Ablehnungserklärungen richten sich gegen bestimmte Personen als Organträger in einem bestimmten Verfahren. Soweit in einer bürgerlichen Rechtssache gegen eine im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht nach der Regelung des § 24 Abs.2 JN ausgeschlossen ist, richten sich Zulässigkeit und Formgebundenheit des Rekurses nach den für das Anlaßverfahren geltenden Bestimmungen. Im Rechtsstreit (und nach den Verweisungsnormen der §§ 78 und 402 Abs.2 EO auch im Sicherungsverfahren) müssen schriftliche Rekurse gemäß § 520 Abs.1 letzter Halbsatz ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Im Verfahren über Verfahrenshilfeanträge gilt diese Formvorschrift nach der Regelung des § 72 Abs.3 ZPO nicht. Die vom Rekurswerber als Kläger in eine Rechtsmittelschrift aufgenommenen Ablehnungserklärungen betreffen nicht bloß das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag, sondern alle zufolge der Klagserhebung notwendig werdenden gerichtlichen Amtshandlungen. Wegen des vom Ablehnungswerber gestellten Verfahrenshilfeantrages und dessen Erweiterung in seinen Rechtsmittelschriften bedarf es aber vorweg einer Entscheidung in dem vom Anwaltszwang ausgenommenen Verfahren über die Verfahrenshilfeanträge. Das wirkt auch für den Rekurs im anhängigen Ablehnungsverfahren, wenn auch die Rechtsmittelentscheidung Bindungswirkung nicht nur für das Ablehnungsverfahren, sondern auch für den dieses Ablehnungsverfahren auslösenden Rechtsstreit haben wird. Der vorgelegte schriftliche Rekurs unterliegt daher nicht dem Gebot der Anwaltsunterfertigung. Der Rechtsmittelwerber bezeichnet in seiner Rekursschrift alle von seinen Ablehnungserklärungen betroffenen Richter als befangen, das kann aber nur im Sinne von "als befangen abgelehnt" verstanden werden.Ablehnungserklärungen richten sich gegen bestimmte Personen als Organträger in einem bestimmten Verfahren. Soweit in einer bürgerlichen Rechtssache gegen eine im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht nach der Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, JN ausgeschlossen ist, richten sich Zulässigkeit und Formgebundenheit des Rekurses nach den für das Anlaßverfahren geltenden Bestimmungen. Im Rechtsstreit (und nach den Verweisungsnormen der Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO auch im Sicherungsverfahren) müssen schriftliche Rekurse gemäß Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Im Verfahren über Verfahrenshilfeanträge gilt diese Formvorschrift nach der Regelung des Paragraph 72, Absatz 3, ZPO nicht. Die vom Rekurswerber als Kläger in eine Rechtsmittelschrift aufgenommenen Ablehnungserklärungen betreffen nicht bloß das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag, sondern alle zufolge der Klagserhebung notwendig werdenden gerichtlichen Amtshandlungen. Wegen des vom Ablehnungswerber gestellten Verfahrenshilfeantrages und dessen Erweiterung in seinen Rechtsmittelschriften bedarf es aber vorweg einer Entscheidung in dem vom Anwaltszwang ausgenommenen Verfahren über die Verfahrenshilfeanträge. Das wirkt auch für den Rekurs im anhängigen Ablehnungsverfahren, wenn auch die Rechtsmittelentscheidung Bindungswirkung nicht nur für das Ablehnungsverfahren, sondern auch für den dieses Ablehnungsverfahren auslösenden Rechtsstreit haben wird. Der vorgelegte schriftliche Rekurs unterliegt daher nicht dem Gebot der Anwaltsunterfertigung. Der Rechtsmittelwerber bezeichnet in seiner Rekursschrift alle von seinen Ablehnungserklärungen betroffenen Richter als befangen, das kann aber nur im Sinne von "als befangen abgelehnt" verstanden werden.
Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist ausschließlich die gegen die Richter des Rekursgerichtes gerichtete Ablehnungserklärung. Über die im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung behauptete Befangenheit des Prozeßrichters erster Instanz hatte das Oberlandesgericht nicht zu befinden und hat darüber auch nicht abgesprochen. Gleiches gilt für die Erklärung, sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes wegen Befangenheit abzulehnen. Eine wirksame Ablehnungserklärung wäre von den Mitgliedern des über die Ablehnungserklärung erkennenden Senates im Sinne des § 25 JN zu beachten gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Pauschalablehnung aller seiner Richter aber als unwirksame Verfahrenserklärung behandelt. Diese vom Obersten Gerichtshof wiederholt in Verfahren, an denen der Ablehnungswerber beteiligt war, ausgesprochene Ansicht ließ der Rekurswerber in seiner Rechtsmittelschrift unwidersprochen.Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist ausschließlich die gegen die Richter des Rekursgerichtes gerichtete Ablehnungserklärung. Über die im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung behauptete Befangenheit des Prozeßrichters erster Instanz hatte das Oberlandesgericht nicht zu befinden und hat darüber auch nicht abgesprochen. Gleiches gilt für die Erklärung, sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes wegen Befangenheit abzulehnen. Eine wirksame Ablehnungserklärung wäre von den Mitgliedern des über die Ablehnungserklärung erkennenden Senates im Sinne des Paragraph 25, JN zu beachten gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Pauschalablehnung aller seiner Richter aber als unwirksame Verfahrenserklärung behandelt. Diese vom Obersten Gerichtshof wiederholt in Verfahren, an denen der Ablehnungswerber beteiligt war, ausgesprochene Ansicht ließ der Rekurswerber in seiner Rechtsmittelschrift unwidersprochen.
Zu dem in der Rechtssache selbst erhobenen Rekurs, insbesondere zur Stichhältigkeit des vom Kläger als Rekurswerber geltend gemachten Anfechtungsgrundes der Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes, war bei der Entscheidung über die Ablehnungserklärungen nicht Stellung zu nehmen. Mit der diesbezüglich gerügten Unterlassung kann daher keine Befangenheit dargelegt werden.
Die Rekursbehauptung, an der Fällung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung habe ein Senatsmitglied teilgenommen, das sich selbst in einem vor drei Jahren anhängig gewesenen Verfahren für befangen erklärt habe, erweist sich schon deshalb als nicht stichhältig, weil aus den im Rekurs (ohne Bezeichnung des Gerichtes) genannten Akten hervorgeht, daß der betroffene Richter in einem gegen den nunmehrigen Rechtsmittelwerber und einen Rechtsanwalt wegen §§ 146 ff StGB anhängig gewesenen Strafverfahren sich wegen langjähriger beruflicher und auch persönlicher Kontakte zum mitbeschuldigten Rechtsanwalt als befangen erklärte, in Ansehung der Person des nunmehrigen Ablehnungswerbers aber selbst keine Befangenheitserklärung abgab noch Befangenheitsumstände als gegeben angenommen wurden.Die Rekursbehauptung, an der Fällung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung habe ein Senatsmitglied teilgenommen, das sich selbst in einem vor drei Jahren anhängig gewesenen Verfahren für befangen erklärt habe, erweist sich schon deshalb als nicht stichhältig, weil aus den im Rekurs (ohne Bezeichnung des Gerichtes) genannten Akten hervorgeht, daß der betroffene Richter in einem gegen den nunmehrigen Rechtsmittelwerber und einen Rechtsanwalt wegen Paragraphen 146, ff StGB anhängig gewesenen Strafverfahren sich wegen langjähriger beruflicher und auch persönlicher Kontakte zum mitbeschuldigten Rechtsanwalt als befangen erklärte, in Ansehung der Person des nunmehrigen Ablehnungswerbers aber selbst keine Befangenheitserklärung abgab noch Befangenheitsumstände als gegeben angenommen wurden.
Dem Rekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.