Begründung:
Die Streitteile haben am 5.August 1967 im Geburtsort der Frau im fremdsprachigen benachbarten Ausland die Ehe geschlossen. Der Mann stand damals im 23., die Frau im 22.Lebensjahr. Der Mann war bereits bei der Eheschließung österreichischer Staatsbürger, nunmehr sind beide Streitteile österreichische Staatsbürger. Viereinhalb Monate nach der Eheschließung gebar die Frau einen Sohn. Bis zu ihrer Entbindung und noch einige Zeit danach blieb die Frau in ihrer Heimat. Erst im Jahre 1968 kam sie mit ihrem Kind nach Österreich. Hier lebte das Ehepaar mit dem Kind zunächst bei der Mutter des Mannes. Das eheliche Zusammenleben der Streitteile blieb (auch nach dem Bezug einer eigenen, im selben Haus gelegenen Wohnung) unter einem beherrschenden Einfluß der Mutter des Mannes und nach deren im Jahre 1976 erfolgten Tod dem der (16 1/2 Jahre älteren) Schwester des Mannes. Andererseits belastete die Einflußnahme der Mutter der Frau das eheliche Zusammenleben.
Beiden Streitteilen fehlt nunmehr der Wille zu einer gemeinsamen partnerschaftlichen Lebensgestaltung.
Am 9.März 1984 erhob der Mann ein auf § 49 EheG gestütztes Scheidungsbegehren.Am 9.März 1984 erhob der Mann ein auf Paragraph 49, EheG gestütztes Scheidungsbegehren.
Die Beklagte widersetzte sich diesem Begehren. Im Zuge des Rechtsstreites stellte sie einen Mitschuldantrag.
Der Kläger machte als schwere Eheverfehlungen der Frau geltend, sie ließe sich durch ihre alljährlich monatelang in der Ehewohnung zu Besuch weilende Mutter, mit der sie sich in ihrer dem Mann nicht geläufigen Muttersprache unterhalte, gegen den Kläger aufhetzen, sie werfe dem Kläger unzulängliche Mithilfe im Haushalt und unzureichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung vor, sei tagelang ohne nähere Begründung von der Ehewohnung abwesend, verhalte sich gegenüber dem Kläger lieblos, äußere Sticheleien und Nörgeleien, beschimpfe den Kläger als Trottel, Depp, Arschloch, Gauner oder Pülcher und setze ihn auch vor Dritten herab. Auf die Frage nach ihrer voraussichtlichen Rückkehr von einer zur Weihnachtszeit 1983 angetretenen Auslandsfahrt (zu ihrer Mutter) habe die Beklagte dem Kläger geantwortet, das ginge ihn einen Scheißdreck an. Die Beklagte vernachlässige die Essenszubereitung. Sie unterhalte in Kaffeehäusern Männerbekanntschaften.
Demgegenüber lastete die Beklagte dem Kläger als schwere Eheverfehlungen an, er strebe nur wegen seiner ehewidrigen Beziehung zu einer namentlich genannten (ihr gegenüber 11 Jahre jüngeren, seit Mitte 1982 geschiedenen) Frau aus der Ehe. Er habe die Beklagte jahrelang persönlich vernachlässigt, den ehelichen Verkehr verweigert, seine Freizeit ohne sie verbracht, seine Unterhaltspflichten verletzt und der Beklagten am 6.März 1985 im Streit durch Schläge Kopfwunden zugefügt. In der Folge sei er aus der Ehewohnung ausgezogen.
Dazu beschränkte sich das Prozeßgericht erster Instanz auf die Feststellungen, die Beklagte habe Freunde des Klägers bei gesellschaftlichen Anlässen mit Absicht - weil sie nämlich nicht wollte, daß der Kläger so tue, als wäre ihre Ehe in Ordnung - warten lassen. Die Beklagte habe den Kläger gelegentlich, und zwar auch vor Dritten, als Arschloch und ähnlich bezeichnet. Der Kläger habe die Beklagte als Hur und Schlampe bezeichnet und sie das Götzzitat geheißen.
Die übrigen Behauptungen des Klägers über Eheverfehlungen der Beklagten seien nicht erwiesen.
Daraus folgerte das Prozeßgericht erster Instanz, die Brüskierung durch absichtliches Zuspätkommen sei ungehörig, aber keine schwere Eheverfehlung. Wiederholte schwere, nicht durch das Verhalten des Partners ausgelöste Beschimpfungen in einer nicht milieubedingten Weise seien zwar an sich schwere Eheverfehlungen, die Beklagte habe aber als fremdsprachige Ausländerin ihren deutschen Wortschatz und den im persönlichen Verkehr üblichen Umgangston vor allem vom Kläger selbst und seiner Familie, in die sie eingeheiratet habe, übernommen. Der Kläger müsse sich daher sein eigenes Verhalten entgegenhalten lassen. Mangels schwerer Eheverfehlung der Beklagten sei das Scheidungsbegehren abzuweisen, ohne daß auf die zur Stützung des Mitschuldantrages vorgebrachten Behauptungen einzugehen gewesen wäre.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Scheidungsbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Es erachtete die Vorwürfe unrichtiger Beweiswürdigung und mangelhafter Tatsachenfeststellungen als unberechtigt, übernahm die erstrichterlichen Feststellungen als ausreichende Entscheidungsgrundlage und befand auch die Rechtsrüge als nicht stichhältig. Dazu führte das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe erst in der Familie des Klägers deutsch gelernt und sich bei den festgestellten Beschimpfungen dem in der Familie des Klägers gebräuchlichen Umgangston angepaßt. Der Kläger habe die beherrschende Rolle seiner Mutter und später seiner Schwester auf die Gestaltung des Ehelebens geduldet. Die festgestellten Verfehlungen der Beklagten hätte die Zerrüttung der Ehe nicht maßgeblich beeinflußt.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens sowie mit hilfsweise gestellten Aufhebungsanträgen an.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens sowie mit hilfsweise gestellten Aufhebungsanträgen an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.