise stellte sie einen Antrag, das Verschulden des Mannes an der Zerrüttung der Ehe festzustellen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. Januar 1986 erklärte der Kläger, er stelle nunmehr das Scheidungsbegehren auf den Scheidungsgrund nach Paragraph 55, Abs3 EheG um. Die Beklagte erachtete diese Umstellung des Begehrens als verspätet, hielt ihr Sachvorbringen aufrecht und wiederholte insbesondere ihren im Sinne des Paragraph 61, Abs3 EheG gestellten Antrag.
Das Prozeßgericht erster Instanz schloß in der Tagsatzung vom 14. Januar 1986 seine Verhandlung und behielt die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vor. Mit dem Urteil vom 30. Januar 1986 sprach es in Stattgebung des gemäß § 55 Abs3 EheG gestellten Scheidungsbegehrens sowie des von der Beklagten gestellten Antrages nach § 61 Abs3 EheG aus, daß die Ehe geschieden werde und das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe. Dabei folgerte das Erstgericht aus dem unmittelbar nach der - vorher vom Kläger gebilligten - Abreise der Beklagten Mitte Oktober 1979 erhobenen Scheidungsklage, daß der Kläger offenbar die Eheschließung als einen Irrtum angesehen habe, bei ihm keine Absicht mehr bestanden habe, die Ehe mit der Beklagten weiterzuführen, sondern er die Ehe möglichst rasch habe beenden wollen. In rechtlicher Beurteilung ging das Erstgericht daher davon aus, daß im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung Ende Januar 1986 die häusliche Gemeinschaft der Streitteile seit mehr als sechs Jahren aufgehoben gewesen und damit der Scheidungstatbestand nach § 55 Abs3 EheG erfüllt sei.Das Prozeßgericht erster Instanz schloß in der Tagsatzung vom 14. Januar 1986 seine Verhandlung und behielt die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vor. Mit dem Urteil vom 30. Januar 1986 sprach es in Stattgebung des gemäß Paragraph 55, Abs3 EheG gestellten Scheidungsbegehrens sowie des von der Beklagten gestellten Antrages nach Paragraph 61, Abs3 EheG aus, daß die Ehe geschieden werde und das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe. Dabei folgerte das Erstgericht aus dem unmittelbar nach der - vorher vom Kläger gebilligten - Abreise der Beklagten Mitte Oktober 1979 erhobenen Scheidungsklage, daß der Kläger offenbar die Eheschließung als einen Irrtum angesehen habe, bei ihm keine Absicht mehr bestanden habe, die Ehe mit der Beklagten weiterzuführen, sondern er die Ehe möglichst rasch habe beenden wollen. In rechtlicher Beurteilung ging das Erstgericht daher davon aus, daß im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung Ende Januar 1986 die häusliche Gemeinschaft der Streitteile seit mehr als sechs Jahren aufgehoben gewesen und damit der Scheidungstatbestand nach Paragraph 55, Abs3 EheG erfüllt sei.
Der Kläger ließ das Urteil erster Instanz unangefochten. Die Beklagte rügte in ihrer Berufung unter anderem als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, daß im Hinblick auf die im Jahre 1981 erfolgte Rücknahme der im Oktober 1979 erhobenen Scheidungsklage nicht konkret festgestellt worden sei, wann der Kläger seinen endgültigen Entschluß zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit der aus Rekonvaleszenzgründen in ihre Heimat gefahrenen Beklagten gefaßt habe. Alss nichtigkeitsbegründenden Verfahrensverstoß machte die Beklagte in ihrer Berufung geltend, daß das Erstgericht aus den Prozeßakten über das im Oktober 1979 eingeleitete Scheidungsverfahren streiterhebliche Feststellungen getroffen habe, diese Akten jedoch im anhängigen Rechtsstreit nicht verlesen und erörtert worden seien.
Das Berufungsgericht wertete das gerügte Unterbleiben der Verlesung und Erörterung der Vorakten weder als Nichtigkeit noch als einen sonstigen, für die Entscheidung des auf einen anderen Rechtsgrund gestützten Scheidungsbegehrens erheblichen Verfahrensmangel. Es billigte im übrigen die erstrichterliche Beweiswürdigung. Es trat ausdrücklich der aus der Erhebung der Scheidungsklage am 19. Oktober 1979 gezogenen Schlußfolgerung bei, daß darin eine an Klarheit nicht zu überbietende Äußerung der Absicht des Mannes zu erkennen sei, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten nicht fortsetzen zu wollen. Das Berufungsgericht verwarf daher die Berufung, soweit sie auf den Anfechtungsgrund der Nichtigkeit gegründet war, und gab dem Rechtsmittel im übrigen nicht statt.
Die Klägerin ficht dieses Berufungsurteil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit einem auf Abweisung des Scheidungsbegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.